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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: 19 W 87/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 652 Abs. 1
Ein Makler, der einem Anlageinteressenten die Gelegenheit zum Eintritt in Vertragsverhandlungen über ein inhaltlich völlig offenes Investment in Bezug auf ein Grundstück, das der Anlageinteressent später erwirbt, nachweist, erbringt keine Nachweistätigkeit im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegen die Antragsgegnerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil er eine hier allein als Maklerleistung in Betracht kommende Nachweistätigkeit im Sinne des § 652 Abs. 2 BGB für den Ankauf des Areals der X-Versicherung in O1 nicht erbracht hat. Mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags gemäß § 652 Abs. 1 BGB ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Der Nachweis einer Gelegenheit erfordert zudem, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte im Nachweiszeitpunkt vertragsbereit ist (BGH NJW 2005, 753, 754 m.w.N.; NJW 2006, 3062). Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil es nach dem Sachvortrag des Antragstellers zur Zeit der von ihm entfalteten Tätigkeit im Dezember 2002/Januar 2003 auf Seiten der Antragsgegnerin an einer konkreten Kaufabsicht bezüglich des hier in Rede stehenden Areals und Seitens der Verkäuferin an einer generellen Bereitschaft zum Verkauf fehlte. Zwar findet sich in dem Sachvortrag des Antragstellers auch die Behauptung, dass er im Jahre 2002 erfahren habe, dass die X-Versicherung beabsichtigte, das spätere Kaufgrundstück zu veräußern. Diese Behauptung ist aber offensichtlich falsch und steht im Widerspruch zu dem weiteren Sachvortrag des Antragstellers, wonach die Verhandlungen der X-Versicherung, die nach dem Abriss des ursprünglich auf dem Grundstück errichtet gewesenen Hochhauses das Neubauprojekt gemeinsam mit einem Investor realisieren wollte, sowohl mit der Stadt O1 als auch mit Investoren im Jahre 2002 in eine Sackgasse geraten waren und - abgesehen von dem generellen Wunsch nach einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks - die konkreten Absichten der X-Versicherung unklar waren. Dementsprechend führte der Antragsteller in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 11.12.2002 auch aus, dass er das Areal im Zusammenhang mit dem neu zu errichtenden Bauprojekt anstelle des abgerissenen X-Hochhauses "entweder zum Kauf oder zum Ko-Investment oder zur Projektierung oder in jeder anderen möglichen Art der Kooperation" nachweise; trotz mehrerer Gespräche mit Damen und Herren der Chefetage der Eigentümerin sei die Richtung der Verhandlung zur Zeit noch nicht endgültig einzuschätzen. Danach hat der Antragsteller der Antragsgegnerin allenfalls die Möglichkeit zu Verhandlungen über ein inhaltlich völlig offenes Investment in Bezug auf das später erworbene Grundstück nachgewiesen, nicht aber die Möglichkeit zu Verhandlungen vor dem Hintergrund einer konkreten Kaufabsicht der Antragsgegnerin und Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümerin.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Maklerprovision ist auch dann zu verneinen, wenn man trotz fehlender Bestimmtheit der Rechtsnatur des abzuschließenden Hauptvertrages und von Umfang und Risiken der finanziellen Beteiligung der Antragsgegnerin die Tätigkeit des Antragstellers als Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB qualifiziert. In diesem Fall scheitert der geltend gemachte Anspruch an der Vorkenntnis der Antragsgegnerin, die unstreitig das Grundstück, deren Eigentümerin sowie die generelle Absicht der Eigentümerin zu einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks kannte. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, wenn der Maklerkunde durch die Tätigkeit des Maklers konkret den Anstoß bekommt, sich nunmehr konkret um das bereits bekannte Objekt zu bemühen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Makler dem Kunden zusätzliche Informationen liefert und erst diese Informationen dazu führen, dass der Kunde veranlasst wird, sich um das Objekt zu bemühen (BGH NJW-RR 1990, 1269, 1270). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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