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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl A 113/07 (1)
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 26 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Beschluss vom 23. November 2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die förmliche Überstellungshaft angeordnet.

Mit weiterem Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda für zulässig erklärt und umfangreiche Einwendungen des Verfolgten aus den Schriftsätzen seines Beistands vom 10. Januar 2008 und 14. Februar 2008 zurückgewiesen.

Der Verfolgte hat gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Senats Verfassungsbeschwerde erhoben. Die deutsche Bundesregierung hat auf Wunsch des Bundesverfassungsgerichts die Bewilligung der Überstellung bis zu dessen Entscheidung zurückgestellt. Mit Beschluss vom 16. April 2008 hat der Senat bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Fortdauer der Überstellungshaft angeordnet. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zeitnah zu rechnen.

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 IRG ist daher erneut über die Fortdauer der Auslieferungshaft zu entscheiden.

Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich der Verfolgte bei Haftverschonung dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Die Verhältnismäßigkeit ist angesichts des gegen den Verfolgten insbesondere erhobenen Vorwurfs des Völkermords gewahrt.

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