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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.09.2007
Aktenzeichen: 19 W 59/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 144 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
Die Zurückweisung eines Antrags, eine prozessleitende Entscheidung gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu treffen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Gründe:

I.

In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit hat das Landgericht durch Beweisbeschluss vom 10.01.2007 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage angeordnet, ob der Kläger die Reparatur des Fahrzeugs des Beklagten fehlerhaft ausgeführt hat. Der Beklagte hat beantragt, dem vorgerichtlich tätig gewesenen Sachverständigen A aufzugeben, die in näher bezeichneten vorgerichtlichen Schadengutachten erwähnten und in seinem Besitz befindlichen Lichtbilder vorzulegen. Zur Begründung hat sich der Beklagte unter anderem darauf bezogen, dass diese Lichtbilder erforderlich seien, die im Beweisbeschluss genannte Beweisfrage zu beantworten. Der Sachverständige A hat gegenüber dem Landgericht erklärt, dass er gegen Zahlung von 194,92 Euro bereit sei, einen weiteren Lichtbildersatz für den Beklagten zu erstellen. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten, dem Sachverständigen aufzugeben, die Lichtbilder aus den Schadengutachten herauszugeben, durch Beschluss vom 01.08.2007 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht zulässig. Die Zurückweisung des Antrags des Beklagten, dem Sachverständigen A als einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten die Vorlage bestimmter Lichtbilder aufzugeben, ist nicht die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, gegen die sofortige Beschwerde nach der genannten Norm stattfindet. Bei der den Antrag des Beklagten zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts handelt es sich vielmehr um die Ablehnung einer prozessleitenden Anordnung betreffend die Vorlage eines Begutachtungs- oder Augenscheinsobjektes, die nach § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Gericht von Amts wegen nach freiem Ermessen zu treffen ist. Gegen eine derartige Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (Zöller/Gummer, 26. Aufl., ZPO § 567 Rdnr. 33, 35).

Die Auffassung des Beklagten, die Zulässigkeit seiner Beschwerde folge aus der Kommentierung bei Zöller/Geimer a. a. O., § 431 Rdnr. 1, geht fehl. Die dort vertretene Meinung bezieht sich auf den Fall einer unangemessenen lang bestimmten Frist zur Vorlage einer Urkunde durch einen Dritten oder der Versagung der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der gesetzten Frist. Eine derartige Entscheidung kann den Stillstand des Verfahrens herbeiführen, so dass gemäß § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft ist. Darum geht es hier jedoch nicht.

Mit Rücksicht darauf, dass der vom Landgericht erlassene Beweisbeschluss selbst nicht anfechtbar ist, erschiene es auch widersinnig, die Ablehnung einer prozessleitenden Anordnung gemäß § 144 Abs. 1 ZPO, durch die der Beklagte die Begutachtungsgrundlage für das nach dem Beweisbeschluss erforderliche Sachverständigengutachten erweitern möchte, als selbständig anfechtbar anzusehen.

Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte die von ihm als wichtig angesehenen Lichtbilder gegen Bezahlung von dem Sachverständigen A beschaffen und in den Rechtsstreit einführen kann. Unter diesen Umständen kommt die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einem Rechtsmissbrauch nahe.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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