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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 2 Ws (B) 291/01 OWiG
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 I
OWiG § 79 III
StPO § 349 II
StPO § 473 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 Ws (B) 291/01 OWiG

In der Bußgeldsache

Zuwiderhandlung gegen die StVO

hat das Oberlandesgericht - Senat für Bußgeldsachen - Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 21.03.2001 am 08. August 2001 gem. §§ 46 I, 79 III OWiG, 349 II, 473 I StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (09.08.2001).

Gründe:

Das Amtsgericht Gießen verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 46 km/h, begangen am 08.01.2000 um 2.28 Uhr in auf der Straße durch Urteil vom 21.03.2001 zu einer Geldbuße von 250,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner am gleichen Tage eingelegten Rechtsbeschwerde, welche er nach Zustellung des Urteils am 29.05.2001 mit am 20.06.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage begründete. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht begründet. Das Gericht hat den Beweisantrag des Betroffenen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß es nicht möglich sei, ein mit 50 km/h fahrendes Auto, welches mit 120 km/h überholt werde, bis zum Anhalten nachzufahren und bei gleichbleibendem Abstand die Meßstrecke von 300 m einzuhalten, rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die beantragte Beweiserhebung war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Das Amtsgericht war nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, der Sachverhalt sei geklärt. Nach dem hiernach festgestellten Sachverhalt hatte der Betroffene mit seinem PKW das von den Zeugen und geführte Fahrzeug zunächst mit höherer Geschwindigkeit überholt und die Geschwindigkeit sodann deutlich erhöht. Danach ist die Beweistatsache bereits unrichtig dargestellt. Im übrigen konnte das Gericht aufgrund der Gerichtsbekanntheit der Tatörtlichkeit, die durch die in Bezug genommenen Fotographien (Blatt 21-29 der Akte) nochmals belegt wurde, nach pflichtgemäßem Ermessen davon ausgehen, daß ein von den Polizeibeamten geschildertes Nachfahren ohne weiteres möglich war.

Das angefochtene Urteil hält auch auf die erhobene Sachrüge hin einer rechtlichen Überprüfung stand. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung hinsichtlich des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs. Die Geschwindigkeitsmessung durch Tachometervergleich aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug ist grundsätzlich als eine hinreichend zuverlässige Methode der Geschwindigkeitsmessung anerkannt. Die tatsächlichen Bedingungen, nach denen infolge der Möglichkeit von Fehlerquellen und ungenauer Ergebnisse bei diesem Verfahren der Vorwurf einer schuldhaften Geschwindigkeitsüberschreitung noch mit Sicherheit gerechtfertigt ist, sind nach den Feststellungen des Amtsgerichts noch gewährt (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main - 2 Ws (B) 684/93 OWiG -). Die Meßstrecke von mindestens 300 m war ausreichend lang. Der Abstand zwischen dem überprüften und dem nachfahrenden Fahrzeug war gleichbleibend. Zwar enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, wie groß dieser Abstand war. Dies ist aber unschädlich. Maßgebend für die Zuverlässigkeit der Messung ist allein, daß der eingehaltene Abstand gleichbleibend war. Die Anforderung, der Abstand dürfe nicht zu groß sein, dienst lediglich dem Zweck, daß die Beurteilung der Länge des Abstands durch die Zeugen noch hinreichend sicher möglich sein muß. Dies war aber dadurch gewährleistet, daß nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Zeuge an das Fahrzeug des Betroffenen "heranfuhr". Hiernach ist es ausgeschlossen, daß die Fahrzeuge einen für eine ausreichend zuverlässige Beurteilung zu großen Abstand einhielten. Daran, daß die Länge der angegebenen Meßstrecke von 300 bis 400 m zutreffend sein kann, da sich das ganze Geschehen auf einer Gesamtstrecke von ca. 1.300 m abspielte, bestehen keine ersichtlichen Zweifel. Ferner waren keine Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen zur Tatzeit erforderlich. Ausweislich der oben genannten Fotographien handelt es sich bei der Straße um eine innerörtliche Durchgangsstraße, bei der davon ausgegangen werden kann, daß sie durch die auf den Bildern erkennbaren Laternen auch während der Nachtstunden ausgeleuchtet ist.

Für weitere Ermittlungen bestand danach keine Veranlassung.

Der Sicherheitsabschlag von 20 % (= 24 km/h) von der ermittelten Geschwindigkeit von 120 km/h ist ausreichend. Überdies ist zu berücksichtigen, daß die angenommene Geschwindigkeit von 96 km/h immer noch 15 km/h über der Geschwindigkeit liegt, von der an die durch das Amtsgericht verhängten Rechtsfolgen nach der BKatV regelmäßig festzusetzen sind.

Die Beweiswürdigung hält auch im übrigen einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie ist nachvollziehbar und frei von Lücken oder Widersprüchen. Das Ergebnis ist möglich, zwingend braucht es nicht zu sein.

Die verhängten Rechtsfolgen entsprechen den Regelsanktionen nach der BKatV. Anhaltspunkte, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Insbesondere für die Verhängung eines Fahrverbots für den Betroffenen nicht zu einer unzumutbaren Härte.

Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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