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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 2 Not 11/06
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 50
Zur Vermutung des Vermögensverfalls eines Notars aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die Ankündigung des Antragsgegners, ihn seines Amtes als Notar zu entheben.

Das Amtsgericht ... hat auf Antrag des Finanzamts ... mit Beschluss vom 31. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Daraufhin hat der Präsident des Landgerichts ... mit Bescheid vom 28. September 2005 den Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig des Amtes enthoben.

Die sofortige Beschwerde des Notars gegen die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des 2. Notarsenats des OLG vom 20. April 2006 (2 Not 19/05) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 26/06) zurückgewiesen.

Nunmehr hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. September 2006 eröffnet, dass er seine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO in Aussicht nimmt.

Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf das vorläufige Amtsenthebungsverfahren ausgeführt, dass der Antragsteller die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Zudem ließe die Vermögenslage des Antragstellers weiterhin eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden besorgen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 218 ff d.A. II a K 1859/17 - SH 2004 - I/3) Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 16. September 2006 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 16. Oktober 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts nach § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO gestellt.

Zur Begründung hat er - wie bereits in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof - die beglaubigte Kopie einer Bestätigung des Herrn A bzw. der Firma B vom 14. Juni 2006 vorgelegt, wonach die Firma bereit sei, ihm im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Betrag von 150.000,- ? zur Verfügung zu stellen, um auf diese Weise zu ermöglichen, dass ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden könne.

Damit, so der Antragsteller, bestünde aufgrund eines Insolvenzplans die begründete Möglichkeit, dass er zukünftig nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder in geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben könne. Zudem hätten sich für das der Ehefrau gehörende Anwesen X in ... mehrere ernsthafte Kaufinteressenten herauskristallisiert, so dass das Grundstück außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens freihändig verkauft und die über das Grundstück abgesicherte C-Bank, die ihm gegenüber eine Forderung in Höhe von ca. 1,3 Mio. ? habe, abgefunden werden könne. Zugleich entfiele eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden.

In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller darauf hin, dass das gegen ihn wegen Aufnahme diverser Darlehen geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 10. Mai 2007 hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, dass der in Aussicht gestellte Betrag von 150.000,- ? zwar nicht gezahlt worden sei; der Insolvenzverwalter habe ihm gegenüber jedoch erklärt, dass das Insolvenzverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werde. Zudem habe der Insolvenzverwalter die Eigentumswohnungen verkauft, und die C-Bank sei bereit, bei einem freihändigen Verkauf des Anwesens X in ... auf ihre Restforderung zu verzichten.

Der Antragsteller beantragt,

die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2006 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verteidigt die angekündigte Amtsenthebung.

II.

Der Antrag ist gemäß § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO zulässig, aber nicht begründet.

Dem Antragsteller gelingt es weiterhin nicht, die nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen begründete Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Soweit er die "Bestätigung" des Herrn A bzw. der Fa. B über die Zurverfügungstellung eines Betrags von 150.000,- ? vorlegt, hat sie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. November 2006 nicht als hinreichenden Anhaltspunkt dafür erachtet, dass die Vermögensverhältnisse des Notars dadurch in absehbarer Zeit wieder geordnet werden könnten, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt und hierdurch eine Schuldbefreiung des Antragstellers ermöglicht wird.

Auf die Begründung des Bundesgerichtshofs wird Bezug genommen.

Im Übrigen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass der Betrag von 150.000,- ? nicht mehr zur Verfügung steht.

Auch im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers in absehbarer Zeit wieder geordnet werden könnten. Selbst wenn - wie er ohne Beibringung von dies stützenden Unterlagen behauptet - die Eigentumswohnungen verkauft worden sein sollten und es ihm - entgegen der bislang nur vage gebliebenen Ankündigung - gelingen sollte, das Anwesen der Ehefrau zu veräußern, blieben immer noch Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1,3 Mio. ?, wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem oben angeführten Beschluss festgestellt hat. Soweit der Antragsteller behauptet, das Insolvenzverfahren werde nach einer Erklärung des Insolvenzverwalters bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sein, fehlt es an jeglichem Nachweis; es ist aber Sache des Antragstellers, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiter zu bejahen. Dabei ist unerheblich, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen diverser Darlehensgeschäfte eingestellt worden ist.

Selbst wenn in strafrechtlicher Hinsicht keine Konsequenzen zu ziehen waren, so zeigt insbesondere die Grundstücksangelegenheit der Eheleute D ./. E deutlich - worauf auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. November 2006 hingewiesen hat -, dass der Antragsteller private und amtliche Angelegenheiten vermengt und hierdurch die Interessen der von ihm unparteiisch und unabhängig zu betreuenden Rechtssuchenden in erheblichem Umfang gefährdet hat.

Diese Gefährdung der Interessen Rechtssuchender ist - entgegen der von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - auch nicht dadurch ausgeräumt, dass ein "Verwalter für seine Notarkanzlei bestellt worden" sei.

Soweit für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung ein Vertreter bestellt worden ist, dient dies zwar dem Schutz der Interessen der Rechtssuchenden; dieser Schutz würde jedoch wieder wegfallen, wenn es nicht zu einer endgültigen Amtsenthebung käme und der Antragsteller - trotz seiner finanziellen Notlage - wieder die Notargeschäfte führen könnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 111 Abs. 4 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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