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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 2 WF 127/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
Zur Geltung des Mehrkostenverbots nach § 121 Abs. 3 ZPO.
Gründe:

Mit Beschluss vom 23.08.2006 ist Rechtsanwalt A, O1, dem Antragsgegner im vorliegenden Verbundverfahren vom Amtsgericht Kirchhain zu den kostenrechtlichen Bedingungen des § 121 ZPO beigeordnet worden.

Mit Beschluss vom 13.10.2006 sind gemäß § 55 RVG seine Kosten auf 623,85 € festgesetzt worden; Fahrtkosten in Höhe von 15 € und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 20 € sind vom Rechtspfleger abgesetzt worden.

Die hiergegen von Rechtsanwalt A gemäß § 56 RVG geführte Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.02.2007 (Bl. 83 ff. d.A.) als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen.

Die von Rechtsanwalt A eingelegte Beschwerde ist danach - unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes und der Frage, ob Beschwerde nicht gegen den Beschluss vom 23.08.2006 hätte geführt werden müssen - zulässig.

Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

Insoweit kann zunächst auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass bei der Beiordnung zwischen Zulassung und Ortsansässigkeit zu unterscheiden sei, ist dies grundsätzlich zwar richtig. Für einen nicht ortsansässigen aber beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt kommt die Einschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht (mehr) in Betracht. Vorliegend ist es jedoch so, dass Rechtsanwalt A sowohl in O1 ortsansässig als auch beim dortigen Amtsgericht zugelassen ist. Nicht zugelassen ist er hingegen beim Prozessgericht, dem Amtsgericht Kirchhain.

Folglich sind die im angefochtenen Beschluss vom Amtsgericht angestellten Überlegungen zur Geltung des Mehrkostenverbots nach § 121 Abs. 3 ZPO unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass hier auch die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht in Betracht gekommen wäre, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 56 Abs. 2 RVG zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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