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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 2 W 12/01
Rechtsgebiete: ZPO, KO


Vorschriften:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
KO § 61 Abs. 1 Nr. 2
Auch dem zu den Gläubigern des Gemeinschuldners gehörenden Finanzamt kann die Leistung eines Prozesskostenvorschusses zugemutet werden, so dass dem Konkursverwalter Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist
2 W 12/01

Entscheidung vom 31.5.2001

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In dem Prozesskostenhilfeverfahren ...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ­ 2. Zivilsenat ­ auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen ­ 3. Zivilkammer ­ vom 23.10.2000, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskotenhilfe für den ersten Rechtszug zurückgewiesen worden ist, am 31. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Recht versagt hat. Sein Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Von den am Gegenstand des beabsichtigten Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten kann jedenfalls der Finanzverwaltung die Aufbringung der Prozesskosten zugemutet werden. Die Bevorzugung, die der Steuerfiskus durch seine Aufnahme in die Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO vor anderen Konkursgläubigern erfährt, rechtfertigt es nicht, ihn darüber hinaus auch noch dadurch zu privilegieren, dass man ihn im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Verzicht auf die grundsätzlich gebotene einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung von vornherein von jeder Kostenaufbringungslast freistellt. Dies entspricht mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 138, 188, 192/193; BGH NJW 99, 1404; BGH NJW-RR 99, 275; BGH NZI 99, 450). Unzumutbar wäre die Kostenaufbringung für die Finanzverwaltung nur dann, wenn der bei einem Obsiegen des Konkursverwalters erlangte Betrag überwiegend zur Befriedigung der nicht mit einer Vorschusspflicht belasteten vorrangigen Gläubiger verwendet werden müsste. Dies ist hier indessen nicht der Fall.

Die Summe von Steuerforderung und den ihr vorgehenden Ansprüchen liegt weit unter der Klageforderung. Der Antragsteller räumt in seiner Beschwerdebegründung selbst ein, die Forderung des Finanzamts würde im Falle eines günstigen Prozessausgangs voraussichtlich voll befriedigt werden". Aber auch die aufzubringenden Kosten der Rechtsverfolgung wären bei einem Prozesserfolg gedeckt.

Die Auffassung des Antragstellers, die Finanzbehörde sei entsprechend der Höhe ihrer Steuerforderung nur zu knapp einem Viertel an dem Gegenstand des beabsichtigten Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt und brauche sich deswegen auch an der Aufbringung der Kosten des Prozesses nur in Höhe einer entsprechenden Quote zu beteiligen, ist unzutreffend. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum einem wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sein soll, die Prozesskosten auch dann in vollem Umfang aufzubringen, wenn seine Forderung geringer ist als der Anspruch, der den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsstreites bildet, sofern ­ wie hier ­ diese Kosten bei einem Prozesserfolg gedeckt sind und er mit einer vollen Befriedigung seines Anspruchs aus der Masse rechnen kann. Wie in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt ist, ist dem Konkursverwalter die Prozesskostenhilfe auch dann zu versagen, wenn einige leistungsfähige Gläubiger zur Finanzierung des Rechtsstreits nicht bereit sind und der Rest allein dazu nicht in der Lage ist, da auf die Gesamtheit der Gläubiger abzustellen ist, denen der Prozesserfolg zu Gute käme (OLG Düsseldorf MDR 74, 939; Münch- Komm-Wax, § 116 ZPO, Rn. 21; Zöller-Philippi, 22. Aufl., § 116 ZPO, Rn. 7; Stein- Jonas/Bork, 21. Aufl., § 116 ZPO, Rn. 16). Auch müssen diejenigen Kostenanteile, die der Konkursverwalter von einzelnen Gläubigern nicht erlangen kann, von denjenigen mitübernommen werden, die den Prozess zu führen wünschen und zur Aufbringung auch einer erhöhten Kostenlast in der Lage sind (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Danach kommt eine teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezüglich des Streitwertanteils, der dem Wertverhältnis zwischen dem Klageanspruch und den Forderungen der Gläubiger, die zur anteiligen Aufbringung der Prozesskosten außer Stande sind, nicht in Betracht. Auch daraus folgt, dass die Kostentragungslast eines Gläubigers nicht auf die Quote beschränkt ist, die dem Verhältnis seines Anspruchs zum Gesamtstreitwert der vom Konkursverwalter beabsichtigten Klage entspricht.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtmittel keinen Erfolg hat (§ 49 GKG i. V. m. KV 1952). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).



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