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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 2 W 2/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
1. Zur Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Wege der Widerklage, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung gegen den Klageanspruch besteht

2. Zur Frage der Erhebung der Widerklage zu dem Zweck, die Widerbeklagten als Zeugen des Klägers auszuschalten


Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar zulässig (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Landgericht dem Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe für die Widerklage zu Recht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt hat (§ 114 ZPO).

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Klageziel auf einfachere und kostengünstigere Weise erreicht werden kann. Dies ist hier der Fall, da eine die Kosten selbst aufbringende und dementsprechend auf eine kostensparende Prozessführung bedachte Partei nicht Widerklage erheben, sondern mit dem Gegenanspruch gegen die Klageforderung aufrechnen würde (OLG Naumburg, NJW-RR 03, 210; Baumbach/ Hartmann, 64. Aufl., § 114 ZPO, Rdnr. 131).

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe ein berechtigtes Interesse daran, mit der Drittwiderklage die Antragsgegner zu 2. bis 4. als Zeugen auszuschalten, da er damit rechnen müsse, dass sie für die Klägerin gegen ihn aussagen würden. Denn ein starkes Eigeninteresse der Zeugen an einem für die Klägerin günstigen Ausgang des Rechtsstreits ist bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte das Ziel, den Zeugen mit einer Widerklage ihre Zeugnisfähigkeit zu nehmen, auch dadurch erreichen kann, dass er seinen Widerklageanspruch in dem Parallelprozess 2/21 O 39/05, in dem er die dortige Teilklage auf die Zeugen und Antragsgegner zu 2. bis 4. des hiesigen Verfahrens als Beklagte zu 2. bis 4. erweitert hat, im Wege der Klageerweiterung geltend macht. Dies würde keine höheren Kosten verursachen, da zwischen der eingeklagten Summe von 54.000,-- EUR und einer um 10.000,-- EUR erhöhten Klageforderung kein Gebührensprung liegt.

Soweit der Beklagte vorträgt, ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er in dem Parallelprozess nur einen Teilbetrag eingeklagt und nicht gewartet habe, bis er die vollständige Forderung sicher einklagen könne, da es sich bei dem eingeklagten Teilbetrag um eine erhebliche Summe handele, auf die er dringend angewiesen sei, ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar.

Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 22 Abs. 1 GKG i. V. m. KV 1811). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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