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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ws (B) 91/00 OWiG
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Bußgeldbescheid vom 26.7.1999 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h -begangen am ...5.1999 um 7.56 Uhr mit einem PKW auf der A ... bei NK ... am Ausbauende Richtung O1- eine Geldbuße von 80,- DM verhängt.

Dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Schlüchtern durch Urteil vom 29.11.1999 verworfen.

Gegen dieses ihm am 11.12.1999 zugestellte Urteil richtet sich der am 17.12.1999 beim Amtsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil das angefochtene Urteil aufgrund der ausreichend ausgeführten Verfahrensrügen (§§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG; 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 OWiG) in dem angefochtenen Urteil ist rechtsfehlerhaft. Denn das Amtsgericht hatte dem Betroffenen antragsgemäß am 5.10.1999 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 29.11.1999 entbunden.

Demgemäß hätte das Amtsgericht die im Schriftsatz seines Verteidigers vom 4.10.1999 enthaltenen Erklärungen des Betroffenen in die Hauptverhandlung einführen (§ 74 Abs. 1 S. 2 OWiG) und -gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufnahme- in der Sache entscheiden müssen.

Eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWIG durfte wegen der Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht ergehen, auch nicht wegen Nichterscheinen des Verteidigers.

Die ohne sachliche Prüfung und Entscheidung erfolgte Verwerfung des Einspruchs führt dazu, daß die Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt bleibt. Das stellt sich als Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar (OLG Köln NStZ 1988, 31) und zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Es besteht keine Veranlassung, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schlüchtern zurückzuverweisen (§§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 6 OWiG).

Ende der Entscheidung

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