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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 19 W 85/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 278
Wird ein Rechtsstreit in der Zeit zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin durch einen Vergleich erledigt, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei einer noch zu treffenden Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren der abgeschlossene Vergleich und nicht der Sach- und Streitstand bei Verhandlungsschluss maßgebend.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten führt zur Abänderung der die Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des Landgerichts, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO jetzt vorliegen.

Der Beklagte hat dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Obgleich der Beklagte seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.10.2006 nur in Kopie vorgelegt hat, kann die Darlegung der Kostenarmut als ausreichend angesehen werden, da diese Erklärung lediglich der Vervollständigung der Angaben zu E der in Urschrift vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.02.2006 dient, und die vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerdeschrift ein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ergeben.

Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten kann nicht verneint werden. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgssaussicht der Rechtsverteidigung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (Zöller/Philippi, 25. Aufl., ZPO § 119 Rdnr. 46 m.w.N.). Danach war der von den Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung abgeschlossene Prozessvergleich, dessen Zustandekommen das Landgericht gemäß Beschluss vom 23.11.2006 bestätigte, und nach dessen Inhalt die Rechtsverteidigung des Beklagten ganz weitgehend Erfolg hat, zu berücksichtigen. Durch den Abschluss dieses Prozessvergleichs wurde die Erfolgsprognose, die das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.11.2006 auf der Grundlage des Verfahrensstandes bei Schluss der mündlichen Verhandlung zutreffend als ungünstig beurteilt hatte, prozessual überholt. Veränderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages und der Entscheidung über diesen Antrag bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn sie für den Antragsteller ungünstig sind (Zöller/Philippi a.a.O.). Demgegenüber führt eine für den Antragsteller günstige Veränderung - wie hier - zu einer entsprechend günstigen Erfolgsprognose.

Allerdings kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nur ab dem 31.10.2006 - dem Eingang der sofortigen Beschwerde des Beklagten - bewilligt werden. Denn erst von diesem Zeitpunkt an lagen die erforderlichen Angaben des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vor (vgl. BGH NJW 1985, 921; Zöller/Philippi a.a.O. § 119 Rdnr. 39 m.w.N.).

Die Beschwerdeentscheidung konnte ohne Anhörung des Klägers ergehen, obgleich sie auch die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten betrifft. Denn wegen der inzwischen eingetretenen Beendigung der Instanz liegt der für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgebliche Sachverhalt fest.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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