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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 19 W 47/09
Rechtsgebiete: PflVerG


Vorschriften:

PflVerG § 3 a
Die in § 3 a Nr. 1 PflVersG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadensregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung u.a. die in § 3 a Nr. 2 PflVersG genannten Nachteile drohen.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Nach Klagerücknahme trifft die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Kläger (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Denn die Klage war unbegründet.

Der mit der Klage geltend gemachte und auf § 3a PflVersG gestützte Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine mit Gründen versehene Antwort auf die in der vorläufigen Bezifferung des Verkehrsunfallschadens gemäß Schreiben vom 09.06.2008 enthaltenen Darlegungen zu erteilen, stand dem Kläger nicht zu. Es kann offen bleiben, ob das Antwortschreiben der Beklagten vom 25.06.2008 dem Begründungserfordernis für eine Antwort nach § 3a Nr. 1 PflVersG entsprach. Auch wenn man diese Frage verneint, war die Klage unbegründet, denn die in § 3a Nr. 1 PflVersG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung u. a. die in § 3a Nr. 2 PflVersG genannten Nachteile drohen.

Für die Annahme einer Obliegenheit zur unverzüglichen Bearbeitung gemäß § 3a Nr. 1 PflVersG spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift ("Der Versicherer oder der Schadensregulierungsbeauftragte haben...unverzüglich...vorzulegen...oder... Antwort...zu erteilen...") in Verbindung mit der in § 3a Nr. 2 PflVersG geregelten Sanktion für den Fall, dass das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird. Für die Qualifizierung der Regelung in § 3a Nr. 1 PflVersG als Obliegenheit spricht ferner, dass sie der Umsetzung von Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Mai 2000 dient, wonach die Schadenregulierung durch die Festlegung von Bearbeitungsfristen beschleunigt werden sollte und deren Einhaltung durch Sanktionen abzusichern war (Bundestagsdrucksache 14/8770 S. 10). Nach der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 14/8770 S. 10, 13, 14) setzt § 3a Nr. 1 PflVersG die Forderung der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie um, dass eine begründete Antwort innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Schadensersatzantrags zu erteilen ist, ohne aber etwas daran zu ändern, dass die Versicherung wie bisher den Schadensfall ohne schuldhaftes Zögern zu bearbeiten hat. Die in der genannten Richtlinie geforderte Sanktion für den Fall der Nichteinhaltung der Frist von 3 Monaten ist die Verzinsung der Ansprüche nach § 3a Nr. 2 PflVersG; darüber hinaus gehende Sanktionen sind aufsichtsrechtlich nach § 87 VAG möglich. Die Schaffung eines Sonderrechtes für Verkehrsunfallopfer sollte soweit wie möglich vermieden werden. Das danach vom Gesetzgeber nicht gewollte Sonderrecht für Verkehrsunfallopfer würde aber bestehen, wenn man gerade und nur ihnen einen durchsetzbaren Anspruch auf eine substantiiert begründete Beantwortung eines Schadensersatzantrages zubilligen würde.

Auch in der Literatur wird - soweit ersichtlich - nicht vertreten, dass ein geschädigter Dritter aus § 3a Nr. 1 PflVersG einen durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung und im Fall der Nichterfüllung auf Schadensersatz durchsetzen kann (Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., PflVersG § 3a Rn. 2; Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 3a PflVersG Rn. 4; Nissen in: Himmelreich/Halm Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 1. Aufl., S. 1574 Rn. 29; Riedmeyer, Anwaltsblatt 2008, 17, 20; Notthoff, ZfS 2003, 105, 107; Nugel, ZfS 2008, 309, 310).

Da das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde und damit für die Übertragung der Sache an den Senat liegen nicht vor; sie ergeben sich insbesondere nicht schon daraus, dass Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts zu der hier in Rede stehenden Frage derzeit nicht bekannt ist.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten.

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