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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ws (B) 582/00 OWiG
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG


Vorschriften:

OWiG §§ 79 f.
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StVG § 26
StVG § 24
StVG § 24a
StVG § 25 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 Ws (B) 582/00 OWiG

Verkündet am 03.01.2001

In der Bußgeldsache

gegen ...

wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO

hat das Oberlandesgericht - Senat für Bußgeldsachen - Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 20.7.2000 am 3.1.2001 gem. §§ 79 f. OWiG. beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt,spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (4.1.2001).

Gründe:

Das Amtsgericht Groß-Gerau verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h, begangen am 24.9.1998 um 17.10 Uhr auf der B 43 in Fahrtrichtung Gb. in der Gemarkung Bh., durch Urteil vom 20.7.2000 einer.Geldbuße von 150,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte- und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung .materiellen Rechts rügt.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist bereits gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, so daß es ihrer beantragten Zulassung nicht bedarf. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zur äußeren und inneren Tatseite. Die Ausführungen zum Meßverfahren und zu der ermittelten Geschwindigkeit sind rechtsfehlerfrei erfolgt. In der Begründung der Rechtsbeschwerde werden Einwände insoweit nicht erhoben. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Betroffene vielmehr den Tatvorwurf eingeräumt,

Es kann dahinstehen, ob der Betroffene tatsächlich rügt, die Ordnungsbehörde der Gemeinde Bh. sei für die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung an einer Bundesstraße nicht zuständig gewesen, und ob er ein daraus etwa folgendes Verwertungsverbot mit der hierfür grundsätzlich erforderlichen Verfahrensrüge ausreichend begründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO geltend gemacht hat oder ob er lediglich geltend machen will, die Ortspolizei der Stadt Bh. habe bei der Messung nicht die Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen, sondern nur diejenigen des Bundes anwenden dürfen. Denn die Ordnungsbehörde der Gemeinde Bh. war jedenfalls für die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung zuständig. Nach § 26 StVG bestimmt die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung diejenige Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung der hier vorliegenden Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG sachlich zuständig ist. Von dieser Ermächtigung hat der hessische Verordnungsgeber durch die "Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordpungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des StVG" vom 7.4.1992 (GVBI 1992, S. 134) Gebrauch gemacht und damit die sachliche Zuständigkeit der Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde begründet (§ 3 S.1 der genannten Verordnung). Von dieser Zuständigkeit ausgenommen sind allein über das Gemeindegebiet verlaufende Bundesautobahnen (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 S.2 der genannten Verordnung; vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.12.1993 - 2 Ws (B) 743/93 OWiG -).

Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen liegt ein Regelfall nach §, 2 Abs. 2 8. 2 BKatV vor, der eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG -indiziert und regelmäßig neben einer Geldbuße die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge hat. Das Amtsgericht hat zutreffend begründet, dass für ein Abweichen von der Regelgeldbuße von 150,--DM gemäß § Abs. 1, 2 BKatV i. V. m. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1a des Anhangs keine Veranlassung bestand.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots nicht abgesehen, da ein entsprechender Ausnahmefall, der. erhebliche Abweichungen vom Normalfall zugunsten des Betroffenen aufweisen würde, nicht vorliegt. Insbesondere kommt ein Augenblicksversagen des Betroffenen, das möglicherweise das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht ausschließen könnte, nicht in Betracht. Der Betroffene hat nicht geltend gemacht, das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild nicht gesehen zu haben. Vielmehr beruft er sich selbst darauf, das Einrichten einer Meßstelle an dieser Stelle sei unzulässig, es hätte ein größerer Abstand zu dem die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschild eingehalten werden müssen. Dies impliziert aber die Feststellung, daß der Betroffene das Schild auch wahrgenommen hat.

Der Verhängung eines Fahrverbots steht nicht entgegen, daß die Meßstelle nicht mehr als 110 m hinter dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen eingerichtet war. Abgesehen davon, daß eine Geschwindigkeitsbegrenzung von dem entsprechenden Schild an zu beachten ist und die BKatV das Vorliegen eines Regelfalles für die Verhängung eines Fahrverbots nicht von den Richtlinien der jeweiligen Innenministerien abhängig macht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vorn 29.11.1994 - 2 Ws (B) 773/94 OWiG - und vom 20.9.1995-2 Ws (B) 578/95 der Meßstelle von 3.2.1987 ( StAnz. für das Land Hessen . 7/1987, S. 329) und in der Neufassung. durch Erlaß vom19.12.1995 (StAnz. für das Land Hessen 2/1996, S. 134) getroffene Regelung über den Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten berücksichtigt. Hiernach sollen Meßstellen in der Regel mindestens 100 m vom Beginn bzw. Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung entfernt eingerichtet werden. Diese Regelung gilt im gesamten oben genannten Zuständigskeitsbereich der Ordnungsbehörden.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Feststellungen des Amtsgerichts zum Abstand der Meßstelle von dem Verkehrsschild selbst angreift, indem vorgetragen wird, die tatsächliche Entfernung habe nicht festgestellt werden können, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, die aber für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind.

Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG 473 Abs. 1. StPO).

Ende der Entscheidung

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