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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 2 W 1/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 5
ZPO § 569 Abs. 3
ZPO § 920
Die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht muss durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt werden. Die Befreiung vom Anwaltszwang ist auf die Antragstellung zu beschränken. (ZPO 78 V; ZPO 569 III; ZPO 920)
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 W 1/04

Entscheidung vom 15.01.2004

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ­ 2. Zivilsenat ­ auf das als Beschwerde des Antragstellers anzusehende Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.12.2003, bei Gericht eingegangen am 06.01.2004, gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/05 O 591/03, vom 15.12.2003 am 15.01.2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 6.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die mit Schreiben vom 21.12.2003, bei Gericht eingegangen am 06.01.2004 (Bl. 14. d.A.), eingelegte Beschwerde ist weder frist- noch formgerecht eingereicht worden. Sie war innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist dem Beschwerdeführer der Beschluss des Landgerichts am 17.12.2003 (Bl. 13 d.A.) zugestellt worden. Die Notfrist von zwei Wochen endete mithin am 31.12.2003. Eingelegt wurde der Rechtsbehelf am 06.01.2004 und damit verfristet. Abgesehen davon hätte die sofortige Beschwerde auch durch einen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 920 ZPO).

Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung die Einlegung der sofortigen Beschwerde im vorliegenden Verfahren auch durch eine Partei zugelassen, doch schließt sich der Senat der ständigen veröffentlichten Spruchpraxis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an (s. MDR 1981, 763; MDR 1983, 233; OLG-Report Frankfurt 1995, Seite 100; MDR 1999, 186). Demgemäß war lediglich die Befreiung vom Anwaltszwang für die Partei auf die Antragstellung zu beschränken. Dies entspricht dem Wortlaut des § 78 Abs. 3 ZPO a.F. und nunmehr § 78 Abs. 5 ZPO n.F.. Allerdings begrenzt diese Bestimmung die Ausnahme vom Anwaltszwang lediglich auf die konkrete Prozesshandlung. Es besteht mithin keine Veranlassung zu einer anderweitigen Auslegung. Nach Sinn und Zweck des § 920 Abs. 3 ZPO soll in sehr eiligen Angelegenheiten der Partei die zeitaufwendige Suche nach einem geeigneten postulationsfähigen Bevollmächtigten erspart werden.

Dieses Eilerfordernis gebiete es jedoch nicht, diese Befugnis auf das sich erst mit zeitlicher Verzögerung daran anschließende Beschwerdeverfahren auszudehnen (s. OLG Frankfurt in MDR 99, 186 m. w. N.). Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 78 ZPO nichts geändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert war wie bereits vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.12.2003 gemäß § 3 ZPO auf 6.000,-- EUR festzusetzen.



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