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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 20 U 3/02
Rechtsgebiete: LwVG, BGB


Vorschriften:

LwVG § 1 Nr. 1
LwVG § 1 a
LwVG § 48
BGB § 242
1) Wird ein Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages über 18 Jahre hinaus auf § 242 BGB gestützt, so handelt es sich nicht um ein im FGG-Verfahren zu entscheidendes Verfahren nach § 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 595 BGB, sondern um eine die Landpacht im übrigen nach § 1 Nr. 1a LwVG betreffende streitige Landwirtschaftssache, auf die nach § 48 LwVG die Zivilprozeßordnung Anwedndung findet.

2) Wird mit dem Abkömmlich ein ausdrücklich auf 18 Jahre berfristeter schriftlicher Landpachtvertrag abgeschlossen und verstirbt der Verpächter vor Vertragsende unter Hinterlassung seiner Ehefrau als testamentarischer Vorerbin und der Pächterin als Nacherbin, so ergibt sich aus einer Klausel im Pachtvertrag, wonach die Hofübergabe zu Lebzeiten des Verpächters vorgesehen ist, noch kein Anspruch gegen die Vorerbin auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Im Namen des Volkes URTEIL

20 U 3/02

In der Landwirtschaftssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piorreck, Richterinnen am Oberlandesgericht Dittrich und Paul, ehrenamtliche Richterin Karpf und ehrenamtlichen Richter Bittner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dieburg vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

Die 45jährige Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer 69jährigen verwitweten Mutter, die Fortsetzung des am 30. April 1984 mit ihrem Vater auf die Dauer von 18 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages für das Hofgut XYZ. über den 30. Juni 2002 hinaus bis zum Eintritt des Nacherbfalles, hilfsweise den Abschluss eines neuen Pachtvertrages jeweils zu den bisherigen Bedingungen, hilfsweise zu einem angemessenen, vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Pachtzins.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der dort in Bezug genommenen Urkunden verwiesen. Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung durch die informatorische Anhörung der Parteien festgestellt, dass die Klägerin aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Versäumnisurteils das Hofgut XYZ. mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 80 ha nebst ihrer dortigen bisherigen Zweitwohnung geräumt hat und nunmehr im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet, dessen in X.-Y. gelegener Hof eine Ackerfläche von 200 ha zuzüglich 65 ha in R. angepachteter Ackerflächen umfasst. Die Beklagte hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung den Hof zwischenzeitlich an einen Dritten verpachtet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestütztes Klagebegehren weiter und führt insbesondere nochmals aus, im Hinblick ihr Vertrauen auf die von ihrem Vater gemachte Zusage der Hofübergabe zu Lebzeiten, die 18jährige Bewirtschaftung des Hofgutes aufgrund des Pachtvertrages sowie ihre Einsetzung als Nacherbin im Testament sei eine Rückgabe des Hofgutes an die Beklagte unzumutbar und verstoße gegen das Schikaneverbot. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 26. September 2002 (Bl. 176 - 187 d.A.) vom 07. März 2003 (Bl. 205 - 211 d.A.) und vom 13. März 2003 (Bl. 212 - 215 d.A.) sowie vom 18. März 2003 Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, dass sie auf die Pachteinnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2003 (Bl. 197 - 204 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen werden kann, hat die Klage zutreffend in vollem Umfang abgewiesen.

Da der Anspruch auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses wegen des Ablaufes des 18jährigen Pachtvertrages nicht auf § 595 BGB gestützt werden kann, handelt es sich nicht um eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheidende Landwirtschaftssache im Sinne des § 1 Abs. 1 LwVG, sondern um eine die Landpacht im übrigen betreffende Rechtsstreitigkeit, auf die gemäß §§ 1 Nr. 1 a, 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG die Zivilprozessordnung Anwendung findet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des abgelaufenen oder Abschluss eines neuen Pachtvertrages über das Hofgut R. besteht weder nach § 242 BGB noch nach § 226 BGB.

Zwar ergibt sich aus der in Ziffer 6 des Pachtvertrages aufgenommenen Formulierung

"Die Hofübergabe ist zu Lebzeiten des Verpächters an Tochter M. vorgesehen.",

dass beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages die spätere Übergabe des Hofes zu Lebzeiten des Vaters an die Klägerin anstrebten. Eine verbindliche vertragliche Zusage, welche die Beklagte als Vorerbin nach Ablauf des zeitlich ausdrücklich auf 18 Jahre befristeten Pachtvertrages nunmehr zur Fortsetzung dieses Pachtverhältnisses oder dem Neuabschluss eines Pachtvertrages mit der Klägerin verpflichten würde, kann hierin jedoch nicht gesehen werden.

Bei Abschluss des Pachtvertrages im Jahre 1984 stand fest, dass der damals 60jährige Vater zu einer endgültigen Hofübergabe an die Klägerin noch nicht bereit war. Des weiteren war für beide Vertragsparteien erkennbar, dass die Realisierung einer späteren Hofübergabe davon abhängig war, dass sich die Klägerin mit ihrem Vater über die näheren Modalitäten der Übergabe einigte. Im Hinblick darauf, dass zur Familie neben der wesentlich jüngeren Ehefrau auch drei weitere Geschwister der Klägerin zählen, war hierzu insbesondere eine Einigung über die zu leistenden finanziellen Ausgleichszahlungen und deren nähere Modalitäten erforderlich. Darüber hinaus war ein konkreter Zeitpunkt für eine Hofübergabe noch nicht absehbar. Gleichwohl wurde die Dauer des Pachtvertrages nicht bis zu einer späteren Hofübergabe erstreckt, sondern ausdrücklich auf die Dauer von 18 Jahren abgeschlossen.

Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin sich bei dem Abschluss des ursprünglichen Pachtvertrages im Hinblick auf die seinerzeit vorgesehene Hofübergabe von der Vorstellung leiten ließ, den väterlichen Betrieb nunmehr ununterbrochen bis zu dessen endgültiger Übernahme bewirtschaften zu können und dies ein Motiv für die Aufgabe ihrer damaligen Arbeitsstelle als Energieberaterin gewesen sein mag. Zugleich wurde ihr durch den Pachtvertrag unabhängig von einer späteren Hofübernahme aber auch die Möglichkeit eröffnet, auf lange Zeit in ihrem Ausbildungsberuf als Landwirtin und ländliche Hauswirtschaftsleiterin zu arbeiten.

Nach seinem klaren Wortlaut wurde der Pachtvertrag ausdrücklich auf die zwar lange, aber zeitlich befristete Dauer von 18 Jahren befristet. Damit wurde erkennbar, dass beide Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages davon ausgingen, dass die seinerzeit vorgesehene Hofübergabe sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt als auch in Bezug auf ihr Zustandekommen von einer späteren vertraglichen Einigung abhing und deshalb noch mit Unsicherheiten behaftet war.

Auch der Umstand, dass die Parteien vernünftigerweise trotz ihrer familiären Verbundenheit einen schriftlichen Vertrag abschlossen, in welchem sie die Bedingungen der Verpachtung detailliert regelten, in diese Vertragsurkunde eine spätere Hofübernahme aber nur allgemein im Sinne einer Absichtsbekundung aufnahmen, deutet darauf hin, dass insoweit eine vertragliche Bindung im Sinne eines Vorvertrages nicht gewollt war. Ein solcher Vorvertrag über die Hofübernahme hätte im übrigen gemäß § 313 BGB zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft.

Des weiteren stand für die Klägerin bereits 2 1/2 Jahre nach Abschluss des Pachtvertrages fest, dass es zu einer lebzeitigen Hofübergabe des Vaters an sie nicht mehr kommen konnte, da dieser am 19. Dezember 1986 verstarb. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt sie durch die Testamentseröffnung des weiteren Kenntnis davon, dass der Vater auch bezüglich des Hofgutes seine damals erst 53 Jahre alte Ehefrau zur Vorerbin bestimmt hatte und ihr selbst der Hof als Nacherbin erst nach einer eventuellen Wiederverheiratung oder dem Tod der Mutter zufallen sollte. Damit wußte die Klägerin bereits seit Anfang des Jahres 1987 , dass der Hof nach Ablauf des Pachtverhältnisses ihr nur dann ununterbrochen weiterhin zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen würde, wenn sie sich zuvor mit ihrer Mutter als Vorerbin vertraglich über eine vorherige Hofübergabe bzw. zumindest eine Verlängerung des Pachtverhältnisses einigte oder der Nacherbfall vor Ablauf der Pachtzeit eintrat. Da die Beklagte bei Ablauf des Pachtvertrages im Juni 2002 erst 67 Jahre alt war, bestand aus der Sicht der Klägerin während der weit überwiegenden Pachtdauer über einen Zeitraum von 15 Jahren die realistische und sodann auch eingetretene Möglichkeit, dass der Hof zunächst aufgrund der Vorerbenstellung an die Mutter zurückzugeben war.

Angesichts dieser Gesamtumstände kann ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Fortsetzung oder Neuabschluss des Pachtvertrages auch unter Berücksichtigung der im ursprünglichen Pachtvertrag enthaltenen Klausel über die damals vorgesehene Hofübergabe und den Inhalt des Testaments nicht aus dem in § 242 BGB gesetzlich verankerten Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über die Wirksamkeit formloser Hofüberlassungsverträge in der früheren britischen Zone (BGHZ 12, 286 ff.; BGHZ 23, 249; BGHZ 119, 387 m.w.N.). Dort hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Höfeordnung entschieden, dass im Einzelfall eine bindende Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge und die Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben in Betracht kommen kann, wenn der Hofeigentümer durch Art und Umfang der Dauer der Beschäftigung dieses Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, dass dieser den Hof übernehmen soll und der Abkömmling sich in seiner gesamten Lebensführung hierauf eingestellt hat. In einem solchen Einzelfall soll dem Altbauer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Berufung auf die Formunwirksamkeit des Hofübergabevorvertrages versagt sein, wenn der spätere Ausschluss von der Hoferbfolge für den Abkömmling eine außergewöhnliche, unzumutbare Härte darstellen würde ( vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO Rn. 48 ff m.w.N. ).. Dabei ging es in dem von der Antragstellerin zitierten Fall ( BGHZ 12, 286 ) um einen Sohn, der seit seiner Jugend im Hinblick auf die ihm erteilte Zusicherung des Hofeigentümers, den Hof später zu bekommen, über mehrere Jahrzehnte ausschließlich auf dem Hof gelebt und gearbeitet hatte, so dass dieser die alleinige wirtschaftliche Grundlage für ihn und seine fünfköpfige Familie darstellte. Unter besonderem Hinweis auf die sich aus der gesetzlichen Sonderregelung der Höfeordnung bereits ergebende Einschränkung der Vertrags- und Testierfreiheit nimmt der BGH in Ausnahmefällen eine Verdichtung einer in Aussicht gestellten Übernahme des Hofes zu einer rechtsgeschäftlich bindenden vertraglichen Übereinkunft über die Bestimmung zum Hofnachfolger an, wenn der Hofeigentümer selbst durch einen formunwirksamen Hofübergabevertrag oder -vorvertrag oder Erbvertrag oder eine faktische nachhaltige dauerhafte Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof dessen berechtigtes Vertrauen auf die Hofnachfolge ausgelöst und der Betroffene sich hierauf in seiner gesamten Lebensführung eingestellt hat, so dass sein späterer Ausschluss von der Hoferbfolge für ihn eine außergewöhnliche unzumutbare Härte bedeuten würde.

Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht. Zum einen gilt die Höfeordnung nur in der ehemaligen britischen Zone und findet in Hessen keine Anwendung. Des weiteren unterliegt der Hof mangels Eintragung in die Landgüterrolle auch nicht der Hessischen Landgüterordnung. Der Bundesgerichtshof hat jedoch selbst klargestellt, dass die von ihm entwickelten Grundsätze über den sogenannten formlosen Hofüberlassungsvertrag außerhalb des Höferechts nicht gelten ( BGHZ 47, 184 ) und dort nur der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) Anwendung finden kann.

Des weiteren ist die Klägerin gerade nicht von einer endgültigen Hoferbfolge ausgeschlossen, sondern der Hof soll ihr letztendlich als Nacherbin zufallen und wird zuvor der Beklagten lediglich zeitlich befristet als Vorerbin zugewiesen.

Insbesondere kann aber auch von der Schaffung eines über lange Jahre andauernden Vertrauenstatbestandes, auf den die Klägerin ihre gesamte Lebensführung aufgebaut hätte, nicht ausgegangen werden. Denn die Übernahme der Hofbewirtschaftung erfolgte ausdrücklich zunächst im Rahmen eines zwar auf lange Jahre angelegten, aber zeitlich klar befristeten Pachtvertrages. Darüber hinaus war das Vertrauen der Klägerin auf die zunächst in Aussicht genommene Hofübergabe zu Lebzeiten des Vaters von vornherein - wie bereits ausgeführt - mit der Unsicherheit des Zustandkommens eines diesbezüglichen Vertrages behaftet und verlor bereits nach 2 1/2jähriger Bewirtschaftung durch den Tod des Vaters und dessen testamentarischer Einsetzung der Beklagten zu seiner Vorerbin ihre weitere Grundlage.

Darüber hinaus kann auch von einer außergewöhnlichen und unzumutbaren Härte durch den nur zeitlich bis zum Eintritt des Nacherbfalles befristeten Verlust der Bewirtschaftung des Hofes nicht ausgegangen werden. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 242 BGB zur Begründung eines Rechtsanspruches auf eine Weiterverpachtung nicht gegeben. Der Senat verkennt nicht, dass die Rückgabe des Hofes als Pachtsache für die Klägerin und ihre Familie eine erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung bedeutet, da sich hierdurch die insgesamt zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche spürbar verringert und durch den Verlust der bisher von der Klägerin bewirtschafteten Hofstelle in R. diese ihre bisherige Selbständigkeit gegenüber ihrem Ehemann verliert. Auch wird die Bewirtschaftung der in R. verbliebenen Pachtflächen in einer Größenordnung von 65 ha wegen der räumlichen Entfernung der verbliebenen Hofstelle des Ehemannes in X.-Y. erschwert. Da jedoch während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses eine Einigung über die Hofübergabe nicht erzielt wurde und sich die persönlichen und familiären Beziehungen zwischen den Parteien - wie in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert - zunehmend verschlechterten, konnte und musste die Klägerin sich auf diese Möglichkeit zum Zeitpunkt des Ablaufes des Pachtvertrages einstellen. Die zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen sind des weiteren jedenfalls nicht so gravierend, dass sie eine unzumutbare Härte im Sinne einer Existenzvernichtung für die Familie bedeutet.

Letztlich kann die Klägerin auch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB eine Verpflichtung der Beklagten zu Fortsetzung oder Neuabschluss des Pachtvertrages nicht ableiten. Die Beklagte ist zur teilweisen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf die Einkünfte aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes angewiesen. Darüber hinaus hat sie ihre eigene Wohnung und damit ihren Lebensmittelpunkt auf der Hofstelle, steht deshalb in ständigem persönlichem Kontakt mit dem jeweiligen Pächter und wird deshalb durch etwaige Streitigkeiten mit diesem besonders belastet. Angesichts dieser Gesamtumstände und des in der mündlichen Verhandlung deutlich zutage getretenen tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die nunmehr erfolgte Fremdverpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an einen Dritten nur zu dem Zweck vorgenommen hat, der Klägerin zu schaden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die gesetzlichen Gründe hierfür nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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