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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 19 W 31/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Der Einzelrichter kann ohne Einwilligung der Parteien nur Prozesse verbinden, die ihm oder dem Einzelrichter einer anderen Kammer zur Entscheidung übertragen sind. Andernfalls können wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt und die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde gegeben sein.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

19 W 31/02

Verkündet am 5. Dezember 2002

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am 5.12.2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Antragstellerin hat gegen die H. GmbH, Frankfurt Aufbau AG, die Architekten N. und Partner sowie den Ingenieure, ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Mit Beschluß vom 11.4. 2000 im Verfahren 2-18 OH 3/00 des Landgerichts Frankfurt am Main hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts angeordnet, daß ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt wird. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige Dr. K. hat am 26. 3. 2001 ein Gutachten erstattet. Er hat es am 4. 6. 2002 mündlich erläutert. Am 19. 8. 2002 hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main beschlossen, daß von dem Sachverständige Dr. K. ein Ergänzungsgutachten eingeholt werden soll.

Mit Schriftsatz vom 27. 6. 2002 hat die Antragstellerin gegenüber dem im Verfahren 2-18 OH 3/00 nicht beteiligten Antragsgegner beantragt, ein selbständigen Beweisverfahrens einzuleiten, in dem ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Am 9. 10. 2002 hat der Einzelrichter der 31. Zivilkammer beschlossen, das vorliegende Verfahren mit dem unter dem Aktenzeichen 2-18 OH 3/00 vor der 18. Zivilkammer anhängigen selbständigen Beweisverfahren zu verbinden, wobei das Verfahren mit dem Aktenzeichen 2-18 OH 3/00 führt.

Gegen diesen ihm am 23. 10. 2002 zugestellten Beschluß wendet sich Antragsgegner mit seiner am 31. 10. 2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Gegen Entscheidungen über die Verbindung verschiedener Verfahren sieht das Gesetz zwar ein Rechtsmittel nicht vor (Zöller-Greger ZPO 23. A. § 147 RZ 9). Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde hier zulässig, und zwar als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt wesentliche Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners. Der entscheidende Einzelrichter war nicht befugt, das bei der 31. Zivilkammer anhängige Beweisverfahren mit dem bei der 18. Zivilkammer anhängigen Verfahren zu verbinden. Der Einzelrichter kann ohne Einverständnis der Parteien nur Prozesse verbinden, die ihm oder dem Einzelrichter einer anderen Zivilkammer zur Entscheidung übertragen sind. Ihm fehlt die Kompetenz, einen vor einer Kammer schwebenden Prozeß mit einem ihm zugewiesenen Verfahren zu verbinden (Münchner Komm. - Peters ZPO 2. A. § 147 RZ 3: Stein-Jonas-Leipold ZPO 21. A. § 147 RZ 3; Musielak - Stadier ZPO 3. A. § 147 RZ 3). Zudem kann die Verbindung nur durch den das zweite Verfahren an sich ziehenden, nicht dagegen durch den das Verfahren abgebenden Spruchkörper angeordnet werden (Stadier a.a.O, Peters a.a. O.). Sie setzt außerdem wegen des damit verbundenen Austauschs des gesetzlichen Richters die Zustimmung der Parteien voraus, wenn die Geschäftsverteilung nicht vorsieht, daß verbindungsfähige Sachen bei der Kammer verbunden werden, bei der die zuerst eingegangene Sache anhängig ist (Stadier a.a. O. RZ 2; ausführlich BAG EwiR 2001,989).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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