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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 223/07
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 04.10.2006 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Das Amtsgericht hat nach Einspruchseinlegung durch den Betroffenen Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.02.2007, 15.40 Uhr anberaumt. Gemäß Zustellungsurkunde vom 08.01.2007 ist der Betroffene zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden. Nach Aufruf der Sache ist nur der Verteidiger des Betroffenen erschienen, da sich der Betroffene im Verkehrsstau befand. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass dieser sich um ca. 20 Minuten wegen des dichten Verkehrs verspäte. Das Gericht billigte eine Wartefrist von 15 Minuten zu. Nach Ablauf dieser Frist nahm der Verteidiger erneut telefonisch Kontakt zu dem Betroffenen auf und teilte dem Gericht nunmehr mit, der Betroffene werde kurz nach 16.00 Uhr erscheinen. Das Gericht lehnte ein weiteres Zuwarten ab und verkündete das Verwerfungsurteil. Gegen 16.05 Uhr traf der Betroffene am Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes ein. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Amtsgericht abgelehnt.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen war.

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen unter Missachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens verworfen. Das Urteil verletzt insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht und führt im Ergebnis dazu, den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu beeinträchtigen, da er sich nicht zur Sache einlassen konnte (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 Ss 56/05 -, zit. nach juris; OLG Hamm, NStZ - RR 2007, S. 184).

Der Betroffene hat die Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat hierzu ausgeführt:

" Auch wenn der Betroffene - wie hier - ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten. Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (KG Berlin, DAR 2001, 175; OLG Hamm NStZ - RR 2007, 184).

So liegt es hier.

Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass der Betroffene unterwegs zum Gericht ist. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des erkennenden Richters vom 25.07.2007 (Blatt 64 d. A.) hat dieser auch nicht ausgeschlossen, dass der Verteidiger - wie von diesem in der Rechtsbeschwerdebegründung behauptet - dem Gericht nach Rücksprache mit seinem Mandanten innerhalb der Wartezeit von 15 Minuten mitgeteilt hat, der Betroffene werde kurz nach 16.00 Uhr an Gerichtsstelle eintreffen.

Dass das Gericht gleichwohl die um 15.40 Uhr aufgerufene Sache nach Ablauf der 15minütigen Wartefrist gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, ohne eine zusätzliche und auch noch angemessene Wartezeit bis kurz nach 16.00 Uhr einzuhalten, verletzt somit schon das Gebot des fairen Verfahrens und die dem Betroffenen gegenüber bestehende gerichtliche Fürsorgepflicht."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Dass dem Betroffenen etwa wegen der Verspätung eine grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit anzulasten wäre, kann angesichts des konkreten Geschehensablaufs ausgeschlossen werden.

Auf die weitergehend durch die Rechtsbeschwerde erhobene Rüge der fehlerhaften Behandlung des Entbindungsantrages brauchte der Senat genauso wenig einzugehen wie auf eine mögliche unzureichende Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Entschuldigungsgründen in dem Urteil.

Der Senat hält es vorliegend für angebracht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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