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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl A 152/07
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 16. Januar 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet sowie verschiedene Einwendungen zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom ... 2008 erhebt der Verfolgte weitere Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl.

Die erneuten Einwendungen des Verfolgten sind zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verfolgten genügen die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 IRG. Aus ihnen ergibt sich - wie der Senat in dem oben genannten Beschluss im Einzelnen ausgeführt hat - hinreichend klar, dass dem Verfolgten die Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Geldwäsche vorgeworfen wird. Die Einwendungen des Verfolgten geben auch keinen Anlass für eine ausnahmsweise Überprüfung des Schuldverdachts. Das Vorbringen des Verfolgten im Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom ... 2008, nach dem die gegen ihn von den L1 Behörden erhobenen Vorwürfe lediglich vorgeschoben seien, um seine Familie zu kriminalisieren und hieraus wirtschaftliche Vorteile zu erhalten, ist substanzlos und steht im Übrigen auch mit den Ausführungen seines weiteren Rechtsbeistands im Schriftsatz vom ... 2007, nach denen gegen ihn wegen desselben Sachverhalts von den L2 Behörden ein noch andauerndes Strafverfahren geführt werde, in dem er sich bereits sechs Monate in Untersuchungshaft befunden habe, nicht in Einklang. Eine Manipulation der erhobenen Vorwürfe durch die L1 Behörden vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung des Rechtsbeistands des Verfolgten kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verfolgten nach seiner Auslieferung nach L1 staatlicherseits Folterungen und andere unmenschliche, erniedrigende oder grausame Behandlungen drohen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Auslieferungshindernis dann anzunehmen ist, wenn stichhaltige Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorgetragen werden, nach denen gerade in dem konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, der Verfolgte werde in dem ersuchenden Staat das Opfer von Folter oder anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung werden (vgl. BVerfG NVwZ 2003, 1500). Auf konkrete Anhaltspunkte gerade im Falle des Auszuliefernden kommt es in der Regel lediglich dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht und der ersuchende Staat dies ohne Reaktion hinnimmt (vgl. BVerfG a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf den Verfolgten vorliegen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach L1 dort einem rechtsstaatswidrigen Strafverfahren ausgesetzt werden wird. Die von seinem Rechtsbeistand gerügte Missachtung von Verteidigerrechten des in L1 vom Verfolgten bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere die unterbliebene Anhörung des Verteidigers zu dem Auslieferungsersuchen, bezieht sich ausschließlich auf das Auslieferungsverfahren des ersuchenden Staates und lässt bereits deswegen nicht darauf schließen, dass der Verfolgte gehindert sein wird, seine Rechte in dem dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren wahrzunehmen.

Die Einwendungen des Verfolgten sind auch ohne Erfolg, soweit er die Haftbedingungen in L1 angreift. Der Senat hat bereits in dem oben genannten Beschluss ausgeführt, dass der Präsident der Staatlichen Strafanstalt des Justizministeriums in O2 verbindlich zugesichert hat, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung nach L1 in der Haftanstalt O3 untergebracht werden soll, in der die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen gewahrt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. April 2006 - 3 Ausl 23/04 -).

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