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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 2 WF 266/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß ein auswärtiger Rechtsanwalt, der im Namen seiner Partei einen Antrag auf Beiordnung stellt, ohne weitere Nachfrage des Gerichts damit rechnen, daß er nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozeßgerichts zugelassenen Anwalts beigeordnet wird. Das Gericht kann davon ausgehen, daß der Anwalt seine Beiordnung in Kenntnis des § 121 Abs. 3 ZPO gestellt hat.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 WF 266/02

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Krämer als Einzelrichter am 22. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Parteien haben am 15. Mai 1997 die Ehe geschlossen, aus der das Kind X., geb. am 1. August 1998, hervorgegangen ist. Die Parteien leben seit Ende 2000 getrennt; die Antragstellerin ist mit dem Kind aus der ehelichen Wohnung in E. ausgezogen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Ehescheidung und hat hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr ihren Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet, jedoch nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz in Biedenkopf beigeordnet.

Gegen diesen ihr nicht förmlich zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 17. Juli 2002 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, die einschränkende Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten sei fehlerhaft, weil die Zustimmung des beizuordnenden Rechtsanwalts nicht eingeholt worden sei.

Inwieweit ein eigenes Beschwerderecht des beigeordneten Anwalts gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss besteht, kann hier dahinstehen. Mangels näherer Konkretisierung ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Beschwerde in ihrem Namen einlegen wollte. Diese ist jedenfalls beschwerdeberechtigt.

Die sofortige Beschwerde ist auch als zulässig anzusehen. Gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der hier auf das Verfahren anzuwendenden, seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung beträgt die Beschwerdefrist einen Monat nach Zustellung. Vieles spricht dafür, dass die Beschwerde, die am 17. Juli 2002 beim Amtsgericht eingegangen ist, verspätet ist. Dies kann der Antragstellerin jedoch mangels förmlicher Zustellung nicht entgegengehalten werden. Die Heilung des Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang nach § 187 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung scheidet hier (im Gegensatz zu den danach geltenden §§ 189 ZPO n. F.) deswegen aus, weil nach § 187 Satz 2 ZPO a. F. die Heilungsvorschrift nicht für die Fälle gilt, in denen die Zustellung eine Notfrist auslöst. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt hingegen ausdrücklich, dass die Beschwerdefrist auch bei einer Prozesskostenhilfebeschwerde eine Notfrist ist.

Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden; er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Wenn ein auswärtiger postulationsfähiger Rechtsanwalt, der wie hier beim Prozessgericht nicht zugelassen ist, im Namen seiner Partei einen Antrag auf seine Beiordnung stellt, so muss er damit rechnen, dass das Gericht ihn nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beiordnet, ohne dass es verpflichtet wäre, ihn hierauf hinzuweisen. Nach der zwingenden dem Gericht keinen Ermesspielraum einräumenden Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ist zweifelsfrei nicht beim Amtsgericht Biedenkopf bzw. dem übergeordneten Landgericht Marburg zugelassen; auf die Postulationsfähigkeit kommt es hierbei nicht an. Zwar wird vielfach in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass vor einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts die Zustimmung des Beizuordnenden zu dieser Verfahrensweise eingeholt werde. Dieser Auffassung schließt sich der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung nicht an. Der beigeordnete Rechtsanwalt kennt die zwingende Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO und muss schon aus diesem Grunde damit rechnen, nur eingeschränkt beigeordnet zu werden. Wenn für ihn die Übernahme des Mandates davon abhängig ist, dass ihm auch seine Reisekosten und Tagegelder erstattet werden, so hat er (nicht das Gericht) dafür zu sorgen, dass die Frage geklärt wird, ob das Gericht bereit ist, durch eine erweiterte Prozesskostenhilfebewilligung auch eine Erstattung der Fahrtkosten herbeizuführen, bei höheren Streitwerten möglicherweise, weil auf diese Weise die höheren Kosten eines Verkehrsanwaltes eingespart werden. Das Gericht darf davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt in Kenntnis des § 121 Abs. 3 ZPO um seine Beiordnung ersucht hat. Ansonsten bestünde nämlich die Gefahr, dass auswärtige Rechtsanwälte ihre Beiordnung kommentarlos beantragen und auf eine Nachlässigkeit des Gerichtes hoffen, um anschließend von den Vergünstigen des § 126 BRAGO zu profitieren.

Besonders im vorliegenden Falle musste dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im besonderen Maße klar sein, dass es nur zu einer eingeschränkten Bewilligung kommen würde. Die das Verfahren betreibende Antragstellerin ist nämlich nicht mehr in E. wohnhaft, sondern in Gemünden.

Nach allem war die Beschwerde mit der in §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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