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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: 2 UF 153/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1618 Abs. 4
Eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung kommt nur in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.
2 UF 153/01

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Krämer am 16. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 17. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Antragstellerin hat die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eventuell entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Familiennamens des Kindes gemäß § 1618 BGB zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 621 e ZPO statthaft und zulässig. Das Rechtsmittel ist zwar beim Amtsgericht eingelegt worden, jedoch von diesem noch innerhalb der Beschwerdefrist an den Senat weitergeleitet worden.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Zustimmung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes der Parteien zu Recht abgelehnt. Gemäß § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes 'erforderlich' ist. Das bedeutet nach Auffassung des Senats, daß wichtige Gründe vorliegen müssen, um das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung des Namensbandes zurücktreten zu lassen (so bereits Beschluß vom 23.8.1999 - 2 UF 239/99 - ; Beschluß vom 25.8.2000 - 2 UF 249/2000 -; OLG Düsseldorf, Hamm, Stuttgart, Oldenburg, alle FamRZ 2000, 691 ff; Oelkers-Kreuzfeldt, FamRZ 2000/647 unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Nach dem Regierungsentwurf sollte die Zustimmung nämlich zunächst ersetzt werden können, wenn sie 'dem Wohl des Kindes dient'. Der auf einen entsprechenden Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages zurückgehende Gesetzeswortlaut soll durch die Gesetz gewordene engeren Fassung die Bindungen des Kindes an den Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, unterstreichen (vgl. Wachs in Familienrechtsreformkommentar, § 1618 Rdnr. 7 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 13/8511, Seite 74).

Solche konkreten Umstände, die über den verständlichen Wunsch auch namensmäßiger Integrierung eines Kindes in die neue Ehe hinausgehen, sind indessen hier im Ergebnis nicht ausreichend geltend gemacht. Allerdings fällt bei der Abwägung erheblich ins Gewicht, daß der Antragsgegner seit der Trennung der Parteien im Oktober 1997- von einem Treffen unmittelbar nach Trennung abgesehen - eingestandenermaßen keinen Kontakt mehr zu der bei der Trennung erst 4 Jahre und 9 Monate alten Tochter gesucht hat. Das rückt sein jetziges Interesse an der Aufrechterhaltung des Namensbandes in die Nähe der Behauptung einer bloß formalen Rechtsposition. Andererseits reichen nach Auffassung des Senats letzten Endes die sich aus der Gründung der neuen Familie der Kindesmutter ergebenden Umstände noch nicht aus, eine Erforderlichkeit der Namensänderung anzunehmen. Die neue Ehe der Antragstellerin dauert erst ein knappes Jahr. Auch wenn X. zu ihrem Stiefvater (der m,it der Antragstellerin schon über zwei Jahre zusammenlebt) ein gutes Verhältnis aufgebaut und sich für die Erteilung des neuen Familiennamens deutlich ausgesprochen hat, kommt dem angesichts des jetzigen Alters des Kindes von 8 1/2 Jahren ausschlaggebendes Gewicht noch nicht zu. Es erscheint für das Kind auch nicht unzumutbar, daß es in seinem Umfeld, insbesondere in der Schule, auf den von seiner Mutter abweichenden Namen angesprochen werden wird; dabei muß sogar in 'Rechnung gestellt werden, daß die Beibehaltung seines bisher seit der Geburt getragenen Namens weniger Anlaß zu Fragen bieten wird, als die Annahme des neuen Ehenamens seiner Mutter. Angesichts der heutigen Namensvielfalt werden Kinder mit dieser Situation erfahrungsgemäß spätestens im Kindergarten oder im sonstigen Umfeld von früh an konfrontiert.

Allerdings wird dem Wunsch des Kindes mit zunehmendem Alter, größere Bedeutung zukommen, zumal sich dann auch eine längere Stabilität der neuen Ehe ihrer Mutter und der neuen Familie feststellen lassen wird.

Da der Gesetzgeber nicht nur die Erteilung des neuen Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch das Voranstellen oder Anfügen dieses neuen Namens in gleicher Weise von der Erforderlichkeit zum Kindeswohle abhängig gemacht hat, hält der Senat derzeit die Voraussetzungen auch für diese mildere Form der Namensänderung unter Beibehaltung auch des Namens des nichtsorgeberechtigten Elternteils für nicht gegeben; dies ist im übrigen bisher auch nicht beantragt worden.

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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