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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 2 Ausl D 17/07
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 43
IRG § 65
IRG § 83
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die spanische Regierung hat die deutsche Bundesregierung um die Genehmigung der Durchbeförderung des Verfolgten aus Australien nach Spanien ersucht.

Die Bewilligung der Durchbeförderung wird begehrt zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Tribunal Federal de Primera Instancia de Nueva Gales del Sur-Australia vom 11. Juli 2005. Danach wurde der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilte, weil er mit knapp 6 kg Kokainzubereitung, die er in seinem Gepäck versteckt hatte, über den Flughafen Sydney nach Australien einreiste.

Gegen die Bewilligung der Durchbeförderung bestehen keine Bedenken. Es ist unschädlich, dass die in § 65 IRG i.V.m. § 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b IRG bezeichneten Unterlagen dem Senat nicht vorliegen. Das Ersuchen enthält nämlich alle Angaben die nach § 83f Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 IRG für die Bewilligung der Durchlieferung erforderlich wären. Aus ihnen ergibt sich, dass sich die australischen Stellen und die spanischen Stellen auf die Überstellung des Verfolgten zur weiteren Vollstreckung der Freiheitstrafe geeinigt haben und der Verfolgte dem zugestimmt hat. Danach wäre eine Durchlieferung des Verfolgten aus Australien nach Spanien zulässig.

§ 83f Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 IRG ist auf den hier vorliegenden Fall der Durchbeförderung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat sinngemäß anzuwenden. Dies folgt daraus, dass nach § 65 IRG die Durchbeförderung unter geringeren Anforderungen als die Durchlieferung zulässig ist. Durch § 83f Abs. 2 IRG wiederum soll die Durchlieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedsstaat vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 15/1718 S. 23). Wäre § 83f IRG auf die Durchbeförderung nicht anwendbar, würde dies im Hinblick auf § 65 IRG im Verhältnis zu Mitgliedstaaten zu einem Wertungswiderspruch führen, weil dann die Durchbeförderung nur unter engeren Voraussetzungen zulässig wäre als die Durchlieferung. Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Fall der Durchbeförderung ersichtlich nicht bedacht. Diese Regelungslücke schließt der Senat in dem oben ausgeführten Sinne. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 78 IRG, soweit die Vorschriften des Achten Teils keine besonderen Regelungen enthalten, auf Ersuchen von Mitgliedssaaten die übrigen Bestimmungen des IRG auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates (hier: § 65 IRG) anzuwenden sind. Die Regelungen im Achten Teil sind zwar grundsätzlich abschließender Natur, jedoch können sich aus dem Wortlaut, der Natur der Sache oder dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmen ergeben. Dabei ist zu bedenken, dass die Verfahrensvorschriften des Achten Teils die Regelungen des IRG im Sinne einer Erleichterung der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten ergänzen sollen (vgl. BT-Drucks 15/1718 S. 15).

Die Inhaftnahme des Verfolgten ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass er sich dem Durchbeförderungsverfahren entziehen wird, wenn er sich ohne Beschränkung auf dem Gelände des Rhein-Main-Flughafens in Frankfurt am Main bewegen könnte.

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