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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.06.2001
Aktenzeichen: 2 WF 68/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 50
FGG § 19
FGG § 20
Ein Rechtsmittel gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers ist nicht statthaft (wie 2 WF 243/00 v. 04.09.2000). Die finanziellen Folgen sind mittelbare und schaffen keine Rechtsmittelbeschwer.
2 WF 68/01

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und von Lipinski am 8. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 8. Januar 2001 betreffend die Bestellung einer Verfahrenspflegerin wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers mit dem Kind X. hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß eine Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt. Hiergegen führt die Antragsgegnerin Beschwerde mit der Begründung, die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, denn der Senat erachtet ein Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers als nicht statthaft. Diese Rechtsauffassung hat der Senat bereits seit dem Beschluß vom 04.09.2000 in 2 WF 243/00 vertreten. Auch bis zum jetzigen Zeitpunkt hat sich keine einheitliche Rechtsauffassung bezüglich der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers herausgebildet (vgl. zuletzt die Darstellung von Engelhardt FamRZ 2001, 525, 528). Der Senat hält weiter an seiner Auffassung fest, daß gegen die Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 FGG als verfahrensleitende Zwischenentscheidung des Familiengerichts die Beschwerde nach § 19 FGG nicht gegeben ist (vgl. die Übersicht über den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur zur Anfechtbarkeit der Pflegerbesteller Engelhardt, a.a.O.). Über das den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens im vorliegenden Fall bildende Umgangsrecht hinaus ist die rechtliche Vertretung des Kindes nicht berührt. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, wie auch des Antragstellers, die (vermeintlichen) Interessen des Kindes im Verfahren wahrzunehmen, bleibt aufgrund ihrer eigenen Verfahrensbeteiligung weiterhin ungeschmälert erhalten. Insoweit weist der Senat darauf hin, daß z. B. soweit der Verfahrenspfleger außergerichtlich die Interessen des Kindes ermitteln muß, die Eltern nicht verpflichtet sind, eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Kind einzuräumen, so daß sich ein persönlicher Kontakt zum Kind auf die Teilnahme an der gerichtlichen Anhörung beschränken kann (so OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1925, 1926; Keidel/Kunze/Engelhardt, FGG, 14. Auflage, § 50 Rdnr. 22). Die Wirkung der Verfahrenspflegerbestellung besteht in erster Linie darin, daß die rechtlichen Interessen des Kindes zusätzlich durch einen unabhängigen Vertreter wahrgenommen werden. Da es den Eltern unbenommen bleibt, für das Kind das vorzutragen, was sie für erforderlich halten, ihnen insoweit nicht die Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2, 1796 b BGB entzogen und diese nicht auf einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB übertragen worden sind, wirkt sich die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht als ein die Beschwerdebefugnis auslösender Eingriff in die Rechtsstellung eines Elternteils dar, auch wenn der Verfahrenspfleger berechtigt ist, im Interesse des Kindes Rechtsmittel einzulegen (hierauf stellt aber OLG Hamburg, FamRZ 2001, 34 ab).

Mit dieser Rechtsauffassung ist allerdings die Konsequenz verbunden, daß den beteiligten Elternteilen durch die Verfahrenspflegerbestellung erhebliche Kosten entstehen können. Das kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen, weil die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen eine Beschwer im Sinne von § 20 FGG nicht zu begründen vermag, wie etwa auch im Falle der Anordnung von Beweiserhebungen, die auch nicht isoliert anfechtbar sind. Der Umfang des Aufgabenbereichs eines Verfahrenspflegers und die Angemessenheit seiner Gebühren sind in einem eigenen Rechtsmittelverfahren zu klären.

Danach ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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