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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 19 W 57/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 41 Abs. 5
GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
Bei der Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen ist im Rahmen der Anwendung von § 3 ZPO der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 5 GKG heranzuziehen.
Gründe:

Die Beschwerde ist zur Entscheidung reif. Die Parteien hatten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

Die sofortige Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 1.030,56 EUR (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).

Für die Bemessung des Streitwertes der (vermögensrechtlichen) Besitzstörungsklage kommt es nicht auf die möglicherweise einschneidenden Auswirkungen auf den Gaststättenbetrieb des Beklagten im Falle des Klageerfolges an; maßgeblich ist vielmehr allein das nach § 3 ZPO zu schätzende wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung der Störung. Handelt es sich wie hier um eine geltend gemachte Störung von Mieträumen zu Wohnzwecken, erscheint es sachgerecht, das Interesse der klagenden Partei auf der Grundlage der nach der Klage in Betracht kommenden Mietminderung zu bewerten und jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter handelt, den Jahresbetrag der Mietzinsminderung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 5 GKG als maßgebend anzusehen (OLG Frankfurt, WuM 1986, 19; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.12.1983 Az. 2 W 21/83; JURIS). Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 5 GKG wäre jedenfalls dann geboten, wenn es sich um eine Klage des Mieters gegen den Vermieter als mittelbaren Störer (BGH NJW 2000, 2901, 2902) oder als Zustandsstörer handeln würde. Eine abweichende Bewertung des Interesses der klagenden Partei bei einer Klage wegen Besitzstörung nicht gegen den Vermieter, sondern gegen einen Mitmieter, erscheint nicht sachgerecht.

Die mit der Klage geltend gemachten Störungen wegen Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen durch den Gaststättenbetrieb des Beklagten lassen eine Mietminderung von 20 % des Mietzinses angemessen erscheinen. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag von 1.030,56 EUR.

Der Ausspruch über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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