Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: 2 WF 342/00
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 10 Abs. 1
GKG § 4
BGB § 195
Für den Kostenerstattungsanspruch gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Der Anspruch der Staatskasse verjährt gem. § 10 Abs. 4 GKG in 4 Jahren.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 WF 342/00

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter Krämer, Haase und Bloch am 1. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Korbach vom 6. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Beschwerdewert 4.476,20 DM).

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. November 1981 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Seit dem 21. November 1989 leben sie dauerhaft getrennt. Auf den der Antragsgegnerin am 17. November 1990 zugestellten Scheidungsantrag hin hat das Amtsgericht durch Urteil vom 11.August 1993 die Ehe geschieden und zugleich angeordnet, daß ein öffentlich rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren vom 28.Juli 1993 haben sich die Parteien hinsichtlich des Zugewinnausgleichs auf eine einmalige Zahlung des Antragstellers in Höhe von 175.000 DM an die Antragsgegnerin geeinigt, nachdem das Amtsgericht den Grundbesitz des Antragstellers in mehreren Sachverständigengutachten hat bewerten lassen.

Der Senat hat durch Beschluß vom 29. Juni 2000 (2 UF 283/93) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich neu geregelt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Kostenausgleichung zwischen den Parteien vorgenommen und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller 4.476,20 DM zu erstatten.

Gegen diesen ihr am 8. November 2000 zugestellten Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 10. November 2000 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie beruft sich darauf, daß der Kostenanspruch der Staatskasse gem. § 10 Abs. 1 GKG verjährt sei.

Mit Schriftsatz vom 19.März 2001 hat sie im übrigen auch Erinnerung gegen den Kostenansatz durch das Amtsgericht erhoben. Durch Beschluß vom 20. August 2001 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel mehr eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 577 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Verfahrenskosten zutreffend festgesetzt.

Denn zum einen erweist sich der Beschluß als rechnerisch richtig. Zum anderen geht die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung ins Leere. Der Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers ist schon deshalb nicht verjährt, weil für ihn die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB gilt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 21 zu §§ 103, 104 -Stichwort: Verjährung). Die Antragsgegnerin könnte sich deshalb allenfalls darauf berufen, daß die Zahlung der Gerichtskosten durch den Antragsteller nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gehörten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies käme möglicherweise auch mit der Argumentation in Betracht, daß der Anspruch der Staatskasse gegen den Antragsteller als Kostenschuldner verjährt gewesen sei und sich der Antragsteller pflichtwidrig nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen habe. Der Anspruch der Staatskasse gegenüber dem Antragsteller war indes nicht verjährt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Rechtskraft der die Scheidung und den Versorgungsausgleich betreffenden Kostenentscheidung schon im Jahre 1993 eingetreten ist; sie beträgt gem. § 10 GKG 4 Jahre. Denn verjähren konnte die Forderung der Staatskasse schon deshalb nicht, weil der Antragsteller bis zum 2. November 1992 bereits Vorschüsse in Höhe von insgesamt 22.958 DM geleistet hatte, nämlich 288 DM bei Antragseinreichung mit Gerichtskostenstempler, 132 DM am 24. September 1991, 2.538 DM am 12.Mai 1992 und 20.000 DM am 2. November 1992. Sämtliche Zahlungen erfolgten in nicht verjährter Zeit. Da der Antragsteller auf diese Weise viel mehr gezahlt hatte, als die gesamten Gerichtskosten überhaupt ausmachten, bleibt ein Überschuß von 8.665,60 DM, der aufgrund der Kassenanordnung vom 9. August 2000 dem Antragsteller zurückerstattet worden ist. In Höhe der gezahlten Vorschüsse aber kann eine Forderung der Staatskasse nicht verjähren.

Nach allem ist die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück