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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 137/00
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 48
IRG § 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Verurteilte wurde durch Urteil des Kreisgerichts H K vom 28.3.1996 in Verbindung mit dem Beschluß des Obergerichts Prag vom 24.10.1996 (Az.: 9 To 55/96) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Er befand sich vom 26.6.1993 bis zum 26.6.1996 in Haft in der Tschechischen Republik.

Auf Antrag der tschechischen Behörden hat das Landgericht Darmstadt durch Beschluß vom 5.9.2000 die Freiheitsstrafe von 7 Jahren für vollstreckbar erklärt, sie in eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren nach deutschem Recht umgewandelt und angeordnet, daß auf diese Gesamtfreiheitsstrafe Teile der Sanktionen anzurechnen sind, die in Tschechischien vollstreckt wurden.

Gegen den am 12.9.2000 dem beigeordneten Beistand des Verurteilten zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit am 13.9.2000 eingegangenem Schreiben seines Wahlbeistandes und mit am 15.9.2000 eingegangenem Schreiben seines beigeordneten Beistandes sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 55 Abs. 2 IRG, 311 StPO). Die Rechtsmittel sind jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckung des Urteils des Kreisgerichts H K vom 28.3.1996 im einzelnen festgestellt und dargelegt (§§ 48, 49 IRG). Dieses Urteil ist seit dem 7.11.1996 rechtskräftig.

Im Verlauf des Strafverfahrens vor den tschechischen Gerichten war der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt. Soweit der Verurteilte bei gerichtlichen Verhandlungen nicht persönlich anwesend war, war er stets durch seinen Verteidiger vertreten. Dafür, daß das tschechische Strafverfahren aus anderen Gründen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen hätte (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 73 IRG), bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Die festgesetzte Freiheitsstrafe hätte für die begangenen Taten auch nach deutschem Recht verhängt werden können (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 IRG). Vollstreckungsverjährung ist weder nach tschechischem noch nach deutschem Recht eingetreten (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 IRG). Die vom Verurteilten begangenen und in dem Urteil vom 28.3.1996 zugrunde gelegten Straftaten sind sowohl nach tschechischem als nach deutschem Recht strafbar (§ 250 Abs. 1 tschechisches StGB 1263 StGB).

Der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 5.9.2000 ist jedoch im Tenor dahin zu ergänzen, daß die Übernahme der Vollstreckung des Urteils vom 28.3.1996 zulässig ist. Denn die Exequaturentscheidung hat sowohl die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe nach §§ 48, 49 IRG als auch die Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden ausländischen Urteils nach § 54 IRG festzustellen. Beide Feststellungen haben wesentliche Bedeutung und sind deshalb in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen.

Da die sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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