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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 2 Not 3/07
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 6 b
Zur Wiedereinsetzung nach § 6 b III S. 1 BNotO.
Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in O1. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Hessen vom 1. Juli 2006 eine Notarstelle in der Gemeinde O2 - Amtsgerichtsbezirk - aus, wobei die Bewerbungsfrist bis zum 14. August 2006 lief.

Der Antragsteller reichte seine Bewerbung mit Schreiben vom 21. August 2006 ein. Damit verbunden war ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den der Antragsteller damit begründete, dass es die seit vielen Jahren in der Kanzlei beschäftigte und stets äußerst zuverlässige und langjährig erfahrene Büroleiterin des Notariats entgegen der bestehenden dienstlichen Weisung und geübten Praxis unterlassen habe, ihm als damaligem Vertreter des Notars A das Justizministerialblatt für Hessen vom 1. Juli 2006 ordnungsgemäß sofort nach Posteingang vorzulegen. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22. Februar 2007 den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und zudem darauf hingewiesen, dass selbst im Fall einer Wiedereinsetzung der Bewerbung nicht entsprochen werden könnte, da der Antragsteller nicht der punktstärkste Bewerber sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 8 f. d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 7. März 2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit der er die Aufhebung des Bescheids, die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung seiner Bewerbung begehrt. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner stelle überzogene Anforderungen an die individuelle Sorgfaltspflicht für die Wiedereinsetzung. Zudem habe der Antragsgegner die Punktzahl des Antragstellers zu niedrig und die des weiteren Beteiligten zu hoch berechnet.

Der Antragsgegner und der weitere Beteiligte verteidigen den angefochtenen Bescheid.

II.

Nachdem sämtliche Beteiligte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Der nach § 111 BNotO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, da der Antragsgegner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt hat.

Nach § 6 b Abs. 3 S. 1 BNotO ist einem Bewerber um ein Notaramt, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Bewerber die nach den objektiven Maßstäben gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat und ihm nach den Umständen des Falles die Einhaltung der Frist zumutbar gewesen wäre (Eylmann/Vaasen/Schmitz-Valckenberg, BNotO, 2. A., § 6b Rn. 8). Ein solches Verschulden ist vorliegend anzunehmen. Der Antragsgegner hat zutreffend ausgeführt, dass allein der Umstand, dass die Mitarbeiterin des von dem Antragsteller vertretenen Notariats das Justizministerialblatt nicht vorgelegt hat, diesen nicht entlastet. Von einem an der Übernahme eines Notaramts interessierten Rechtsanwalt kann die Kenntnis erwartet werden, dass freie Notarstellen im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen ausgeschrieben werden. Er hat deshalb sicherzustellen, in das regelmäßig erscheinende Blatt - zu dessen Bezug und Kenntnisnahme er im Übrigen ohnehin verpflichtet ist - Einsicht nehmen zu können, um sich über mögliche Ausschreibungen zu informieren. Wird ihm das Blatt - entgegen der Weisung und geübten Praxis - von den dafür im Rahmen der Büroorganisation zuständigen Mitarbeitern nicht vorgelegt, muss er selbst aktiv werden und sich um den Verbleib kümmern. Dementsprechend hätte dem Antragsteller spätestens zu Beginn des Monats August 2006 auffallen können und müssen, dass er das Justizministerialblatt vom Juli 2006 noch nicht erhalten und durchgesehen hatte. Dann wäre ausreichend Zeit gewesen, nach dem Blatt zu forschen und die Bewerbung fristgerecht zum 14. August 2006 einzureichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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