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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 2 Ausl. A 10/05 (1)
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die türkischen Behörden haben um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Senat hat den Verfolgten durch Beschluß vom 20. April 2005, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, in förmliche Auslieferungshaft genommen. Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung am 29. April 2005 mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Daher ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich (§ 29 IRG).

Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die ihm in dem oben genannten Haftbefehl zur Last gelegten Taten sind, wie der Senat im Beschluß vom 20. April 2005 ausgeführt hat, nach dem Recht der beiden beteiligten Staaten strafbar und auslieferungsfähig. Gründe, die der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten (Art. 3-11 EuAlÜbk) sind nicht gegeben.

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