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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 19 W 42/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 38
ZPO § 40
ZPO § 802
ZPO § 919
ZPO § 937
ZPO § 942
§ 802 ZPO steht der Wirksamkeit der Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Frankfurt/Main die Anträge auf Erlass eines Arrestes sowie auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

1. Die Anträge der Antragstellerin zu 2) auf Erlass eines dinglichen Arrestes sowie einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1) (Anträge Nr. 2 und 7) sind unzulässig. Denn für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsgegner zu 1) fehlt es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Als Arrest- bzw. Verfügungsansprüche macht die Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsgegner zu 1) vertragliche Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen der Firma A ... Limited u. a. von dem Antragsgegner zu 1) in Verbindung mit der Garantieurkunde vom 22.09.2005 sowie hiermit konkurrierende deliktische Ansprüche geltend. Für die Geltendmachung derartiger Ansprüche haben die Parteien sowohl in dem Kaufvertrag als auch in der Garantievereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte Englands auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbart. Nach dem Kaufvertrag werden die Rechtsbeziehungen der Parteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch englisches Recht geregelt (Nr. 28.1). Zur Zuständigkeit der Gerichte ist in Nr. 28.2 gemäß der Übersetzung in die deutsche Sprache vereinbart: "Falls dieser Vertrag keine ausdrücklichen anderweitigen Bestimmungen enthält ist jede der Parteien damit einverstanden, dass die Gerichte Englands ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung aller Streitigkeiten (einschließlich Aufrechnungsforderungen und Gegenforderungen) haben, die sich im Zusammenhang mit der Begründung, Gültigkeit, Wirksamkeit, Auslegung oder Erfüllung dieses Vertrags oder der durch diesen entstandenen Rechtsbeziehungen ergeben mögen oder ansonsten im Zusammenhang mit diesem Vertrag auftreten, und unterwerfen sich zu diesen Zwecken unwiderruflich der Zuständigkeit der englischen Gerichte". Nach dem umfassenden Wortlaut dieser Bestimmung wurde die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte Englands nicht nur für Hauptsacheverfahren, sondern auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbart. Denn auch die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen "die Beilegung aller Streitigkeiten" im Zusammenhang mit dem Vertrag oder den durch diesen entstandenen Rechtsbeziehungen. Die entsprechende Vereinbarung in Nr. 13 des Garantievertrages vom 22.09.2005 ist zwar sprachlich kürzer gefasst, bleibt inhaltlich aber nicht hinter der Gerichtsstandsvereinbarung im Kaufvertrag vom 22.09.2005 zurück. Die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte Englands erstreckt sich auch auf die konkurrierenden Deliktsansprüche, die die Antragstellerin zu 2) aus den abgegebenen Vertragserklärungen des Antragsgegners zu 1) ableitet (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Rn. 459; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rn. 1719).

Die mit der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte Englands verbundene Derogation der Zuständigkeit deutscher Gerichte ist wirksam. Die Wirksamkeit ergibt sich hinsichtlich der Vereinbarung der Hauptsachezuständigkeit aus den hier unzweifelhaft gegebenen Voraussetzungen des Art. 23 EuGVO. Die Derogation der Zuständigkeit deutscher Gerichte ist aber auch darüber hinaus hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes wirksam.

Ausschließlich das deutsche Prozessrecht bestimmt, wann deutsche Gerichte eine internationale Prorogation anzunehmen haben. Das gleiche gilt für die Frage der Derogation der an sich gegeben internationalen Zuständigkeit Deutschlands (Geimer, a.a.O. Rn. 1675). Nach dem deutschen Prozessrecht ist die internationale Zuständigkeit in ihren Voraussetzungen mit der örtlichen Zuständigkeit derart verknüpft, dass sie durch diese indiziert wird: Ist ein deutsches Gericht örtlich zuständig, so folgt daraus in der Regel zugleich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. In diesem Sinne sind die Vorschriften über die örtlichen Gerichtsstände der Zivilprozessordnung grundsätzlich "doppelfunktional" (BGH NJW 1997, 2245 m. zahlreichen Nachweisen). Ob Prorogation und Derogation der Zuständigkeit deutscher Gerichte zulässig ist, richtet sich grundsätzlich nach §§ 38, 40 ZPO (BGH MDR 1985, 911; NJW 1986, 1438). Da die im 8. Buch der Zivilprozessordnung angeordneten Gerichtsstände gemäß § 802 ZPO ausschließliche sind, wird von nicht wenigen Stimmen in der Literatur die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls für die Zuständigkeit nach § 919 2. Alt. ZPO als derogationsfest angesehen (Münchner Kommentar/Drescher, ZPO, 3. Aufl., § 919 Rn. 2, 3; Münchner Kommentar/Patzina, ZPO, 3. Aufl., § 40 Rn. 4; Münchner Kommentar, Gottwald, ZPO, 3. Aufl., EuGVO Art. 31 Rn. 8, 9; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 31 Rn. 18; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 919 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 40 Rn. 6). Die Gegenmeinung sieht für die Frage der internationalen Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz § 802 ZPO als nicht anwendbar an und bejaht demgemäß insoweit die Wirksamkeit einer Derogation deutscher Gerichte (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Rn. 417; Eilers, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im europäischen Zivilrechtsverkehr, S. 34, 35; Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl. Rn. 195; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rn. 1719, 1755a, 877a; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 2201; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 38 Rn. 102; Kienle, Arreste im Internationalen Rechtsverkehr, S. 85, 86; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 919 Rn. 2 am Ende i.V.m. Zöller/Geimer, a.a.O., IZPR Rn. 65, 91; anders hingegen Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 40 Rn. 7).

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Ist ein deutsches Gericht örtlich zuständig, so folgt daraus die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte lediglich in der Regel. Es ist anerkannt, dass der Grundsatz der Doppelfunktionalität der örtlichen Gerichtsstände der ZPO in bestimmten Fällen auch durchbrochen werden muss (Kropholler, IZVR I, Rn. 153; Eilers a.a.O. Rn. 27). Der örtlichen und internationalen Zuständigkeit können verschiedene Interessen zugrunde liegen, die eine unterschiedliche Behandlung der Zuständigkeitsnormen verlangen. Für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes durch Arrest und einstweilige Verfügung sind mit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung verfolgte Interessen, die dem Vorrang des übereinstimmend erklärten Parteiinteresses an der Begründung einer ausländischen Gerichtsbarkeit entgegen stehen könnten, nicht gegeben. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang das staatliche Interesse an der Regelung der Gerichtsstände für das Zwangsvollstreckungsrecht, auf welches sich § 802 ZPO bezieht, nicht einschlägig. Denn die Gerichtsstände der §§ 919, 937, 942 ZPO sind nicht Gerichtsstände der Zwangsvollstreckung. Bei Arrest und einstweiliger Verfügung handelt es sich vielmehr um beschränkte Erkenntnisverfahren, die eher systemwidrig ihre Regelung im 8. Buch der ZPO gefunden haben (Eilers a.a.O. S. 29; Schack a.a.O., Rn. 417). Auch das Interesse an einer geordneten staatlichen Rechtspflege, insbesondere der Prozesswirtschaftlichkeit, ist - anders als etwa bei dem Gerichtsstand nach § 893 Abs. 2 ZPO (BGH NJW 1997, 2245) - zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Eilrechtsschutz nicht geeignet. Der für die Regelung der Gerichtsstände des einstweiligen Rechtsschutzes im Vordergrund stehende Gläubigerschutz ist ebenfalls kein durchgreifender Gesichtspunkt für die Erhaltung der deutschen internationalen Zuständigkeit in den Fällen, in denen es - wie hier - Wunsch und Wille beider Parteien ist, alle Rechtsstreitigkeiten, auch die des einstweiligen Rechtsschutzes, vor einem ausländischen Gericht auszutragen (Eilers, a.a.O., S. 31). Danach fehlt es bei den mit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung der §§ 919, 937, 942 ZPO verfolgten Interessen in Bezug auf die internationale Zuständigkeit an Gewicht, um die grundsätzlich anerkannte Dispositionsmaxime verdrängen zu können. Auch hat der Bundesgerichtshof in der in WM 1974, 242, 243 veröffentlichten Entscheidung ohne weiteres den Ausschluss der deutschen internationalen Zuständigkeit für den einstweiligen Rechtsschutz durch Vereinbarung der Parteien bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs als wirksam angesehen (ebenso auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2004, 12 U 2881/04, Juris). Danach ist die vorliegend gegebene Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Eilrechtsschutz wirksam.

Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen der Zuständigkeitsvereinbarung nach dem hier anzuwendenden englischen Recht (BGH NJW 1997, 2885,2886) sind nicht ersichtlich.

2. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Antragsgegners zu 1) (Antrag Nr. 1). Allerdings hat die Antragstellerin zu 1) dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Antragsgegner zu 1) wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer eine Schadensersatzforderung in Höhe von etwa 450.000,-- EUR zusteht. Es fehlt indes an der Besorgnis, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass zu besorgen ist, dass der Antragsgegner zu 1) Maßnahmen trifft, die sein Vermögen in einem solchen Umfang dem Zugriff der Gläubiger entziehen, dass die Vollstreckung der Antragstellerin zu 1) wegen der genannten Forderung gefährdet erscheint. Der Senat verkennt nicht, dass ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Arrestgrundes darin liegt, dass der Antragsgegner zu 1) nur wenige Tage nach der fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses Grundstücke im Wert von mindestens 5 Mio. EUR schenkweise seiner Ehefrau übertragen hat. Es liegt auf der Hand, dass diese Grundstücke mit Rücksicht auf erwartete Schadensersatzforderungen dem Zugriff der Antragstellerin entzogen werden sollten. Dieser Umstand erscheint dem Senat zur Begründung des Arrestgrundes jedoch deshalb nicht ausreichend, weil es dem Antragsgegner offenbar darauf ankam, diese Grundstücke gerade deshalb dem Gläubigerzugriff zu entziehen, weil es sich bei ihnen um den von ihm persönlich genutzten Familiensitz handelt, der Antragsgegner zu 1) darüber hinaus Eigentümer zahlreicher Eigentumswohnungen ist, deren Wert die Forderungen der Antragstellerin zu 1) um ein Vielfaches übersteigen dürfte und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsgegner zu 1) das umfangreiche Wohnungseigentum und offenbar auch vorhandenes weiteres Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen sucht. Die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger, insbesondere der Antragstellerin zu 2), deren Forderungen möglicherweise das Vermögen des Antragsgegners zu 1) übersteigen, rechtfertigt einen Arrestgrund nicht (BGH NJW 1996, 321, 324 m.w.N.).

3. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1) gemäß Antrag Nr. 7. Soweit mit diesem Antrag dem Antragsgegner zu 1) ein Verfügungsverbot hinsichtlich seiner Gesellschaftsanteile an der B GmbH auferlegt werden soll, handelt es sich um eine den beantragten Arrest begleitende und unterstützende Anordnung. Da es aber schon - wie ausgeführt - an einem Arrestgrund fehlt, ist auch ein Verfügungsgrund zu verneinen. Soweit eine einstweilige Verfügung in Bezug auf mögliche Verfügungen des Antragsgegners zu 1) als Geschäftsführer der genannten GmbH begehrt wird, fehlt es auch an einem Verfügungsanspruch. Denn hinsichtlich etwaiger Verfügungen des Antragsgegners zu 1) als Geschäftsführer geht es um Rechtshandlungen der GmbH, gegen die ein Verfügungsanspruch jedoch nicht besteht.

4. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag Nr. 3 beider Antragstellerinnen auf Erlass eines dinglichen Arrestes in das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2).

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Mitwirkung an dem Schenkungsvertrag vom 14.12.2007 besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 2) Schädigungsvorsatz hatte. Ihr mag bekannt gewesen sein, dass der Geschäftsführer- und Anstellungsvertrag ihres Ehemannes, des Antragsgegners zu 1), fristlos beendet worden war, dass ferner nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche der Antragstellerinnen gegen den Antragsgegner zu 1) im Raum stehen und der Schenkungsvertrag den Zweck hatte, die ihr übertragenen Grundstücke dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Ein Schädigungsvorsatz kann daraus deshalb nicht abgeleitet werden, weil nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin zu 2) damit rechnete, dass Schadensersatzansprüche in einer solchen Größenordnung im Raum stehen, dass die Gläubigerinnen mit Rücksicht auf die Schenkung aus dem übrigen Vermögen des Antragsgegners zu 1) auch nur teilweise nicht befriedigt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen seinerzeit dem Antragsgegner zu 1) gegenüber Forderungen bereits beziffert oder auch nur der Größenordnung nach angegeben hätten. Selbst wenn der Antragsgegner zu 1) seinerzeit die Höhe der gegen ihn bestehenden Schadensersatzansprüche zutreffend eingeschätzt haben sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass er derartige Überlegungen oder Befürchtungen der Antragsgegnerin zu 2) mitgeteilt haben werde.

Sofern man die Anfechtungsberechtigung der Antragstellerinnen nach § 2 AnfG bejaht, ist allerdings ein Rückgewähranspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) gemäß §§ 13, 4 AnfG gegeben, der grundsätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden kann. Ob der dingliche Arrest und nicht die einstweilige Verfügung das richtige Sicherungsmittel ist, kann offen bleiben. Denn es fehlt jedenfalls an einem Arrestgrund. Mangels kollusiven Zusammenwirkens der Antragsgegnerin zu 2) mit dem Antragsgegner zu 1) bei der Entziehung der schenkweise übertragenen Grundstücke vor dem Zugriff der Gläubiger liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass zu besorgen ist, dass die Antragsgegnerin zu 2) das Grundstückseigentum lediglich als Zwischenerwerberin erlangen wollte und den Zugriff der Gläubigerinnen auf die Grundstücke durch weitere Verfügungen gefährden werde.

Der hilfsweise gegen die Antragsgegnerin zu 2) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung steht nicht zur Entscheidung des Senats, da ein Arrestgrund nicht vorliegt und somit die mit Schriftsatz vom 07.05.2008 klargestellte Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag nicht eingetreten ist.

5. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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