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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 2 WF 342/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Der Beklagte kann abwarten, bis der Kläger seine unschlüssige Klage richtigstellt, bevor er den Klaganspruch anerkennt, ohne Kostennanchteile zu gewärtigen.
2 WF 342/02

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Krämer am 28. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Melsungen vom 30.September 2002 im Kostenausspruch (Abs. 3 des Urteilstenors) abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Beschwerdewert bis 600 EUR).

Gründe:

Die zu keinem Zeitpunkt miteinander verheirateten Parteien haben eine Zeitlang zusammengelebt. Aus ihrer Verbindung ist das Kind XYZ. , geboren am 3.Oktober 2001, hervorgegangen. Mit Jugendamtsurkunde vom 25.April 2002 hat sich der Beklagte verpflichtet, ab 1.April 2002 für XYZ. monatlich 177 EUR Kindesunterhalt zu zahlen.

Inzwischen haben sich die Parteien wieder getrennt.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin, die seit dem 1.April 2002 Sozialhilfe bezieht, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt gemäß § 1615 l BGB für die Zeit ab März 2002 angestrebt.

Diesem Begehren ist der Beklagte zunächst unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit entgegengetreten. Am 19.September 2002 hat der Schwalm-Eder-Kreis die übergegangenen Ansprüche an die Klägerin zurückabgetreten.

Der Beklagte hat daraufhin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.September 2002 die Klageforderung anerkannt, jedoch zugleich beantragt, die Kosten des Rechtsstreits deshalb gegeneinander aufzuheben, weil es sich hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsrente um ein sofortiges Anerkenntnis handele.

Mit Anerkenntnisurteil vom 30.September 2002 hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß und im Umfang seines Anerkenntnisses zu Unterhalt verurteilt.

Gegen dieses ihm am 21.Oktober 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte bezüglich des Kostenausspruches mit seiner am 23.Oktober 2002 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.

Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug bereits vertretenen Standpunkt weiter, wonach zumindest teilweise ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorliege.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils gem. § 99 Abs. 2 ZPO gesondert anfechtbar.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Bezüglich der bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 30.September 2002 aufgelaufenen Unterhaltsrenten handelt es sich nämlich bei der Erklärung des Beklagten um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Ein früheres Anerkenntnis als im Verhandlungstermin vom 30.September 2002 war dem Beklagten nicht zuzumuten, weil bis zur Vorlage des Rückabtretungsvertrages, die unmittelbar vor dem Termin erfolgt ist, die Klage unschlüssig war. Dies gilt um so mehr, als auch der Rückabtretungsvertrag selbst erst vom 19.September 2002 datiert. Nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, schadet ein fehlendes Anerkenntnis einer unschlüssigen Klage nicht. Der Beklagte kann in solchen Fällen zuwarten, ob der Kläger sein Begehren richtigstellt und dann immer noch sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennen (Zöller/ Herget , ZPO, 23. Aufl., Rdn . 6 zu § 93 ZPO -Stichwort: 'unschlüssige Klage'). Daß er sich bei seiner Rechtsverteidigung nicht ausdrücklich darauf berufen hat, daß ungeklärt war, ob die Klägerin noch Forderungsinhaberin war, ist unschädlich, denn vom Beklagten konnte nicht erwartet werden, den Klageantrag 'ins Blaue hinein' anzuerkennen, weil er dann möglicherweise vom Sozialamt zusätzlich noch in Anspruch genommen worden wäre und unter Umständen aus zwei Titeln hätte vollstreckt werden können. Allein schon deshalb kam ein früheres Anerkenntnis nicht in Betracht.

Diese Erwägungen rechtfertigen es, die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufzuheben, da auf der anderen Seite klar ist und vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird, daß bezüglich des laufenden Unterhaltes ab Oktober 2002 ein sofortiges Anerkenntnis nicht vorliegt, das ihn kostenrechtlich entlasten würde.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeveerfahren beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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