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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 524/06
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 80
StPO § 356 a
1. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO.

2. Im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist eine Übersendung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht an den Betroffenen vor der Entscheidung regelmäßig nicht geboten.


Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 60,-- €.

Seinen dagegen gerichteten Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, verwarf der Senat durch den Einzelrichter ohne Begründung mit Beschluss vom 17. Januar 2007 (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG). Der Betroffene beantragt nunmehr, "gemäß §§ 46 OWiG, 33a StPO" das Verfahren in die Lage vor Erlass dieses Beschlusses zurückzuversetzen, weil ihm die Stellungnahmeschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vom 2. Januar 2007 vor der Entscheidung nicht mitgeteilt wurde und er dazu eine Gegenerklärung abgegeben hätte.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung (§ 46 Abs. 1 OWiG) der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet ist (vgl. Göhler, OWiG 14. Aufl. Vor § 79 Rn. 13; BT-Drucks 15/3706 S. 14).

Als solcher Antrag nach § 356a StPO ist das Begehren des Betroffenen hier auszulegen (§ 300 StPO). Dieser war binnen einer Woche nach Bekanntwerden des behaupteten Gehörsverstoßes zu stellen. Der Betroffene hat aber entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht glaubhaft gemacht, dass die Wochenfrist hier eingehalten ist. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 übersandte ihm auf seinen Wunsch hin das Rechtsbeschwerdegericht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vom 2. Januar 2007. Der Antrag gemäß § 356a StPO ging erst am 14. Februar 2007 beim Oberlandesgericht ein.

Unter diesen Umständen kann nach Lage der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wochenfrist gewahrt ist.

2. Im Übrigen könnte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Rechtsbeschwerdegericht das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt hat.

Im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Übersendung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht an den Betroffenen vor der Entscheidung nicht geboten (vgl. Senge in KK-OWiG, 5. Aufl. § 80 Rn. 56; Göhler, OWiG 14. Aufl. § 80 Rn. 39a und 40). Insoweit unterscheidet sich das Verfahren wesentlich von demjenigen nach § 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO, weil die Verwerfung des Zulassungsantrages keiner Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die vorherige Übersendung der Stellungnahmeschrift war hier auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung angezeigt. Soweit der Betroffene geltend macht, er hätte aufgrund der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vertretenen Auffassung, wonach der vorliegende Fall keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwerfe, seine hiervon abweichende Ansicht näher begründet, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Stellungnahme enthielt weder überraschende noch sonstige Ausführungen, die (erstmals) zu weiteren Ausführungen durch den Antragsteller Anlass gaben. Vielmehr lag es am Antragsteller selbst, bereits im Zulassungsantrag (vollständig) auszuführen, aus welchen Gründen die Zulassungsvoraussetzungen seiner Ansicht nach gegeben waren (§ 80 Abs. 3 Satz 4 OWiG). Dort hatte der Betroffene indessen lediglich allgemein auf eine "Wiederholungsgefahr" hingewiesen, wenn das Amtsgericht weiterhin die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung zu der in Rede stehenden örtlichen Verkehrsbeschilderung vertrete. Seine ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23. Januar 2007 und vom 12. Februar 2007 wonach hinsichtlich dieser Beschilderung "erhebliche Rechtsunsicherheit" herrsche und es an einer eindeutigen Rechtsprechung mangele, stehen in keinem konkreten Zusammenhang zum Inhalt der Stellungnahmeschrift der Staatsanwaltschaft. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nachgeschobene Begründung, weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts doch geboten sei.

3. Der weitere Antrag, den Aufschub der Vollstreckung anzuordnen (§ 47 Abs. 2 StPO) ist damit gegenstandslos.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO und Nr. 4500 GKG-KV (vgl. OLG Köln StraFo 2005, 484).

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