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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 2 UF 110/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 139
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 1378 Abs. 1
BGB § 1379
BGB § 1570
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1578
BGB § 1579 Nr. 7
BGB § 1585 Abs. 2
BGB § 1587 f
BGB § 1615 l
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Parteien haben am ... 1984 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder X, geboren am ... 1984, Y, geboren am ... 1986, und Z, geboren am ... 1993, hervorgegangen sind. Z wird seit der Trennung der Parteien von der Antragstellerin betreut.

Der bei der Eheschließung 44 Jahre alte Antragsgegner und die damals 24 Jahre alte Antragstellerin schlossen am 5. Oktober 1984 vor dem Notar N1 in O1 (Nr. ... der Urkundenrolle für 1984) einen Ehevertrag, in dem sie unter anderem Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich völlig ausschlossen und hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes in § 5 die folgende Regelung trafen:

"Für den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschieden wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt.

Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, so steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraussetzungen des § 1570 BGB Unterhalt zu.

Im übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Jedoch soll sich das Maß des Unterhaltes nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen sondern nach dem erlernten bzw. dem mit höheren Einkommen verbundenen ausgeübten Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der Aufstockungsanspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisierungsanspruch des § 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 05.11.2003 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 15 - 19 I d. A.).

Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Personalabteilung der Firma A in O1 tätig. Gegen Ende seines Berufslebens war er leitender Angestellter eines Kreditinstitutes in O2, nämlich der B-Bank.

Die Antragstellerin war bei Eheschließung in einem Kindergarten als Erzieherin beschäftigt. Diese Arbeitsstelle hat sie in der Folgezeit aufgegeben. Heute arbeitet sie als Fachlehrerin in Teilzeit.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Scheidung beantragt, die das Amtsgericht auf am 29. Oktober 2003 zugestellten Antrag hin durch das angefochtene Urteil, das insoweit seit dem 11. Juli 2006 rechtskräftig ist, ausgesprochen hat. Zugleich nahm sie den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.130 € Elementarunterhalt und 277,64 € Altersvorsorgeunterhalt nebst Zinsen sowie im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch.

Durch das angefochtene Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht über die Ehescheidung hinaus den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 612,74 € auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hat. Den Ausgleich weiterer Anrechte hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Außerdem hat es den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 630 € Elementarunterhalt und monatlich 123 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen, unter Abweisung des Unterhaltsantrags im Übrigen. Schließlich hat es auch den auf Zugewinnausgleich gerichteten Stufenantrag der Antragstellerin vollen Umfangs abgewiesen.

Gegen dieses ihnen am 21. Februar 2006 (Antragstellerin) bzw. am 22. Februar 2006 (Antragsgegner) zugestellte Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren am 22. März 2006 (Antragstellerin) bzw. am 23. März 2006 (Antragsgegner) eingelegten und am 22. Mai 2006 (Antragstellerin) bzw. am 23. Mai 2006 (Antragsgegner) nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufungen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Ehevertrag vom 5. Oktober 1984 sei vollen Umfangs nichtig.

Sie sei in die Verhandlung vor dem Notar N1 völlig unvorbereitet hineingegangen, der Vertragstext sei ihr (zwischen den Parteien unstreitig) nicht bekannt gegeben worden. In ihrem Zustand als Hochschwangere habe sie befürchten müssen, ohne Abschluss des Ehevertrages werde der Antragsgegner die Ehe mit ihr nicht eingehen; er habe nach seiner ersten, gescheiterten Ehe auf einem Vertragsschluss bestanden. Im Gegensatz zum Antragsgegner sei sie juristisch völlig unerfahren und habe darauf vertraut, dass sie durch den Vertrag nicht benachteiligt werde.

Die Antragstellerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen,

1) beginnend mit dem ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt, jeweils monatlich im Voraus an sie einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.130 € und einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 277,64 € zu zahlen und diese Beträge ab Rechtskraft der Scheidung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen,

2) den Antragsgegner zu verurteilen, ihr Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 durch Vorlage eines geschlossenen, von ihm persönlich unterzeichneten Verzeichnisses, getrennt bei Aktiva und Passiva, zu erteilen, wobei die einzelnen Positionen sämtliche Angaben enthalten müssen, die eine Wertermittlung ermöglichen;

sowie die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet und

2. den Unterhaltsantrag der Antragstellerin abzuweisen, soweit er zu mehr als 300 € Elementarunterhalt und mehr als 67 € Altersvorsorgeunterhalt verurteilt worden ist und den Unterhaltsantrag für die Zeit ab 1. August 2008 vollständig abzuweisen und die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren bezüglich des Versorgungsausgleiches und des Unterhaltes an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner hält den Ehevertrag vom 5. Oktober 1984 vollen Umfangs für wirksam. Er behauptet, er habe keineswegs auf Abschluss des Ehevertrages gedrängt. Seine Motivation für die Eheschließung sei die Mitsorgeberechtigung für das künftige gemeinsame Kind gewesen, obwohl er sich angesichts des großen Altersunterschiedes für die Gründung einer neuen Familie nicht als gewappnet angesehen habe. Auch seien bei Vertragsabschluss keine weiteren Kinder geplant gewesen; vielmehr sei die Ehe als schwerpunktmäßige Doppelverdienerehe mit einem Kind angelegt gewesen.

Im Übrigen habe sich die Antragstellerin immer als emanzipierte Frau gesehen, die ein Kind auch alleine großziehen könne. Sie habe nur wenig Interesse an den Formulierungen im Ehevertrag gezeigt.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie führen zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils in dem sich aus dem Tenor dieses Teilurteils ergebenden Umfang.

Es besteht sowohl ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB als auch möglicherweise später bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 f BGB.

Der ebenfalls bestehende Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt ist allerdings über die bereits vom Amtsgericht gemäß § 1579 Nr. 7 vorgenommenen Kürzungen weiter abzusenken und schließlich auch zeitlich zu begrenzen.

Der Senat geht davon aus, dass der Ehevertrag vom 5. Oktober 1984 gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam ist. Zum einen ergibt eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen eine einseitige Benachteiligung der Antragstellerin, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten ausgeglichen wird. Zum anderen stützen die gesamten Umstände des Zustandekommens des Ehevertrages diese Einschätzung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt FamRZ 2006, 1359) ist bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages eine Gesamtwürdigung erforderlich, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Darüber hinaus sind die von den Ehegatten mit der Vereinbarung verfolgten Zwecke sowie Beweggründe zu berücksichtigen, die einen Ehegatten zur Forderung des Ehevertrages veranlasst und auf der anderen Seite den Grund für den benachteiligten Ehegatten gebildet haben, dem Verlangen zu entsprechen. Sittenwidrigkeit kommt dabei regelmäßig nur in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechtes zumindest zu erheblichen Teilen verändert werden, ohne dass dieser Nachteil durch Vorteile abgemildert oder durch sonstige Umstände gerechtfertigt wäre.

Erst wenn diese Wirksamkeitskontrolle abgeschlossen ist und der Vertrag sich nicht als sittenwidrig herausgestellt hat, kommt die sogenannte Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB in Betracht, welche die Frage betrifft, ob sich der durch den Ehevertrag bevorteilte Ehegatte unter Berücksichtigung des Eheverlaufs und der gesamten übrigen Umstände auf die Vereinbarungen im Ehevertrag im einzelnen berufen darf.

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der hier zwischen den Parteien abgeschlossene Ehevertrag als insgesamt sittenwidrig und damit nichtig.

Der Ehevertrag schränkt die Rechte der Antragstellerin in erheblichem Maße ein, ohne dass diese Nachteile durch Gegenleistungen des Antragsgegners ausgeglichen würden.

Zwar bleibt der nach der Rechtsprechung als Kernbereich der Scheidungsfolgen anzusehende Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB im Grundsatz wohl unberührt, allerdings mit der Einschränkung, dass das Maß des Unterhalts sich entgegen § 1578 BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem erlernten bzw. mit dem ausgeübten Beruf, sofern ein höheres Einkommen erzielt wird, bestimmen soll. Dies weicht bereits von dem gesetzlichen Leitbild in erheblichem Maße ab, wonach der Ehegattenunterhalt, insbesondere auch der Betreuungsunterhalt, sich gerade an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren soll. Die Antragstellerin sollte sich also an dem in ihrem Beruf als Erzieherin möglichen Einkommen festhalten lassen und nach Ehescheidung an der sozialen und wirtschaftlichen Stellung des Antragsgegners (im Gegensatz zu den gemeinsamen Kindern der Partei) nicht teilhaben dürfen, unabhängig davon, ob sie durch ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf ihren Mindestunterhalt bestreiten könnte oder nicht. Dies wird dadurch verschärft, dass der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, also der für Erwerbsnachteile vorgesehene Ergänzungsbetrag, von vornherein ausgeschlossen wird. Diesen erheblichen Einschränkungen des Unterhaltsanspruchs stehen keinerlei Kompensationen gegenüber, weil die Antragstellerin aus dem Ehevertrag nur Nachteile, nicht aber auch Vorteile herleiten kann.

Dies wird noch dadurch hervorgehoben, dass der Versorgungsausgleich völlig ausgeschlossen wird. Zwar kommt insgesamt gesehen dem Versorgungsausgleich eine geringere Bedeutung zu als etwa dem Betreuungsunterhalt. Andererseits war es der Antragstellerin nach dem vereinbarten Zuschnitt der Ehe verwehrt, während der Kinderbetreuung, die sie nach § 2 des Vertrages zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit veranlassen musste, nennenswerte Versorgungsanwartschaften aufzubauen, von den Kindererziehungszeiten abgesehen.

Die Parteien haben darüber hinaus den Zugewinnausgleich durch Vereinbarung der Gütertrennung ausgeschlossen. Sie haben damit einen der rechtlich möglichen Güterstände gewählt. Dies führt zwar dazu, dass vom Grundsatz her der Ausschluss des Zugewinnausgleichs, der damit verbunden ist, generell wirksam ist. Dies kann jedoch dann nicht mehr gelten, wenn er Bestandteil eines einen Ehegatten insgesamt beeinträchtigenden Vertrages bildet. Denn gemäß § 139 BGB ist einem solchen Fall nicht anzunehmen, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, der Vertrag wäre im Übrigen trotzdem geschlossen worden. Dies ist bei insgesamt einen Vertragspartner benachteiligenden Vereinbarungen ohnehin schon deshalb problematisch, weil die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen wie hier, betreffend den Unterhalt und den Versorgungsausgleich, schon generell zu einer Verbesserung der Situation des Benachteiligten führt. Hieraus darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich dann jedenfalls mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch Vereinbarung der Gütertrennung einverstanden erklärt hätte.

Hinzu kommt, dass der Ehevertrag nur deshalb zustande gekommen ist, weil ein wirtschaftliches und soziales Missverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Abgesehen von dem erheblichen Altersunterschied befanden sich die Parteien sowohl von ihrer Bildung als auch ihrer sozialen Stellung her in einer völlig unterschiedlichen Situation. Der Antragsgegner war bereits in mehreren Unternehmen als erfolgreicher Jurist tätig geworden, während die Antragstellerin noch ihre erste Anstellung als Erzieherin in einem kleinen Kindergarten hatte. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der Antragstellerin vor der Verhandlung bei dem Notar N1 ein Vertragsentwurf nicht zugeleitet worden ist. Vielmehr behauptet der Antragsgegner hierzu, die Antragstellerin habe sich um die Formulierung im Vertrag nicht sonderlich gekümmert. Dies lässt zum einen den sicheren Schluss zu, dass der Vertragsinhalt seitens des Antragsgegners mit dem Notar vor dem Beurkundungstermin bereits ausgehandelt worden war, denn es ist kaum anzunehmen, dass der Notar aus eigenem Antrieb einen so detaillierten Vertragsentwurf erst im Beurkundungstermin vorgelegt hätte, in dem etwa Vereinbarungen betreffend die Führung des Ehenamens und betreffend Adoptionen enthalten sind. Zum anderen kommt hierin auch das besondere Vertrauen zum Ausdruck, das die Antragstellerin dem Antragsgegner hinsichtlich einer ausgewogenen Regelung entgegen gebracht hat. Insofern erscheint es unredlich, wenn der Antragsgegner als studierter und seit längerem im Berufsleben stehender Jurist sich selbst als Laien darstellt und der erheblich jüngeren in einem nicht juristischen Beruf arbeitenden Antragstellerin eine höhere Kompetenz im Familienrecht zuweist.

Hinzu kommt vor allem, dass die Antragstellerin sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im neunten Monat ihrer Schwangerschaft befand und nicht nur aus ihrer Sicht, sondern auch aus der Perspektive des Antragsgegners die Eheschließung alsbald erfolgen sollte. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar dargelegt, dass es auch ihm darauf ankam, dass das Kind ehelich geboren wurde, damit er das Sorgerecht für das Kind erhielt. In dieser Situation stand die Antragstellerin unter erheblichem Druck, den Vertrag, mit dem sie erstmals im Beurkundungstermin des Notars N1 konfrontiert wurde, zu unterschreiben, um auch ihrerseits unterhaltsrechtlich abgesichert zu sein. Denn im Falle der nichtehelichen Geburt hätte sie allenfalls über den zeitlich befristeten Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB verfügt.

Eine Gesamtwürdigung der Situation, in der sich die Antragstellerin seinerzeit befand, ergibt, dass sie sich erheblichem Druck ausgesetzt sah, der vor allem dadurch verursacht war, dass der Antragsgegner sich als Jurist und erheblich besser Verdienender in einer Situation befand, in der er, ob ausdrücklich oder nicht, tatsächlich jedenfalls Druck auf die Antragstellerin im Sinne einer Unterzeichnung des Ehevertrages ausgeübt hat.

Deswegen muss dem Ehevertrag insgesamt die rechtliche Anerkennung versagt bleiben.

Dies hat zur Konsequenz, dass der Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Deshalb steht der Antragstellerin ein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB zu. Im Wege des Teilurteils ist der Antragsgegner deshalb zur Auskunft wie beantragt zu verurteilen.

Darüber hinaus ergibt sich daraus auch, dass die Feststellungsklage des Antragsgegners bezogen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbegründet ist, weil ein Ausschluss nur bei Wirksamkeit des § 4 des Ehevertrages in Betracht käme.

Schließlich schuldet der Antragsgegner der Antragsteller auch dem Grunde nach Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung, wie hier beantragt also ab 1. August 2006.

Wie das Amtsgericht allerdings zutreffend ausgeführt hat, verkürzt sich dieser Unterhaltsanspruch deshalb gemäß § 1579 Nr. 7 BGB, weil die Antragstellerin seit Januar 2003, spätestens aber seit August 2003 in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung mit einem Herrn ... lebt, wie sie auf Befragung durch den Senat im Senatstermin selbst eingeräumt hat. Damit besteht diese Beziehung bei Rechtskraft der Scheidung bereits etwa drei Jahre und erfüllt damit die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu stellenden Anforderungen an eine eheähnliche sozioökonomische Gemeinschaft, die eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigt. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin noch die jüngste Tochter Z betreut, sie verfügt allerdings über ausreichende Mittel unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens, weil der Antragsgegner das Urteil in Höhe eines Teilbetrages von 300 € monatlich nicht anficht. Selbst unter Berücksichtigung des bereinigten Einkommens von gerundet 833 €, das sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2006 errechnet hat, käme sie unter Einbeziehung der Unterhaltszahlung von 300 € monatlich auf 1133 € monatlich, also auf mehr als den angemessenen Mindestbedarf von 1100 €. Im Rahmen des § 1579 Nr. 7 BGB hat sie damit auch unter Berücksichtigung ihrer übernommenen Verpflichtung, Z noch zu betreuen, ihr Auskommen. Dabei kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Lebensgefährten ... an.

§ 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigt es vor diesem Hintergrund auch, den Unterhaltsanspruch wie beantragt ab 1. August 2008 zu begrenzen. Zu diesem Zeitpunkt wird Z 15 Jahre alt, so dass von diesem Zeitpunkt ab einer Vollzeitbeschäftigung der Antragstellerin nichts mehr im Wege steht.

Ende der Entscheidung

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