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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 2 U 30/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 172
BGB § 173
Zur Heilung einer wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen Vollmacht nach den Rechtsscheingrundsätzen der §§ 172, 173 BGB sowie zur Beweiswürdigung in einem solchen Fall
Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main in dem angefochtenen Urteil wird vollinhaltlich Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Feststellungen bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen und die deswegen eine erneute Feststellung gebieten.

Der Senat hat sie daher seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dem Kläger keine Ansprüche nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 6 Abs. 1; 4 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 VerbrKrG zugesprochen. Vielmehr hat es die streitgegenständlichen Darlehensverträge für wirksam gehalten. Es hat ferner die Vollmacht nicht als wegen Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz nichtig angesehen. Vielmehr hat es die Vollmacht für nicht formbedürftig gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 VerbrKrG gehalten (unter Hinweis auf BGH in ZiP 2001, 911 (913)). Es hat auch keine Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen der culpa in contrahendo seitens der Beklagten als gegeben angesehen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass das Verwendungsrisiko eines Darlehens den Darlehensnehmer, hier den Kläger, treffe. Auch habe die Beklagte keinen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kläger geschaffen. Gleichfalls liege kein schwerwiegender Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten vor, weil diese sowohl den Grundstückskaufvertrag finanziert habe, als auch Enderwerber mitfinanziert habe. Ferner liege kein konkreter Wissensvorsprung bei der Beklagten gegenüber dem Kläger vor. Der Kläger habe sich selbst über den Zustand und den Wert der Eigentumswohnung informieren können. Der Preis für die Eigentumswohnung sei auch nicht sittenwidrig. Bei einem Preis von DM 5.645,-- pro Quadratmeter und vom Kläger angegebenen DM 3.450,-- pro Quadratmeter liege keine Sittenwidrigkeit vor. Hinzu komme, dass im Preis von DM 5.645,-- auch Nebenkosten mitenthalten seien, wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Marketing, wirtschaftliche Betreuung, Finanzierungsvermittlung, Verbürgung Zwischenfinanzierung, Mietgarantie, Steuerberatung und Treuhandschaft.

Das Landgericht hat den Anlagevermittler A nicht als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Beklagten angesehen, da er lediglich bei Anbahnung des Kreditverhältnisses im Interesse der Beklagten Angaben gemacht habe. Diese Angaben seien aber richtig gewesen.

Ferner hat das Landgericht keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der ...gesellschaft gesehen. Hauptzweck des Gesamtvertragswerkes sei ein Steuersparmodell gewesen sowie der Aufbau einer langfristigen Vermögensanlage für den Kläger. Das Landgericht hat die Gültigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der ...gesellschaft dahingestellt sein lassen, da selbst bei Nichtigkeit des Vertrages die vorliegende Vollmacht davon nicht betroffen werde. Dies folge auch daraus, dass nach dem Willen der Vertragsparteien der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht unabhängig voneinander gesehen werden sollten, weshalb § 139 BGB keine Anwendung finde.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Er ist der Ansicht, dass vorliegend die Beklagte gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen habe und deshalb nach culpa in contrahendo hafte. Sie habe bereits in vier identischen Bauträgermodellen, wie vorliegend, die Finanzierung übernommen gehabt. Sie sei in die Planung, Durchführung und Verwaltung des Gesamtprojektes mit einbezogen gewesen.

Auch habe sie gewusst, dass die B ... gesellschaft der eigentliche Initiator des gesamten Projektes gewesen sei. Ferner wiederholt er, dass die Beklagte neben der Finanzierung des Ankaufspreises auch die Enderwerber mitfinanziert habe. Nur dann wenn ein Enderwerber nicht bei ihr finanziere, hätten die Vermittler eine um 2% niedrigere Provision erhalten können. Sie behauptet, die Finanzierung der Enderwerber sei durch die Beklagte bereits im Vorhinein verbindlich zugesagt worden.

Ferner behauptet er, dass die Beklagte die Preiskalkulation der Bauträger gekannt habe, gleichfalls auch, dass eine Innenprovision in Höhe von 18,4% des Preises habe gezahlt werden müssen. Er moniert, dass das Landgericht in seiner von ihm angegriffenen Entscheidung nicht auf diese Innenprovision eingegangen sei.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass vorliegend der Vermittler A als Erfüllungsgehilfe der Beklagten (§ 278 BGB) anzusehen sei. Sämtliche von ihm gemachten Angaben seien als Einheit zu betrachten und seien entscheidend, und zwar maßgeblich für die Gewährung der Darlehen gewesen. Die Angaben des Vermittlers A seien im Wesentlichen unzutreffend gewesen. So habe er in der Musterberechnung für den Kläger den falschen Zinssatz von 6,4% statt tatsächlich 8,3% bzw. 8,4% genannt. Dies habe zu monatlichen Mehrkosten in Höhe von DM 376,80 für ihn, den Kläger, geführt. Wenn er das gewusst hätte, hätte er diesen Vertrag nicht abgeschlossen.

Der Kläger meint, dass vorliegend der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB nichtig sei. Auch weist er darauf hin, dass die B-...gesellschaft den Steuerberatungsvertrag erst nachträglich erhalten habe. Dieser sei nicht bereits in dem Geschäftsbesorgungsvertrag mitenthalten gewesen.

Der Kläger erklärt, dass der Steuerspareffekt zwar von ihm gewollt gewesen sei, dieser Effekt sei jedoch nicht sein Hauptmotiv für den Vertragsabschluss gewesen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger der Meinung, dass die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch die Vollmacht erfasse mit der Folge, dass auch diese unwirksam sei.

Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte nachträglich von der B .... gesellschaft als Zusatzsicherheit ohne seine Kenntnis die Mietforderungen aus der Eigentumswohnung abgetreten erhalten habe.

Er meint ferner, dass die Voraussetzungen der §§ 171 bis 173 BGB vorliegend für die Beklagte nicht gegeben seien. Die Beklagte verdiene keinen Vertrauensschutz, da sie Kenntnis von den Gesamtumständen gehabt habe. Er meint, dass die Wirkung des § 172 BGB nicht stärker als ein gesetzliches Verbot, vorliegend Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz mit Folge der Nichtigkeit, sein könne. Vielmehr führe die Nichtigkeit der Vollmacht vorliegend auch zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages.

Außerdem behauptet er, der Darlehensvertrag sei zeitlich vor der Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrages abgeschlossen worden. Deshalb meint er, fänden die §§ 172, 173 BGB ohnehin keine Anwendung.

Ferner meint er, weil der Darlehensvertrag vorliegend durch ihn nicht genehmigt worden sei, lägen auch die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht (§ 177 BGB) nicht vor.

Schließlich behauptet der Kläger, der Beklagten habe vor Abschluss des Darlehensvertrages die Originalvollmacht nicht vorgelegen. Dieser Beweis sei auch durch den vor dem Senat vernommenen Zeugen Z 1 nicht erbracht worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 13.047,45 (DM 25.518,59) nebst 6,5% Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen, Zug um Zug gegen Eigentumsübertragung und Herausgabe der im Grundbuch von O 1 des Amtsgerichts ..., Flur ..., Flurstücke: ..., ... und ..., Blatt ... eingetragenen Eigentumseinheit bestehen aus ... Miteigentumsanteil am vorbenannten Grundstück im .../...straße verbunden mit dem Sondereigentum an der im Haus ... im Dachgeschoss belegenen Wohnung nebst Abstellraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. ... ... bezeichnet sowie dem Sondernutzungsrecht an dem oberirdischen Stellplatz Nr. P... auf die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger und dessen Ehefrau C keine Ansprüche aus den geschlossenen Darlehensverträgen Nr. X und Nr. Y zustehen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die an sie abgetretenen Lebensversicherungen der

- ...-Versicherung, O 2, Versicherungsschein-Nr.: ..., Versicherungsnehmer: Frau C

- ...-Versicherung, O 2, Versicherungsschein-Nr.: ... , Versicherungsnehmer: Herr C, freizugeben und auf den Kläger (Nr. ...) sowie Frau C (...) rückzuübertragen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftige Schäden seit Klagezustellung aus der fortbestehenden Eigentumslage sowie die Rückabwicklungskosten, die sich aus der Übertragung der Eigentumseinheit ergeben werden an den Kläger zu zahlen.

Hilfsweise (für den Fall der Abweisung der vorstehenden Hauptanträge Ziff. 1 - 4):

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 41.685,24 (DM 81.529,24) zzgl. 4% Zinsen p. a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge über ... Bank ... Nr. X und Y unwirksam sind und der Kläger weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet ist, der Beklagten weitere Zahlungen zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Sie bestreitet, bei der Planung, Durchführung und Vermarktung des vorliegenden Projektes beteiligt gewesen zu sein. Auch habe sie nicht gewusst, dass die B ...gesellschaft Initiatorin des Projektes gewesen sei. Sie bestreitet ferner, dass sie zur Auflage gemacht habe, neben der Finanzierung des Ankaufs des Grundstückes auch sämtliche Endfinanzierungen zu übernehmen. Sie habe lediglich eine generelle Bereitschaft für die Endfinanzierung des Hauses A erklärt gehabt. Vorliegend handele es sich jedoch um die Finanzierung von Eigentumswohnungen in dem Haus .... Die jeweilige Vergabe von Darlehen sei jeweils nach individueller Bonitätsprüfung der einzelnen Darlehensnehmer erfolgt.

Die Beklagte bestreitet ferner, die Bauträgerkalkulation gekannt zu haben. Auch habe sie die Innenprovision nicht gekannt, auch habe sie keinerlei Provisionen an Dritte gezahlt. Deshalb sei es auch unzutreffend, dass in den Fällen, in denen sie nicht die Endfinanzierung übernommen habe, eine um 2% niedrigere Provision an Dritte habe ausgezahlt werden sollen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass die Musterberechnung des Herrn A keineswegs falsch sei. Der Prozentsatz 6,4% sei ohne Disagio berechnet worden und treffe zu.

Die Beklagte behauptet, dass ihr vor Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages die Vollmachtsurkunde vom 03. Mai 1996 vorgelegen habe. Sie habe im Übrigen von dem Kläger von diesem unterzeichnete Selbstauskünfte erhalten, ferner die Ermächtigung zum Lastschriftseinzug, ferner am 30.04.1996 eine "Zusatzinformation" wegen der Tilgungshöhe sowie der Dauer der Zinsfestschreibung. Auch habe der Kläger seine Eigenkommenssteuerunterlagen am 14.05.1995 an sie übersandt, auch Unterlagen bezüglich der ...-Versicherung.

Die Beklagte meint, dass von ihr keinerlei Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt worden seien. Auch habe kein Interessenkonflikt wegen der Finanzierung des Grundstücksankaufs durch sie sowie der Finanzierung für den Kläger vorgelegen. Gleichfalls bestreitet sie, einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Kläger gehabt zu haben.

Sie ist der Ansicht, dass der Vermittler A keinesfalls ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei.

Ferner ist sie der Meinung, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz die vorliegende Vollmacht nicht erfasst habe. Sie habe keine rechtliche Einheit gemäß § 139 BGB mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag gebildet. Die Parteien hätten vorliegend ausdrücklich keine Verknüpfung beider gewollt gehabt.

Die Beklagte meint, dass sie sich vollinhaltlich auf die Wirksamkeit der Vollmachtsurkunde gemäß § 172 BGB habe verlassen können und verweist insoweit auf BGH in WM 2001, 2115.

Ferner ist sie der Ansicht, dass der Kläger das Handeln der B...-...gesellschaft im Nachhinein auch genehmigt habe (§ 177 BGB). Nachdem der Kläger mehrere Jahre lang sämtliche Kosten bezahlt habe, sei ein Berufen auf die Nichtigkeit gemäß § 242 BGB vorliegend eine unzulässige Rechtsausübung. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihr gesamtes Vorbringen erster Instanz.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 28. Mai 2004 (Bl. 988 - 990 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z 1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsniederschrift vom 03. Dezember 2004 (Bl. 1002 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien verwiesen.

Die Berufung ist zulässig. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.12.2001 (Bl. 676 ff. d.A.), ihm zugestellt am 23. Januar 2002 (Bl. 714 d.A.), am Montag, den 25. Februar 2002 fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach mehrmaliger Verlängerung innerhalb der bis zum 16. Mai 2002 verlängerten Frist am 13.05.2002 (Bl. 734 d.A.), Eingang bei Gericht am 16. Mai 2002, begründet.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Vorliegend sind die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge (§ 607 BGB a.F.) wirksam. Die Beklagte hat sich durch Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 172 BGB darauf verlassen dürfen, dass die B-...gesellschaft berechtigt gewesen ist, für den Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge abzuschließen. Dies steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der Aussage des Zeugen Z 1 fest. Dieser hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass er sich auch im vorliegenden Fall die notarielle Ausfertigung der Vollmacht hat vorlegen lassen. Zwar konnte er sich, was nach so langer Zeit durchaus verständlich ist, nicht mehr an den konkreten streitgegenständlichen Vorgang erinnern. Jedoch hat er angegeben: "Soweit meine Person betroffen ist, war es ausnahmslos immer so, dass entweder die Originalvollmacht vorlag oder eine notarielle Ausfertigung und der Regelfall war die Ausfertigung" (Bl. 1009 d.A.). Er hat dann ferner auf Vorhalt erklärt, ob er sich an die Vollmachtsurkunde vom 03. Mai 1996 erinnere: "Nein, aber ausnahmslos immer wurden notarielle Ausfertigungen der Originalurkunde vorgelegt, so auch hier .... Ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und sei es in Ausfertigung, hätten wir von uns aus keine Darlehen ausgereicht". Dieser Zeuge hat ferner angegeben: "Es ist niemals vorgekommen, dass nur Kopien von Vollmachten uns vorgelegt wurden" (Bl. 1011 d.A.). Der Zeuge hat auch angegeben, dass vorliegend bereits am 20. Mai 1996 ein Darlehensvertrag in der EDV gefertigt worden sein kann, gegebenenfalls um einen bestimmten günstigen Sollzinssatz festzuschreiben. Der schriftliche Vertrag sei dann verschickt worden, anschließend erst am 21. Mai 1996 zunächst von der B-...gesellschaft unterschrieben worden. Dann sei der Vertrag zurückgesandt worden und sei dann am 22. erst von der Beklagten gegengezeichnet worden.

Die Angaben des Zeugen waren in sich geschlossen, überzeugend und widerspruchsfrei. Der Senat hat keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Vorliegend ist der Kläger dafür beweispflichtig geblieben, dass die Beklagte positive Kenntnis oder zumindest fahrlässige Unkenntnis davon gehabt habe, dass die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen sei, § 173 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis gemäß § 173 BGB war vorliegend der Mai 1996. Die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz war 1996 nicht vorhersehbar (BGH in WM 2001, 2115 unter Hinweis auf eine Entscheidung des IX. Senats v. 28. September 2000 bezüglich der Kenntnis eines Notars). Zwar gab es 1996 zur Frage der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf Geschäftsbesorgungsverträge der vorliegenden Art unterschiedliche Rechtsauffassungen, insbesondere in der Literatur. Erst zeitlich sehr viel später hat sich die heute wohl herrschende Meinung ausgebildet, dass derartige Verträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien (BGH in WM 2003, 1710; 2003, 1772; 2003, 2372). Dies gilt gleichfalls für die Rechtsprechung, dass die Nichtigkeit des entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages auch die separat erteilte Vollmacht erfasse (BGH in WM 2003, 2375) und diese gleichfalls unwirksam mache.

Da der Senat es als erwiesen ansieht, dass die Beklagte sich vor Unterzeichnung der Darlehensverträge die Vollmacht vom 03. Mai 1996 hat vorlegen lassen (§ 172 BGB), kommt es auf die Frage der Rechtswirksamkeit oder Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages, ferner auch auf die Frage, ob die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch die Nichtigkeit der Vollmacht zur Folge hat, nicht an.

Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Vermittler A als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Beklagten anzusehen ist, wofür vorliegend nichts spricht. Gleichfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte gegen Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo) gegenüber dem Kläger verstoßen hat. Sie durfte sich nach Auffassung des Senates vorliegend auf die Wirksamkeit der ihr vorgelegten Vollmacht verlassen. Sie ist deshalb gemäß § 172 BGB geschützt (s. BGH in dessen Entscheidung vom 16. März 2004, Az. XI ZR 60/03, NJW 2004, 2090).

Der erkennende Senat sieht es als erwiesen an, dass die Zusammenarbeit der Beklagten mit der B-...gesellschaft im streitgegenständlichen Fall nicht auf einer unzulässigen Rechtsbesorgung beruhte. Die Gewährung der Darlehen stellt auch keine unzulässige Rechtsbesorgung nach ihrem Gesamtzweck seitens der Beklagten dar. Vorliegend handelt es sich vielmehr um einen Immobilienerwerb des Klägers zu Steuersparzwecken. Deshalb war die Kreditierung nicht wirtschaftliches Teilstück einer ansonsten unzulässigen Rechtsbesorgung. Selbst eine langjährige Zusammenarbeit der Beklagten mit der B-...gesellschaft hat vorliegend nicht zur Folge, dass die Beklagte positive Kenntnis davon hatte oder infolge fahrlässiger Unkenntnis (§ 173 BGB) nicht wissen konnte, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag und damit eventuell auch die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz 1996 nichtig gewesen sein könnten (BGH a.a.O, Az. XI ZR 60/03).

Nachdem es bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich auf den Kenntnis- und Wissensstand der Beklagten zur Frage der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf Geschäftsbesorgungsverträge und deren Finanzierung in 1996 ankommt, kann schließlich dahingestellt bleiben, ob in späteren Jahren oder heute bei finanzierenden Banken diese Kenntnis nunmehr vorausgesetzt werden müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen wegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2004, Az. XI ZR 60/03.

Ende der Entscheidung

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