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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 2 UF 348/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1605
BGB § 273
ZPO § 3
Der Wert der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nicht nach dem Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs, sondern danach, welches Interesse der Verurteilte hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist regelmäßig der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse muß überzeugend dargelegt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auskunftsanspruch besteht regelmäßig nicht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Im Namen des Volkes URTEIL

2 UF 348/00

26.09.2001

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter Bielefeldt, Krämer und Kirsch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. September 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Kassel vom 12. September 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien haben am 5. August 1960 die Ehe geschlossen. Sie leben seit 1991 dauerhaft voneinander getrennt. Ein Ehescheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Kassel anhängig (531 F 1268/00).

Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand vereinbarten die Parteien, daß als Trennungsunterhalt die Hälfte der Pension gezahlt wird. Hinsichtlich der Zinseinkünfte aus Kapitalanlagen gab der Beklagte am 20. Januar 1994 die schriftliche Erklärung dahin ab, daß er die Hälfte dieser Einkünfte auskehren werde, sobald er sie selbst erhalte. Der Senat bezieht sich insoweit auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl. 4 d.A.).

Der Beklagte zahlt an die Klägerin die Hälfte seiner Pension. Bis einschließlich 1998 hat er sich auch an die Vereinbarung hinsichtlich der Zinszahlungen gehalten.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin im Wege der Stufenklage ihren Zinsanspruch auch für das Jahr 1999 geltend und hat hierzu in der ersten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 31. Dezember 1999 sowie über die hieraus erzielten Zinseinkünfte im Jahre 1999 zu erteilen und die Auskunft mit Zinsabrechnungen der Bank zu belegen.

Der Beklagte ist dem Auskunftsantrag mit der Begründung entgegengetreten, die Erklärung vom 20. Januar 1994 beruhe auf einer Nötigung seitens der Klägerin, die darüber informiert gewesen sei, daß Zinserträge unversteuert geblieben seien. Die Offenbarung dieses Sachverhaltes wäre für ihn beruflich tödlich und existenzvernichtend gewesen. Erst im Jahre 1998 sei alles durch die Steuerfahndung aufgedeckt worden und die Zinseinnahmen aus der Vergangenheit müßten nachversteuert werden. Deshalb habe er im Jahre 1999 das Konto aufgelöst. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil dem Auskunftsantrag stattgegeben.

Gegen dieses ihm am 17. Oktober 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 17. November 2000 eingegangenen und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18. Januar 2001 begründeten Berufung.

Er macht geltend, die hälftige Teilhabe an Zinseinkünften sei allenfalls Teil eines gesamten Unterhaltsanspruchs, zu dem die Klägerin nichts vortrage. Außerdem halte die Klägerin nach wie vor 122 Krüger-Rand-Münzen in Besitz, die sie ihm entwendet habe, indem sie sie dem Bankschließfach, in dem sie aufbewahrt waren, entnommen habe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der zurückbehaltenen Münzen stellt sie das Alleineigentum des Beklagten nicht in Abrede, behauptet allerdings, daß der Beklagte bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung die Münzen in ihrem Besitz belassen habe.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten war gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Vielmehr erscheint ein Gegenstandswert von 500 DM angemessen.

Der Wert der Beschwer einer im Rahmen einer Stufenklage (wie hier) zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 128, 85) nicht nach dem Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs, also dem Interesse des Klägers, sondern allein danach, welches Interesse der verurteilte Beklagte hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung verursacht.

Nach dem Inhalt des Teilurteils ist der Beklagte verpflichtet, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 31. Dezember 1999 und die hieraus im Jahre 1999 gezogenen Zinseinkünfte zu erteilen und diese durch Zinsabrechnungen der Bank zu belegen. Dies ist nach Auffassung des Senats mit einem Aufwand von nicht mehr als 500 DM möglich.

Der Beklagte beruft sich zwar darauf, daß zur Auskunftserteilung eine Reise von Hamburg nach Zürich erforderlich sei, die mehr als 1.500 DM kosten würde, weil die Banken die begehrten Auskünfte nur dem persönlich anwesenden Kunden erteilen würden.

Nach Auffassung des Senats ist für die Erfüllung des Urteils eine solche zusätzliche Reise nicht nötig. Denn bei Einlegung der Berufung am 17. November 2000, dem für die Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt, mußte der Beklagte längst über die nötigen Informationen und Unterlagen verfügen, weil er bis zum 31. Mai 2000 bereits, also über ein Jahr zuvor, seine Einkommenssteuererklärung für 1999 abzugeben hatte und hierfür Nachweise über das Vermögen und die Zinseinkünfte hieraus nötig waren, um die Höhe der festzusetzenden Einkommenssteuer zu ermitteln. Der Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2001, wonach die Steuererklärung für das Jahr 1999 schon abgegeben sei, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Dies gilt auch für die im gleichen Schriftsatz erhobene Behauptung, die Zinseinkünfte seien ohnehin vom Beklagten immer persönlich in bar abgeholt worden.

Im übrigen wären durch eine einmalige Reise mit Übernachtung von Hamburg nach Zürich Kosten von nicht mehr als 1.500 DM entstanden. Die Fahrt mit dem Zug wäre für den Beklagten auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Bundesrichter im Ruhestand durchaus zumutbar gewesen, wobei ihm das Reisen in der ersten Wagenklasse zugebilligt werden mag. Der Beklagte errechnet zwar in seinem Schriftsatz vom 4. August 2001, auf den hinsichtlich der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 76 d.A. ) Reisekosten von 1.878 DM. Diese sind allerdings um 470 DM auf 1.408 DM zu kürzen. Denn die Reise mit dem Zug von Basel nach Zürich und zurück wäre für etwa 80 DM auch in der ersten Wagenklasse zu bewältigen gewesen. Eine einzelne Person hätte in Zürich angemessen für eine Nacht auch für 300 DM einschließlich Frühstück untergebracht werden können. Daß während des Aufenthalts die Inanspruchnahme eines Taxis angesichts der zurückzulegenden Entfernungen erforderlich ist, kann dem Vorbringen des Beklagten nicht entnommen werden, zumal nicht einmal bekannt ist, in welchem Hotel der Beklagte übernachten wollte und bei welcher Bank seine Konten geführt werden.. Für die Verpflegung in Zürich, bei der es sich allenfalls noch um ein Abendessen hätte handeln können, hätten 50 DM ausgereicht, zumal für Hin- und Rückfahrt bereits jeweils derselbe Betrag für ein Essen im Zug eingesetzt worden ist.

Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. NJW 1999, 3049) auch ein Geheimhaltungsinteresse, worauf sich hier der Beklagte ebenfalls beruft, für die Bemessung des Rechtsmittelwertes von Bedeutung sein. Insoweit muß aber dargelegt und glaubhaft gemacht werden, daß bei Bekanntwerden des Inhalts der Auskunft der Partei ein konkreter Nachteil droht. Dies kann hier nicht angenommen werden. Der Beklagte macht zwar geltend, bei wahrheitsgemäßer Auskunft müsse er mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Ein Geheimhaltungsinteresse dieser Art, das ohnehin wegen der damit verbundenen Bevorzugung des Straftäters auch vor einem Zivilgericht kaum zu berücksichtigen sein dürfte, mag für die Jahre bis 1997 vorgelegen haben, nicht aber mehr für die Zeit danach. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. August 2000 (Seite 2 des Schriftsatzes) wurden die nicht versteuerten Zinseinkünfte bereits Ende 1998 von der Steuerfahndung in Hamburg aufgedeckt. Damit hatte oder hat er zwar mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen, jedoch nur bis einschließlich 1997, denn für das Steuerjahr 1998 hatte er noch die Möglichkeit, durch Offenlegung seiner Kapitaleinkünfte im Rahmen der bis zum 31. Mai 1999 vorzulegenden Einkommenssteuererklärung eine Ahndung für dieses Jahr und die Zeit danach zu vermeiden.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Berufung auch in der Sache aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Beklagte ist der Klägerin gemäß den §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 BGB in dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang zur Auskunft verpflichtet. Die schriftliche Erklärung vom 20. Januar 1994 ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als sie lediglich den Umfang des Unterhaltsanspruchs konkretisiert. Selbst wenn diese Erklärung wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB wegen Drohung angefochten worden wäre, müßte der Beklagte über seine Kapitaleinkünfte und über sein Vermögen Auskunft erteilen, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch ohne vertragliche Vereinbarung von Gesetzes wegen bestand und besteht. Davon abgesehen wäre die Erklärung, auch wenn sie aufgrund einer Drohung mit einem empfindlichen Übel durch die Klägerin abgegeben worden sein sollte, nur dann nichtig, wenn sie wirksam angefochten worden wäre (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung kann nach § 124 BGB nur binnen Jahresfrist erklärt werden, wobei die Frist im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet, beginnt. Dies war schon Ende 1998 der Fall, als die Steuerfahndung beim Beklagten erschien und eine Steuerprüfung zur Aufdeckung der unverzinsten Einkünfte führte. Die Anfechtung hätte noch im Laufe des Jahres 1999 erklärt werden müssen. Dies ist unterblieben. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beklagte aus dem Wegfall dieser Zwangslage herleitet, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) angepaßt werden oder ihr gänzlich die weitere Wirksamkeit abgesprochen werden müßte.

Fehl geht die Auffassung des Beklagten, bei dem mit der zweiten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch handele es sich der Sache nach nicht um einen Unterhaltsanspruch. Für die Bemessung des Trennungsunterhaltes gemäß § 1361 BGB ist das gesamte Einkommen des Verpflichteten maßgeblich, gleichgültig, aus welcher Quelle es stammt. Ein Auskunftsanspruch besteht bereits immer dann, wenn die begehrte Auskunft in irgendeiner Weise den Unterhaltsanspruch beeinflussen kann. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb gegeben, weil eine genaue Bezifferung des Unterhaltsanspruchs nur dann möglich ist, wenn auch die Zinseinkünfte, welche die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt haben, bekannt sind.

Dem Beklagten steht auch gegenüber dem Auskunftsanspruch der Klägerin wegen des Zurückhaltens der 122 Krüger-Rand-Münzen (Ankaufswert bei Banken zum 17. September 2001 insgesamt knapp 71.000 DM) ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB nicht zu, weil sich dies nach der Natur des Auskunftsanspruchs grundsätzlich verbietet (RGZ 102, 110; BGH NJW 1978, 1157). Im übrigen bestehen nach dem Vorbringen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich die Klägerin im Hinblick auf die Münzen einer Straftat schuldig gemacht hätte. Ein Eigentumsdelikt in der Form des Diebstahls oder der Unterschlagung scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin diese Münzen sich nicht zueignen, also auf Dauer behalten möchte, sondern lediglich als Faustpfand im Rahmen der noch durchzuführenden Vermögensauseinandersetzung ansieht. Damit handelt es sich insoweit nur um eine Position im Rahmen des zwischen den Parteien durchzuführenden Zugewinnausgleichs. Dieser hat an anderer Stelle stattzufinden und nicht in diesem Unterhaltsverfahren.

Darüber hinaus besteht der Auskunftsanspruch auch dann, wenn eine Herabsetzung oder ein Ausschluß des Unterhalts nach den §§ 1361, 1579 BGB in Betracht kommt. Denn bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Billigkeitsprüfung ist die Einkommenshöhe zur Feststellung der Belastung des Verpflichteten regelmäßig zu berücksichtigen. Deshalb ist die Auskunft logisch vorrangig, bevor über die Anwendbarkeit des § 1579 BGB entschieden werden kann.

Der Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsanspruch auch nicht darauf mit Erfolg berufen, daß er sich durch eine wahrheitsgemäße Auskunft sich selbst belasten müßte.

Zum einen besteht die Gefahr nicht, wie bereits ausgeführt, zum anderen wäre dieser Einwand auch unbeachtlich. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine Auskunft auch dann zu erteilen, wenn der Auskunftspflichtige sich bei wahrheitsgemäßer Auskunft der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (BGHZ 41, 318; NJW 1999, 349). Dies gilt sogar für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, worum es hier allerdings nicht geht. Insbesondere gibt es keinen die gesamte Rechtsordnung überspannenden Grundsatz, daß eine Person nicht dazu gezwungen werden kann, für sie Nachteiliges zu offenbaren (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage, Rdnr. 39 zu § 807 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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