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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.10.2006
Aktenzeichen: 2 U 28/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254 I
BGB § 670
Zu den Fürsorgepflichten eines ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes im Verein.
Gründe:

I.

Der Beklagte ist der bekannteste Sportverein, der in der Stadt O1 ansässig ist. Die Lizenz-Fußballabteilung wurde durch Einbringungsvertrag vom 30.6.2000 auf die Beklagte zu 2), eine Aktiengesellschaft, übertragen gegen Gewährung von Aktien.

Der Kläger war vom 27.5.1982 bis 15.11.1993 in der Funktion eines ehrenamtlichen Schatzmeisters im Vorstand des Beklagten zu 1) - Präsidium genannt - tätig.

In der Bundesligamannschaft des Beklagten zu 1) spielte 1992 und 1993 der Stürmer C, der aufgrund einer herausragenden Saisonleistung eine Erhöhung seines Spielergehalts von bisher 20.000,- DM monatlich zuzüglich Einsatzprämien forderte und den der Beklagte zu 1) auch nach der Saison 1992/1993 weiter an sich binden wollte.

Am 22.4.1993 bat die D-GmbH, die ab Juli 1993 der neue Sponsor des Beklagten zu 1) werden sollte, das Präsidium des Beklagten zu 1) um Kontaktaufnahme, weil einige seiner Geschäftspartner Interesse an C als Werbeträger für verschiedene Produkte gezeigt hätten. Weitere Verhandlungen mit dem Sponsor wurden über diesen Punkt nicht geführt, da es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Sponsor und dem Präsidium wegen der Gestaltung der Trikots kam, die erst im Juni 1993 beigelegt wurden.

Am 5. März 1993 wurden zwischen dem Spieler C und dessen Beraterin, der Werbeagentur E GmbH, und dem bei den Verhandlungen durch den Kläger und den Vizepräsidenten F vertretenen Beklagten zu 1) vier als Vereinbarungen und Darlehensvertrag bezeichnete handschriftliche Vorverträge geschlossen (Bl. 19-23 d. A.). In der ersten Vereinbarung wurde das Grundgehalt des C auf 25.000,- DM brutto monatlich erhöht und eine Sonderprämie von 60.000,- DM brutto für eine Teilnahme an einem Europäischen Wettbewerb vereinbart. In der zweiten Vereinbarung, welche zwischen dem Beklagten zu 1) und der E geschlossen wurde, übertrug die Agentur dem Beklagten zu 1) sämtliche mit der Person von C zusammenhängenden wirtschaftlich verwertbaren Rechte zeitlich begrenzt bis zum 30.6.1996 zu übertragen gegen eine Zahlung an die Agentur von 2.000.000,- DM, die mit Vertragsunterzeichnung fällig werden sollte.

In der dritten Vereinbarung wurde ein ersatzloser Wegfall der Transferklausel vereinbart.

In dem Darlehensvertrag wurde C ein Darlehen von 1.000.000,- DM bis zum 1.11.1993 gewährt gegen Verzinsung von 4,5 % p. a..

Im Juni 1993 schlossen der Kläger und der Vizepräsident F, handelnd für den Beklagten zu 1), mit der für den Lizenzspieler C tätigen Werbeagentur G auf der Basis des bereits am 5.3.1993 abgeschlossenen zweiten Vorvertrages, eine auf den 20.8.1993 vordatierte Vereinbarung, wonach die der Werbeagentur G zustehenden übertragungsfähigen Vermarktungsrechte an dem Spieler C bis 30.6.1996 an den Beklagten zu 1) übertragen werden sollten. Zugleich wurde auf der Basis des ersten und zweiten Vorvertrages ein auf den 5.3.1993 rückdatierter Arbeitsvertrag unterschrieben.

Die Gegenleistung aus diesem Vertrag in Höhe von 2.000.000,- DM floss zu einem wesentlichen Teil nicht an den Verkäufer der Rechte, G, welcher lediglich eine Provision erhielt, sondern an eine von dem Spieler C wirtschaftlich beherrschte Gesellschaft in ....

Unstreitig versuchte der Beklagte zu 1) aus der auf den 20.8.1993 datierten Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt Rechte abzuleiten, insbesondere den Spieler C, der aufgrund einer am 24.9.1993 erlittenen Verletzung im Herbst und Winter 1993 nicht mehr spielte, zu vermarkten.

Im Oktober 1993 schloss der Spieler C einen Werbevertrag mit der Fa. X. Ende 1994 beendete er seine Tätigkeit für den Beklagten zu 1).

Gegen die an den Verträgen beteiligten Personen wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Kläger wurde in dem Verfahren 94 Js 37644.3/98 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil der Strafkammer vom 15.2.2001 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuer und Beihilfe zur Steuerhinterziehung des C verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil lediglich im Strafausspruch auf. Grundlage der Verurteilung des Klägers ist die Annahme, der auf den 20.8.1993 datierte Vertrag sei ein Scheinvertrag zur Täuschung der Finanzbehörden, um eine Lohnzahlung an C zu verschleiern und Lohnsteuer zu hinterziehen. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2003 (Bd. XXI , Bl. 3 der Beiakte) wurde der Kläger rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die erneute Revision sowie ein vom Kläger angestrengtes Wiederaufnahmeverfahren blieben ohne Erfolg.

Der Beklagte zu 1) nahm für den Kläger eine zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene Rechtschutzversicherung bei der A-GmbH in Anspruch. Die Versicherung leistete an den Kläger direkt für die Strafverteidigungskosten 134.560,- DM unter dem Vorbehalt einer Rückforderung gegenüber dem Beklagten zu 1) im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Der Beklagte zu 1) zahlte weitere 50.000,- DM aus eigenen Mitteln.

Der Kläger nimmt die Beklagten in Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Strafverteidigung, soweit diese über die genannten Leistungen hinausgingen.

Mit der Widerklage macht der Beklagte zu 1) Freistellung von Rückforderungen der A-GmbH geltend.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger vorgetragen, er sei im Strafverfahren zu Unrecht verurteilt worden, da der Vertrag vom 20.8.1993 kein Scheinvertrag gewesen sei. Der Beklagte zu 1) sei mangels Nutzung des Werbevertrages dafür verantwortlich, dass der Verdacht eines Scheingeschäfts aufgekommen sei.

Rechtmäßiges Handeln des Klägers sei durch pflichtwidrige Untätigkeit nachträglich in den Anschein der Unrechtmäßigkeit geraten, was der Fürsorgepflicht des Beklagten zu 1) für seine ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder entgegenstehe. Hierfür hafte der Beklagte zu 1) nach § 31 BGB, die Beklagte zu 2) aus § 133 Abs. 1 UmwG. Zudem stünden ihm aufgrund der aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsenen Kosten ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB zu.

Er selbst habe nicht tätig werden können, weil zunächst der Werbevertrag mit D-... abgeschlossen werden musste. Sodann sei der Spieler C bis über das Ausscheiden des Klägers im November 1993 hinaus verletzungsbedingt ausgefallen.

Er habe 230.558,70 DM Verteidigergebühren für die erste Instanz des Strafverfahrens gezahlt, jeweils 34.800,- DM an zwei Rechtsanwälte, Verteidiger und Steuerspezialist, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und weitere 11.600,- € für die erneute Hauptverhandlung nach der Aufhebung im Strafausspruch.

Die Zahlungsklage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.7.2005 in Höhe eines Teilbetrages von 5.564,59 € zurückgenommen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 159.504,12 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 25.9.2004 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der mit dem früheren Lizenzspieler C abgeschlossene Werbevertrag vom 26.6./20.8.1993 in keiner Weise wirtschaftlich genutzt und/oder gegen die Ausnutzung der Werberechte dieses Spielers durch Dritte von dem Beklagten zu 1) nicht vorgegangen wurde.

Die Beklagte haben beantragt,

die Klage abzuweisen;

widerklagend hat der Beklagte zu 1) beantragt,

festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte den Beklagten zu 1) und Widerkläger auf eine Rückforderung des aufgrund der Deckungszusage vom 12.3.1999 durch die A-GmbH aus dem Schadensfall Nr. ... aufgrund Spezial-Rechtschutzvertrages vom 3.5.1995, Versicherungsnummer ..., zwischen dem Beklagten zu 1) und Widerkläger und der ...-Aktiengesellschaft, direkt an den Kläger und Widerbeklagten geleisteten Betrages hin, in Höhe des Rückforderungsbetrages, von der Zahlung durch Zahlung an die B-GmbH freizustellen hat.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat sich für nicht passivlegitimiert erklärt. Die Klageforderung stamme nicht aus dem Lizenzspielerbereich und sei deshalb nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Die Beklagten haben im Übrigen vorgetragen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung gehöre nicht zum Geschäftsbereich eines Vereinsschatzmeisters. Insoweit seien die Verteidigergebühren keine tätigkeitsbedingten Aufwendungen.

Der Anspruch bestehe auch der Höhe nach nicht, da mehr als die nach der damals geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung angefallenen Gebühren abgerechnet worden seien. Die Erstattung frei vereinbarter Honorare sei ausgeschlossen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 24.11.2005 (Bl. 197ff. d. A.) die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte den Beklagten zu 1) und Widerkläger auf eine Rückforderung des aufgrund der Deckungszusage vom 12.3.1999 durch die A-GmbH aus dem Schadensfall Nr. ... aufgrund Spezial-Rechtschutzvertrages vom 3.5.1995, Versicherungsnummer ... , zwischen dem Beklagten zu 1) und Widerkläger und der A-Aktiengesellschaft, direkt an den Kläger und Widerbeklagten geleisteten Betrages hin, in Höhe des Rückforderungsbetrages, von der Zahlung durch Zahlung an die B-GmbH freizustellen hat.

Es hat im wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) passivlegitimiert sei.

Die Klage sei sowohl hinsichtlich des Leistungs- als auch des Feststellungsantrags weder unter dem Gesichtspunkt des § 670 BGB noch unter anderen Gesichtspunkten, insbesondere der Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB, begründet.

Die Tätigkeit des Schatzmeisters berge gemeinhin nicht die Gefahr einer Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger nicht angewiesen, den Vertrag vom 20.8.1993 abzuschließen.

Selbst wenn es sich hierbei nicht um einen Scheinvertrag gehandelt habe, bestehe keine Treuepflicht gegenüber dem Kläger, Rechte hieraus geltend zu machen.

Der Kläger habe nur unklar dazu vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Werbevertrag durch das Präsidium habe verwertet werden können, er habe lediglich seine eigene Untätigkeit entschuldigt.

Auf eine haftungsausfüllende Norm wie § 31 BGB könne der Kläger sich zur Anspruchsbegründung nicht stützen.

Die Widerklage sei begründet, da die durch die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung die Rückforderungsvoraussetzungen von Ziffer 2.3 des Spezial-Rechtschutzvertrages vorlägen. Dem Kläger sei der Vorbehalt bekannt gewesen, er sei zur Freistellung verpflichtet, ohne dass es auf die sachliche Rechtmäßigkeit der Verurteilung ankäme.

Das Urteil ist mit Beschluss vom 9.2.2006 im Tatbestand in zwei Punkten berichtigt worden (Bl. 219ff. d. A.).

Auf den weiteren Inhalt der berichtigten Entscheidung wird verwiesen.

II.

Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 16.1.2006 (Bl. 210 d. A.) zugestellt wurde, hat dieser am 31.1.2006 (Bl. 222 d. A.) Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.4.2006 (Bl. 233 d. A.) am 18.4.2006 begründet worden ist (Bl. 234 d. A.).

Die Berufung rügt eine Rechtsverletzung. Mit der Berufung verfolgt der Kläger wie im ersten Rechtszug den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten sowie die Abweisung der Widerklage weiter.

Der Kläger stütze sich primär auf Schadenersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung. Der Beklagte zu 1) sei gegenüber seinen ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern verpflichtet, diesen während und nach ihrer Tätigkeit keinen Schaden zuzufügen. Dies folge als Nebenpflicht aus dem zwischen dem einzelnen Präsidiumsmitglied und dem Verein bestehenden Vertragsverhältnis.

Der Vertrag sei nicht als Scheinvertrag geschlossen worden, der Kläger habe lediglich keine Zeit gefunden, die Rechte zu realisieren. Er sei bis 20.8.1993 in Urlaub gewesen und habe danach den Zeugen Z1 bei dem neuen Sponsor D-... angesprochen. Dieser habe die Angelegenheit erwogen, die Gespräche seien dann allerdings nicht weitergeführt worden, nachdem C sich verletzt hatte. Danach sei der Kläger bereits ausgeschieden.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 1726ff. und 1984, 2573) bestehe auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB.

Der Widerklage stünde die Einrede dolo petit qui petit quod statim redditurus est entgegen.

Sie sei auch nicht schlüssig. Aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich nicht gegen den Versicherungsnehmer - den Beklagten zu 1) - richte, sondern direkt gegen den Versicherten, den Kläger.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2005 - Az 2/20 O 531/04 abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 159.504,12 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25.9.2004 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der mit dem früheren Lizenzspieler C abgeschlossene Werbevertrag vom 28.6./20.8.1993 nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand des Beklagten zu 1) in keiner Weise wirtschaftlich genutzt und/oder gegen die Ausnutzung der Werberechte dieses Spielers durch Dritte von dem Beklagten zu 1) nicht vorgegangen wurde.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts und vertiefen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug, wobei sie auf die vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts im Strafverfahren verweisen.

Es wäre die Aufgabe des Klägers gewesen, der auch noch nach seinem Ausscheiden beratend für den Beklagten zu 1) tätig gewesen sei, den Werbevertrag mit X anzugreifen.

Auf Hinweis des Senats beantragt der Beklagte zu 1) widerklagend anstelle des im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrags,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2005 - Az.: 2/20 O 531/01 wird der Kläger verurteilt, den Beklagten zu 1) auf eine Rückforderung des aufgrund vorläufiger Deckungszusage vom 12.3.1999 durch die A-GmbH aus dem Schadensfall Nr. ... aufgrund Spezial-Rechtschutzvertrages vom 3.5.1995, Versicherungsnummer ..., zwischen dem Beklagten zu 1) und Widerkläger und der B-Aktiengesellschaft, direkt an den Kläger und Widerbeklagten geleisteten Betrages hin, in Höhe des Rückforderungsbetrages, von der Zahlung durch Zahlung an die A-GmbH freizustellen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage auch in der neuen Fassung abzuweisen.

Hinsichtlich des näheren Inhalts des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 18.4.2006 (Bl. 246ff. d. A.), der Berufungserwiderung vom 12.7.2006 (Bl. 278ff. d. A.) sowie den Schriftsatz des Klägers vom 7.9.2006 (Bl. 306ff. d. A.) verwiesen.

III.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; §§ 517, 519, 520 ZPO.

Die Änderung der Widerklage auf den Hinweis des Berufungsgerichts ist als Anschlussberufung auszulegen. Diese ist in der Form der Erweiterung des erstinstanzlich Begehrten zulässig, da die Anschlussberufung keiner Beschwer bedarf (Baumbach/Lauterbach/Albers, Anm. 9 zu § 524 ZPO). Der Abänderungsantrag ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen. Einer Prüfung der Zulässigkeit nach § 533 ZPO bedarf es aus diesem Grunde nicht, obwohl auch insoweit die Voraussetzungen vorliegen, da eine Widerklageänderung auf Hinweis des Berufungsgerichts sachdienlich ist und die vorgetragenen Tatsachen sich nicht ändern.

In der Sache kann der Berufung kein Erfolg beschert sein.

Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert. Aus der Übernahme der Lizenzspielerabteilung im Jahr 2000 folgt kein ersichtlicher unmittelbarer Rechtsübergang hinsichtlich Ansprüchen, welche aus einer sieben Jahre zuvor begangenen Pflichtverletzung gegenüber einem Vorstandsmitglied resultieren könnten. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abspaltung oder Ausgliederung im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Umwandlungsgesetz vorliegt, da nicht nachvollziehbar vorgetragen ist, dass der abgespaltene oder ausgegliederte Betriebsteil die nach dem Vortrag des Klägers bereits entstandene Haftungsforderung übernommen hat oder diese kraft Sachzusammenhang zu dem übernommenen Betriebsteil zählt. Eine ausdrückliche Übernahme nach dem Spaltungsvertrag wird nicht dargetan. Die streitgegenständliche Forderung zählt auch nicht zum Geschäftsbereich der Anwerbung, Betreuung und Verwaltung der Lizenzspieler, den die Beklagte zu 2) übernommen hat. Es handelt sich vielmehr um ein Schadenersatzverlangen aus der unentgeltlichen Vorstandstätigkeit des Klägers gegen den Verein als Anstellungskörperschaft.

Für solche Verbindlichkeiten ist die Haftung des durch Aufspaltung neugegründeten Rechtsträgers, der die Forderung nicht übernimmt, in § 133 Abs. 3 UmwG beschränkt auf nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB festgestellte Forderungen oder anerkannte Forderungen (§ 133 Abs. 5 UmwG). Hierzu zählt die streitgegenständliche Klageforderung nicht.

Auch gegen den Beklagten zu 1) bestehen keine Ansprüche. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger stützt sich auf die Verletzung von Fürsorgepflichten eines Vereins gegenüber ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern. Aufgrund eines Fehlverhaltens des Beklagten zu 1), nämlich Untätigkeit nach Abschluss des Vertrages vom 20.8.1993, sei der Anschein eines Scheinvertrages entstanden, obwohl der Vertrag vom 20.8.1993 in Wirklichkeit ernst gemeint gewesen sei. Dies habe zu der Verurteilung des Klägers im Strafverfahren und damit verbunden zu den Verfahrenskosten geführt, welche der Kläger mit der vorliegenden Klage im Wege des Schadenersatzanspruchs geltend macht.

Das Landgericht konnte dahingestellt sein lassen, ob der auf den 20.8.1993 datierte Werbevertrag zum Vollzug oder nur zur Täuschung des Finanzamts bestimmt war.

Die Anspruchskonstruktion des Klägers setzt voraus, dass auf Seiten des Beklagten zu 1) Fremdverschulden einen falschen Anschein erweckte, der sich später zu Lasten des Klägers auswirkte.

Ein solcher Anspruch wäre in jedem Fall durch überwiegendes Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger übersieht, dass es in erster Linie sein eigenes Verhalten war, welches den Verdacht aufkommen ließ, ein Scheinvertrag sei geschlossen worden, um dem Spieler C durch eine den Steuerbehörden nicht bekannt zugebende Zahlung von einem Transfer abzuhalten. Der Kläger als für die Finanzen zuständiges Vorstandsmitglied wäre selbst dafür zuständig gewesen, nach Abschluss des auf den 20.8.1993 datierten Vertrages eine sachgerechte Verwertung der erworbenen Rechte unverzüglich in die Wege zu leiten. Dies hat er nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen unterlassen, sei es aus Nachlässigkeit oder weil aus einem Scheingeschäft eben keine Rechte abgeleitet werden können.

Er hat weder erkennbar auf das Schreiben der D-... vom 22.4.1993 reagiert, obwohl nach dem Vortrag in der Klageschrift die Übertragung der Werberechte durch handschriftlichen Vertrag vom 5.3.1993 bereits im Wesentlichen geregelt war, noch hat er in irgendeiner anderen Weise versucht, den von ihm selbst für den Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrag umzusetzen, obwohl er bis Mitte November 1993 im Vorstand des Beklagten zu 1) tätig und für die Finanzen zuständig war. Werbeverträge mit prominenten Sportlern müssen sofort umgesetzt werden, solange in der Öffentlichkeit aufgrund der sportlichen Leistungen ein gesteigertes Interesse besteht. Der finanzschwache, weil ausweislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrates vom 29.3.1993 immer noch verschuldete Beklagte zu 1) hatte für den angeblichen Werbevertrag die beträchtliche Summe von 2.000.000,- DM aufbringen müssen. Als Schatzmeister oblag es dem Beklagten, diese investierte Summe möglichst schnell durch Verwertung der Werbewirksamkeit des Spielers wieder zu erwirtschaften. Ausweislich des rechtskräftigen Urteils vom 20.12.2002 in der Strafsache war der Kläger zunächst als Steuerberater und später in der Zeit nach seiner Vereinstätigkeit selbst als Inhaber einer Sportagentur tätig, welche Fußballspieler betreute, Sponsoren für diese suchte und Veranstaltungen organisierte. Er war als Schatzmeister prädestiniert dafür, die Vermarktung von C in die Wege zu leiten und kannte als Steuerberater auch die Gefahren aus dem Anschein eines nicht ausgefüllten Vertrages unter dem Aspekt der Steuerhinterziehung.

Der Kläger hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er sich überhaupt bemüht hätte, den Eintritt der Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages in § 14, nämlich die Zustimmung von C, herbeizuführen.

Es ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der Kläger, der nach eigenen Ausführungen Erfahrung mit der Verwertung von Werberechten einzelner Sportler hatte, bei den einschlägigen Vermittlungsagenturen publik gemacht hätte, dass dem Beklagten zu 1) ein Werbemittel in Form des damals populären Stürmers C zur Verfügung stand. Dies wäre angesichts der nur knapp dreijährigen Laufzeit des Vertrages und der nie auszuräumenden Gefahr einer künftigen Popularitätseinbuße des Spielers eine sofort durchzuführende Maßnahme gewesen.

Im Schriftsatz vom 6.7.2005 wird für die Untätigkeit des Klägers in der Zeit nach dem 20.8.1993, als der Vertrag angeblich in Kraft treten sollte, keinerlei zufriedenstellende Erklärung geliefert. Die gesamte Darstellung beschränkt sich auf den sogenannten "Trikotstreit" mit D-..., welcher nach eigener Darstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 28.6.1993 bereits beigelegt war. Die vorgetragene Verletzung des Spielers C schließt Werbemaßnahmen, zumindest jedoch die Anbahnung von solchen, nicht erkennbar aus.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7.9.2006 lapidar vorträgt, er habe die Verwertung der Werberechte betrieben, ist dieser nicht weiter ausgeführte Vortrag angesichts der unstreitigen späteren Entwicklung nicht nachvollziehbar.

Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er habe sich vom 13.8. bis zum 29.8.1993 in Urlaub befunden. Er habe am 3.9.1993 den Zeugen Z1 von der Fa. D-... angesprochen. Danach verlief die Angelegenheit im Sande, was angesichts der Erfahrungen des Klägers, der späterer Zeit selbst Inhaber einer Marketing-Agentur war, die sich mit der Vermarktung von Werberechten von Sportlern und der Vermittlung von Sponsoren beschäftigte, nicht erklärlich ist.

Statt eine nach Angaben des Klägers angebahnte Werbekampagne mit der Fa. D-... zugunsten des Beklagten zu 1) zu starten, schloss der Spieler C im Oktober 1993 einen dem angeblichen Werbevertrag entgegenstehenden Vertrag mit X ab, ohne dass der Kläger, der auch zu diesem Zeitpunkt noch Schatzmeister im Vorstand des Beklagten zu 1) war, aber von diesem Vertrag angeblich nicht informiert wurde, oder eines der übrigen Vorstandsmitglieder -denen der Vertrag bekannt gewesen sein soll - tätig wurde, obwohl durch den Werbevertrag mit X erheblich in die Rechte des Beklagten zu 1) eingegriffen wurde, wenn man die Darstellung des Klägers zugrundelegt. Dies spricht in hohem Maße dagegen, dass der Kläger bereits konkrete Maßnahmen zur Vermarktung von C ergriffen hatte.

Ein entscheidendes Indiz für die Annahme eines Scheinvertrages durch die Strafverfolgungsbehörden wurde in der Amtszeit des Klägers als Vereinsschatzmeister begründet, die falsche, auseinanderfallende Datierung der Verträge. Dieser Vorgang fiel zumindest auch in den Verantwortungsbereich des Klägers. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Unregelmäßigkeiten - mit Ausnahme der Deutung als Scheingeschäft - ergibt sich weder aus der Einlassung des Klägers im Strafverfahren noch aus seinem Vortrag in diesem Verfahren, wonach die Justiziarin des Beklagten zu 1) die Datierung nach dem beabsichtigten Wirksamwerden der Verträge vorgenommen haben soll.

Es ist auch nicht erkennbar nach dem Vortrag des als Steuerberater auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Klägers, dass dieser seinen Nachfolger im Amt des Schatzmeisters über die Bedeutung des Vertrages und die Gefahren eines brachliegenden Vertrages aufgeklärt hätte. Der Kläger hat damit nichts Erkennbares unternommen, um den kostspieligen Vertrag zugunsten des finanzschwachen Beklagten zu 1) wirtschaftlich nutzbar zu machen und hat die entscheidenden ersten Schritte zum Anschein eines lediglich zum Zweck der Täuschung der Finanzbehörden aufgesetzten Vertrages selbst getan.

Aus den Feststellungen des Strafurteils vom 15.2.2001 ergibt sich, dass der Kläger als Grund für seine Untätigkeit damals lediglich "innere Emigration" angeben konnte.

Der Senat bewertet dies als überwiegendes Mitverschulden, welches eine Haftung des Beklagten zu 1) für die spätere Untätigkeit des neuen Schatzmeisters und des restlichen Präsidiums vollständig verdrängt, da der Kläger nicht vortragen konnte, dass diesen die Brisanz der Situation, die dem Kläger als Steuerberater bekannt war, überhaupt bewusst war.

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Ersatzpflicht aufgrund von § 670 BGB nicht besteht. Es handelte sich bei den Strafverteidigungskosten nicht um Aufwendungen, welche der Kläger als ehemaliger Schatzmeister des Beklagten zu 1) den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Kosten wurden in eigener Sache aufgewendet, nicht für Vereinszwecke. Es handelt sich auch nicht um Folgekosten aus der Erfüllung der Aufgaben des Schatzmeisters.

Unter dem Gesichtspunkt einer Entlastung ehrenamtlicher Vereinsfunktionäre von den Gefahren einer im Interesse des Vereins ausgeübten besonders gefahrgeneigten Tätigkeit kann dem Kläger ebenfalls kein Anspruch zustehen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze berufen, die für besonders schadensgeneigte Tätigkeiten von Vereinsfunktionären entwickelt wurden.

Der Kläger hat entweder eine vorsätzliche Straftat begangen oder zumindest grob fahrlässig durch eigene vereinsschädigende Untätigkeit den Anschein einer solchen gesetzt. Unter solchen Voraussetzungen ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1984, 789ff.).

Die Beklagten verweisen zu Recht darauf, dass die Begehung von vorsätzlichen Straftaten zugunsten des Vereins oder eines Dritten nicht zu den Aufgaben des Vorstands eines Vereins zählt. Die Aufgabe eines Vereinsschatzmeisters umfasst auch nicht die Erweckung des Anscheins einer solchen Straftat.

Dies gilt in gleichem Maße für die den Nichtvollzug eines Vertrages, aus welchem der Verein hätte Rechte herleiten können. Ein Vorstandsmitglied, welches pflichtwidrig versäumt, vertragliche Rechte des von ihm vertretenen Vereins geltend zu machen, kann sich nicht unter Berufung auf Fürsorgepflichten des Vereins gegenüber ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern an dem Verein schadlos halten, wenn ihm aus seinem eigenen Verhalten ein persönlicher Schaden erwächst.

Die Widerklage ist begründet.

Es ist für das Rechtsschutzbedürfnis des Freistellungsanspruch nicht erheblich, dass in den Versicherungsbedingungen unter Punkt 2.3 als Adressat der Rückzahlungsverpflichtung nicht klar und eindeutig der Beklagte zu 1) als Vertragspartner und Versicherungsnehmer angesprochen wird, sondern der Rückzahlungsanspruch sich gegen den Versicherten richtet. Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit diesem unklaren Begriff die versicherten Personen im Sinne von Punkt 1. gemeint sein sollten oder der Versicherungsnehmer. Es reicht aus, dass aufgrund des Vertrages die Gefahr besteht, dass der Beklagte zu 1) als Vertragspartner in Anspruch genommen wird, sei es aus Punkt 2.3 des Versicherungsvertrages, sei es aus § 812 BGB. Ob der Anspruch der Versicherung gegen den Beklagten zu 1) durchgesetzt werden könnte, ist für den Freistellungsanspruch unerheblich. Der Beklagte zu 1) hat den Anspruch durch Freistellung bereits vom Risiko eines solchen Prozesses befreit zu werden.

Für die Rückforderung der Versicherung ist auch nicht erheblich, ob die rechtskräftige Verurteilung des Klägers im Strafverfahren rechtmäßig war oder nicht. Die Leistungsverpflichtung des Beklagten zu 1) geht nicht weiter als die der Rechtschutzversicherung.

Die Einrede dolo petit steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Verteidigerkosten mit der Klage nicht schlüssig darlegen konnte. Die dortigen Ausführungen gelten in gleichem Maße für die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen aus der Rechtschutzversicherung.

Auf die Anschlussberufung ist der Tenor des Urteils des Landgerichts hinsichtlich der Widerklage abzuändern, da auf den Hinweis des Senats nunmehr Freistellung statt der Feststellung beantragt wird.

Es handelt sich um eine zulässige Klage auf künftige Leistung an einen Dritten, die durch die gewährten Leistungen der Rechtschutzversicherung auf einen Maximalbetrag begrenzt und dadurch hinreichend bestimmt ist.

Die Kosten der zweiten Instanz sind nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Begebenheiten eines Einzelfalles zu entscheiden ist, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern.

Der Streitwert für den zweiten Rechtzug beträgt 234.543,67 €, wobei für die Widerklage aufgrund der Ungewissheit der Rückforderung 80 % von 68.799,44 € angesetzt wurden.

Ende der Entscheidung

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