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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 19 W 36/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 306 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 3
BGB § 310
In einer anwaltlichen Honorarvereinbarung ist die Regelung "Für eine weitere beraterische Tätigkeit werden die anwaltlichen Gebühren nach dem deutschen Recht gemäß der RVG-Tabelle (1,8-Gebühren) berechnet" wegen Verletzung des Transparenzgebotes unwirksam.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu Recht mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

1. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein (weiterer) Vergütungsanspruch wegen anwaltlicher Tätigkeit nicht zu.

a. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr steht dem Antragsteller nicht zu. Vielmehr kommt lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Gebühr für einen Rat oder eine Auskunft gemäß § 34 Abs. 1 RVG in Betracht. Auf diese Tätigkeit war der dem Antragsteller erteilte Auftrag beschränkt. Das ergibt sich aus dem Auftragsschreiben des Antragsgegners vom 01.10.2007, wonach der Antragsgegner in einem familienrechtlichen Rechtsstreit von Rechtsanwältin RA1 vertreten wurde und den Antragsteller lediglich um Auskunft zu näher bezeichneten Einzelfragen, ergänzt durch die im Schreiben von Rechtsanwältin RA1 vom 02.10.2007 genannten Fragen, bat. Der Auftrag lediglich zur Erteilung eines Rats ergibt sich ferner daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller am Abend des 01.10.2007 telefonisch mitteilte, es gehe ihm um die Einholung einer "second Opinion" bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts im Ehescheidungsverfahren.

b. Für die über ein erstes Beratungsgespräch hinausgehende Beratung stand dem Antragsteller gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG eine Gebühr von höchstens 250,-- EUR zu. Denn die zwischen den Parteien am 01.10.2007 abgeschlossene Honorarvereinbarung ist unwirksam.

Gemäß § 60 Abs. 1 RVG ist die vor dem 01.07.2008 geltende Fassung des RVG anzuwenden, weil der Beratungsauftrag vor dem genannten Zeitpunkt erteilt wurde.

Es kann offen bleiben, ob die Honorarvereinbarung für die einem ersten Beratungsgespräch nachfolgende Beratung schon gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 RVG a.F. unwirksam ist, wie das Landgericht meint, weil die Vereinbarung mit "Honorarvereinbarung für die allgemeine Erstberatung" und nicht als "Vergütungsvereinbarung" bezeichnet ist. Denn die Vereinbarung über die Vergütung für die einem ersten Beratungsgespräch nachfolgende Beratung ist wegen Verletzung des Transparenzgebotes gemäß §§ 307 Abs. 3, Abs. 1, 306 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Vergütungsvereinbarung unterliegt jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB der Klauselkontrolle, da sie sich in einem Formular findet, das der Antragsteller dem Antragsgegner zur Unterzeichnung übermittelt hat und der Antragsgegner Verbraucher ist. Die in dem Formular des Antragstellers enthaltene Vergütungsvereinbarung unterliegt jedenfalls in Bezug auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot der Klauselkontrolle (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., BGB § 307 Rn. 55 m.w.N.). Im Übrigen bejaht die Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle für Preisregelungen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen (BGH NJW 1998, 1786, 1789; NJW 1992, 746; vgl. auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 18. Aufl., § 3a Rn. 53).

Die Gebührenvereinbarung für die über ein erstes Beratungsgespräch hinaus gehende Beratung verletzt das Transparenzgebot, weil es den anderen Teil unter Verletzung des Täuschungsverbotes der Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung aussetzt. Denn sie lässt nicht erkennen, dass es sich um die Vereinbarung eines Honorars handelt, das über dasjenige hinausgeht, welches dem Antragsteller ohne eine Vereinbarung nach der gesetzlichen Regelung zustehen würde. Die Formulierung, dass für eine weitere beraterische Tätigkeit "die anwaltlichen Gebühren nach dem deutschen Recht gemäß der RVG-Tabelle (1,8-Gebühren)" berechnet werden, erweckt in dem durchschnittlichen Mandanten die irrige Annahme, dass die Vergütung den Bestimmungen des RVG entspreche, zumal der Gebührensatz wie ein erläuternder oder klarstellender Hinweis auf die gesetzliche Regelung in Klammern gesetzt ist. Einen Gebührensatz von 1,8-Gebühren sieht weder eine "RVG-Tabelle" noch sonst eine Reglung des RVG für weitere beraterische Tätigkeit vor. Danach ist diese Klausel auch für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner objektiv zur Irreführung geeignet. Außerdem kann die nachfolgende Regelung über ein für die weitere Beratung zu zahlendes Festhonorar von 490,-- EUR auch für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner die Annahme bestärken, dass sich eine 1,8-Beratungsgebühr (auch ohne Vereinbarung) schon aus dem RVG ergibt und sich der Inhalt der Vereinbarung über die Beratungsgebühr somit auf die zusätzliche Festgebühr von 490,-- EUR beschränkt. Auf diese Weise wird der Vertragspartner unangemessen daran gehindert, Verhandlungsmöglichkeiten über das Honorar wahrzunehmen.

Die danach vom Antragsteller zu beanspruchende Vergütung wurde vom Antragsgegner bereits bezahlt.

2. Mangels eines auf den Geschäftswert bezogenen Vergütungsanspruchs ist auch der auf die Ermittlung des Geschäftswerts gerichtete Auskunftsanspruch unbegründet.

3. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner schließlich auch kein Schadensersatzanspruch wegen deliktsrechtlicher Haftung zu. Die Annahme des Antragstellers, aus der anfänglichen Zahlungsverweigerung des Antragsgegners folge, dass dieser bei Vertragsschluss beabsichtigt habe, die berechtigten Gebührenansprüche nicht zu erfüllen, ist haltlos.

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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