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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl. A 10/05
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 20. April 2005 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten wegen der in dem Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtshofes in Van/Türkei vom 15. Februar 2000 (Az.: 2000/53) bezeichneten Straftaten für zulässig erklärt und mit Beschluss vom 23. Mai 2007 weitere Einwendungen des Verfolgten zurückgewiesen. Zuletzt hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und mit Beschluss vom 08. Januar 2008 die von dem Verfolgten beantragte Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls abgelehnt. Auf die Gründe der vorerwähnten Beschlüsse wird Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten nicht zur Entscheidung angenommen. Nunmehr hat der Verfolgte den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Die Bundesregierung wird den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, bevor über die Bewilligung der Auslieferung entschieden wird.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Die Verhältnismäßigkeit ist angesichts der Erheblichkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten gewahrt.

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