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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: 2 WF 128/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1579
Ein Rechtssatz, oder eine dahingehende Auslegung einer Norm, der eine Rechtsfolge an Bedingungen knüpft, die nach der selbst gewählten Definition niemals eintreten können, ist unsinnig. In Anlehnung an den Wortlaut des § 1579 Nr. 6 BGB ist der Tatbestand des Verwirkungsgrundes bereits dann gegeben, wenn sich ein Partner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von diesem abwendet und mit einem anderen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingeht (z.B. BGH FamRZ 1989, 1279).
Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgerichts dem Beklagten zur Rechtsverteidigung gegen die gegnerische Klage Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt, soweit mehr als monatlich 282 EUR geltend gemacht werden. Es hat dabei die eigene Unterhaltsberechnung des Beklagten zugrunde gelegt, der einen rechnerischen Anspruch in Höhe von monatlich 235 EUR ermittelt hat, und diesen unter Berücksichtigung eines Betreuungsbonus von 100 EUR auf den angegebenen Betrag berichtigt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der sich auf den Verwirkungseinwand gemäss § 1579 Nr. 6 BGB beruft. Die Klägerin habe sich aus einer bis dahin harmonisch verlaufenden Ehe einem neuen Partner zugewandt, mit dem sie eine andauernde intime Beziehung unterhalte. Letzteres ist unstreitig, ersteres ("intakte Ehe") nicht.

Die Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.3.2006 mit weiterer Begründung nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis mit Recht hat das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der Verteidigung des Beklagten gegen den rechnerisch nicht beanstandeten Unterhaltsanspruch aus Verwirkungsgesichtspunkten verneint. Nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht allerdings die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Abwendung der Klägerin von dem Beklagten und Hinwendung zu einem neuen Partner nicht den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB erfülle. Seine Erwägung, dass seine Ehe nicht intakt sein könne, wenn sich ein Partner von dem anderen abwende, hat zwar viel für sich, führt aber nur zu der Konsequenz, dass dann der zuvor aufgestellte Obersatz nicht stimmen kann. Ein Ausbrechen aus einer intakten Ehe kann es nämlich dann nicht geben. Ein Rechtssatz, oder eine dahingehende Auslegung einer Norm, der eine Rechtsfolge an Bedingungen knüpft, die nach der selbst gewählten Definition niemals eintreten können, ist unsinnig. Tatsächlich verwendet die Rechtsprechung des BGH zur verschuldensabhängigen Verwirkung den Begriff der "intakten Ehe" nicht. In Anlehnung an den Wortlaut des § 1579 Nr. 6 BGB ist der Tatbestand des Verwirkungsgrundes bereits dann gegeben, wenn sich ein Partner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von diesem abwendet und mit einem anderen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingeht (z.B. BGH FamRZ 1989, 1279). Das ist hier offensichtlich der Fall. Ob die Ehe bis dahin "intakt" war, spielt für die Erfüllung des Tatbestandes keine Rolle; sie kann ggfs. später im Rahmen der "Feinabstimmung" bei der Rechtsfolgenabwägung im Rahmen der Billigkeitsprüfung Berücksichtigung finden. Danach wäre dem Beklagten, der sich auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung stützt, in jedem Falle Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn das Amtsgericht in der Sache eine andere Rechtsauffassung vertritt, da nur so die Option einer dann notwendigen Zulassung der Revision offen gehalten werden kann.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus der Hilfsbegründung des Nichtabhilfebeschlusses als zutreffend. Eine Verwirkung des Unterhaltes ist nur möglich, soweit sie mit der Wahrung der Belange des von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten betreuten Kindes vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dies, dass dem betreuenden Elternteil mindestens das Existenzminimum in Höhe des sogenannten "kleinen Selbstbehaltes" verbleiben muss, bevor eine verwirkungsgestützte Kürzung oder gar ein völliger Wegfall des Unterhalts in Betracht kommt (BGH a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt kommt hier zum tragen. Die Klägerin, die wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes im Alter von 7 1/2 Jahren nur teilschichtig erwerbstätig sein kann, hat hieraus, sowie den ihr bereits zugerechneten fiktiven Einkünften aus einer Haushaltsführung und dem für Erfolg versprechend angesehenen Unterhalt zusammen weniger als den genannten Satz zur Verfügung. Es geht auch nicht an, ihr eine erhöhte Erwerbsobliegenheit anzusinnen, da hierunter die Belange des gemeinsamen Kindes in Mitleidenschaft gezogen würden, dem etwaige Eheverfehlungen eines Elternteils nicht zuzurechnen sind. Für eine Kürzung des Unterhaltes aus Verwirkungsgesichtspunkten ist unter diesen Umständen kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

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