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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 2 W 8/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 406 V
Zu den Gründen, auf die die Ablehnung eines Sachverständigen gestützt werden kann.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 406 Abs. 5, 567, 568, 569 ZPO).

Sie ist auch begründet.

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wie ein Richter (§ 406 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ein Ablehnungsgrund, der die Besorgnis der Befangenheit begründet, ist bereits gegeben, wenn in den Augen eigener objektiven Partei ein Grund gegeben ist, der bei verständiger Würdigung Anlass für ein Misstrauen der Partei gegenüber dem Sachverständigen rechtfertigen könnte (OLG Köln in MDR 2002, 53; VGH München in NJW 2004, S. 90).

Ein solcher Anlass ist vorliegend jedoch nach Auffassung des Senates gegeben. So hat der Sachverständige unstreitig bereits im Juli/August 2004 ein Privatgutachten erstattet zum Befall des auch hier streitgegenständlichen Mietobjektes durch Schimmelpilze. Es handelte sich um die identische Vorwürfe wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Beweissicherungsverfahren. Zwar waren unterschiedliche Räume, eventuell auch Stockwerke betroffen, doch handelte es sich um den identisch selben Erreger. Hinzu kommt auch die zeitliche Nähe des Privatgutachtens Juli/August 2004 zur Beauftragung des Sachverständigen im vorliegenden Verfahren.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dieses Privatgutachten kannte als sie Antrag auf das vorliegende Beweissicherungsverfahren gestellt hat. Zwar kannte die Beschwerdeführerin dieses Gutachten gleichfalls, doch hat die Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 26. August 2004 in erster Linie als Sachverständige Frau Dr. rer. nat. B benannt gehabt (Bl. 4 d.A.) und erst in zweiter Linie den Dipl.-Ing. A.

Nachdem die Sachverständige Dr. B die Bearbeitung des Gutachtens abgelehnt hatte, wurde der Sachverständige A mit der Erstattung des vorliegenden Gutachtens beauftragt. Dieser hat von sich aus nicht darauf hingewiesen, dass er bereits über das streitgegenständliche Objekt ein Privatgutachten im Juli/August 2004 erstattet hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob generell ein Sachverständiger verpflichtet ist, eine Vorbefassung mitzuteilen (so OLG Koblenz in MDR 02, 1152; anderer Ansicht wohl OLG Düsseldorf (s. Bl. 232 d.A.) und OLG Rostock (s. Bl. 234, 236 d.A.). Vorliegend ist dagegen zu berücksichtigen, dass derselbe Sachverständige einmal ein Privatgutachten in unmittelbarer zeitlicher Nähe erstattet hat und nunmehr als Gerichtssachverständiger und damit neutraler Sachverständiger tätig werden soll. Nach Auffassung des Senates ein verpflichtender Grund für den Sachverständigen hierauf hinzuweisen. Er soll in jedem Falle den Anschein von Befangenheit vermeiden, denn dieser genügt für die Annahme einer Parteilichkeit (OLG Frankfurt in NJW 93, 581; so auch in NJW 83, 581; s. aber auch OLG Düsseldorf in NJW-RR 97, 1428 und in Baurecht 95, 876). Diese Pflicht zur Mitteilung wäre vorliegend auch deshalb geboten gewesen, weil erfahrungsgemäß ein Sachverständiger bei Erstattung eines Privatgutachtens zu der Tendenz neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen. Sollte er später als gerichtlich bestellter Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommen, müsste er einräumen, dass er bei einer Begutachtung des identischen Gebäudes unzutreffend entschieden hat. Deshalb ist die Tendenz zu erwarten, dass in beiden Gutachten ein identisches Ergebnis herauskommen wird.

Da ein Gerichtssachverständiger neutral unvoreingenommen sein soll und lediglich aufgrund seiner Sachkunde zu objektiv belegbaren Ergebnissen kommen muss, bestehen vorliegend Bedenken, ob der abgelehnte Sachverständige diesen Ansprüchen genügen würde.

Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, dass der Sachverständige nicht allgemein vereidigt ist und ferner kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfange er bereits forensische Erfahrung gesammelt hat. Entgegen dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2004 sieht der Senat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in NJW 83, 581 sowie Oberlandesgericht Düsseldorf in NJW 97, 1428 und Baurecht 95, 876 als mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Entscheidungen an.

Nach alledem war, wie erkannt, zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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