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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 20 VA 11/07
Rechtsgebiete: BGB, BtBG, EGGVG


Vorschriften:

BGB § 1897
BtBG § 8
EGGVG § 23
EGGVG § 24
EGGVG § 26
EGGVG § 28
1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde.

2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.

3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.

4. Es widerspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden.

5. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.

6. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen. Veröffentlichungen:


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Nichtberücksichtigung als Berufsbetreuer durch das Amtsgericht Groß-Gerau.

Mit Schreiben vom 03.04.2007 (Bl. 57 d. A.), das von zwei Betreuungsrichtern unterzeichnet ist, teilte das Amtsgericht dem Antragsteller mit, dass es weiterhin von einer Zusammenarbeit absehen wolle. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.05.2007 (Bl. 21 ff d. A.) bat der Antragsteller um Mitteilung der Gründe für seine generelle Ablehnung als Berufsbetreuer. Durch den angefochtenen Bescheid vom 09.05.2007 (Bl. 20 d. A.), der ebenfalls von den zwei Betreuungsrichtern unterzeichnet ist, teilte das Amtsgericht dem Antragsteller mit, dass die Unterzeichner Zweifel an der sozialen Kompetenz des Antragstellers hätten und er auch weiterhin keine Betreuungen mehr vom Amtsgericht erhalte. Es wurde um Verständnis gebeten, dass - allein schon aus zeitlichen Gründen - keine weitere Korrespondenz mehr in dieser Angelegenheit geführt werde.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2007 (Bl. 18 ff d. A.), auf das verwiesen wird, wandte sich der Antragsteller "beschwerdeführend" an den Direktor des Amtsgerichts mit der Bitte, sich der Sache anzunehmen. Dieser teilte dem Antragsteller nach Besprechung mit den beiden Betreuungsrichtern durch Bescheid vom 15.06.2007 (Bl. 17 d. A.) mit, dass diese von einem Gespräch mit dem Antragsteller absehen wollten und er - der Direktor - dem Antragsteller deshalb nicht weiter dienlich sein könne.

Der Antragsteller wandte sich sodann mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.07.2007 (Bl. 30 d. A.) "beschwerdeführend" an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Sache durch Verfügung vom 18.07.2007 (Bl. 33 ff d. A.) zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Landgerichts weiterleitete. Nach weiterem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 07.08.2007 (Bl. 16 d. A.) teilte der Präsident des Landgerichts dem Antragsteller durch Bescheid vom 07.09.2007 (Bl. 8 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, mit, dass ihm eine Überprüfung der Praxis der Vergabe von Betreuungsaufträgen für neue Fälle im Wege der Dienstaufsicht nicht möglich sei.

Mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10.10.2007 (Bl. 1 ff d. A.), der am gleichen Tag dort eingegangen ist, hat der Antragsteller unter anderem (vgl. auch das Verfahren 20 VA 12/07) das zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts vom 07.09.2007, sowie "die Entscheidung des Amtsgerichts", ihm keine Betreuungsaufträge mehr zu erteilen, erhoben. Er hat ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Anfechtungsklage gegen Justizverwaltungsakte gemäß §§ 23 ff EGGVG zulässig sei. Er hat gerügt, dass ihm keine Gründe dafür mitgeteilt worden seien, warum er keine Betreuungen mehr erhalten solle. Durch die Entscheidung, ihn von der Auswahl auszuschließen, werde eine unbestimmte Vielzahl von Fällen vorab geregelt, ohne dass eine Einzelfallentscheidung vorliege. Dadurch werde seine Berufsausübungsfreiheit verletzt. Sie könne deshalb einer rechtlichen Überprüfung nicht entzogen werden. Überdies sei ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Hilfsweise hat er "außerordentliche Beschwerde" gegen "die genannte Entscheidung" erhoben. Auf die Einzelheiten des Schriftsatzes wird verwiesen.

Er beantragt,

die Entscheidung des Amtsgerichts Groß-Gerau, ihm keine Betreuungen mehr zuzuweisen, aufzuheben, das Gericht anzuweisen, die Grundlagen seiner Betreuerauswahl darzulegen, das Amtsgericht zu verpflichten, ihn im Zuge der regelmäßigen Bestellung von Berufsbetreuern turnusmäßig zu berücksichtigen.

Durch Verfügung vom 12.11.2007 (Bl. 24 ff d. A.) hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass als im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG angreifbarer Justizverwaltungsakt allenfalls der Bescheid der Betreuungsrichter des Amtsgerichts in Betracht komme, wenn und soweit dem Antragsteller damit abschließend mitgeteilt worden sei, dass er als Betreuer grundsätzlich nicht in Betracht käme. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 07.09.2007 stelle eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, die nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG unterliege. Der Senat hat im Hinblick auf die gesetzliche Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags geäußert.

Darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.11.2007 (Bl. 55 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Einwendungen gegen diese Bewertung erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, dass aus dem Schreiben des Amtsgerichts nicht deutlich geworden sei, dass es sich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung handele; offensichtlich habe es auch am Willen der Behörde gefehlt, eine solche zu treffen. Mangels Rechtsmittelbelehrung sei eine Fristversäumnis mithin jedenfalls unverschuldet.

Der Antragsgegner tritt ausweislich der Verfügung vom 08.02.2008 (Bl. 72 ff d. A.), auf die verwiesen wird, dem Antrag entgegen und beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsfrist und auch die Frist des § 26 Abs. 3 Satz 1 EGGVG verstrichen seien. Der Direktor des Amtsgerichts habe im Wege der Stellungnahme mitgeteilt, dass die Betreuungsrichterin auf die Schreiben vom 03.04.2007 und 09.05.2007 verweise und der diese Schreiben ebenfalls unterzeichnende Betreuungsrichter mitgeteilt habe, dass er sich kaum an frühere Verfahren erinnere, an denen der Antragsteller beteiligt gewesen sei; in dunkler Erinnerung habe er Beschwerden einer ihm namentlich nicht mehr geläufigen Bewohnerin des Seniorenheims ... sowie in einem Verfahren A.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2008 (Bl. 78 d. A.), auf das verwiesen wird, wandte sich der Antragsteller nochmals an den Direktor des Amtsgerichts mit der Bitte, wieder in die Liste des Amtsgerichts Groß-Gerau als Berufsbetreuer aufgenommen und berücksichtigt zu werden. Dieser teilte dem Antragsteller durch Bescheid vom 18.02.2008 (Bl. 81 d. A.) mit, dass eine Aufnahme in eine solche Liste nicht möglich sei, da eine solche Liste beim Amtsgericht nicht geführt werde, und das Schreiben an die mit Betreuungen befassten Richter weitergeleitet werde.

Sodann wandte sich der Antragsteller wiederum mit einem als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichneten Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.02.2008 (Bl. 82 d. A.) an den Präsidenten des Landgerichts, das sich nach seinem Betreff zwar ausdrücklich auf die Vergabe von Betreuungsaufträgen bei einem anderen Gericht bezog, inhaltlich aber auch das hiesige Amtsgericht erwähnte. Darin beantragte er "nochmals die Durchführung entsprechender Maßnahmen und insbesondere die dienstliche Anweisung an die zuständigen Richter, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen". Der Präsident des Landgerichts teilte dem Antragsteller durch Bescheid vom 06.03.2008 (Bl. 91 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, mit, dass er wegen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit keine Möglichkeit sehe, auf sein Begehren hin im Wege der Dienstaufsicht für ihn tätig zu werden.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2008 (Bl. 76 ff d. A.) hat sich der Antragsteller im hiesigen Antragsverfahren vorsorglich auch gegen sämtliche neuerliche Entscheidungen gewandt, also "die Entscheidungen der zuständigen Richter, dem Antragsteller keine Betreuungen zuzuweisen", weiterhin die Entscheidung des Amtsgerichtsdirektors, "hier keine abstrakte Regelung zu treffen" und letztendlich "die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten als Disziplinarvorgesetzten, ebenfalls nicht regulierend einzugreifen." Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes sowie derjenigen vom 29.02.2008 (Bl. 87 ff d. A.) und 02.06.2008 (Bl. 93 ff d. A.) wird ergänzend verwiesen.

II.

1. Der Senat erachtet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - jedenfalls soweit er sich gegen den Bescheid des Amtsgerichts vom 09.05.2007 richtet - gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG als statthaft und auch ansonsten als zulässig.

Nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 EGGVG entscheidet der Senat auf Antrag unter anderem über die Rechtmäßigkeit von Verfügungen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Insolvenzverwaltervorauswahl vom 03.04.2004 (vgl. NJW 2004, 2725; vgl. weiter NJW 2006, 2613) ist eine in einem solchen Verfahren getroffene Entscheidung im Vorauswahlverfahren kein Rechtsprechungsakt. Sie ist weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. Rechtlich stehen die Vorauswahl und die schließliche Auswahlentscheidung nebeneinander. Die Vorauswahl hat aber einen nicht unerheblichen Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Interessenten, auch wenn der Richter von Rechts wegen an eine abschlägige Vorauswahlentscheidung bei der späteren Auswahl nicht gebunden ist. Das Bundesverfassungsgericht ist angesichts dessen in der zitierten Entscheidung der Auffassung entgegen getreten, dass die Vorauswahl keine rechtliche Relevanz habe, es hat insofern einen effektiven Rechtsschutz gefordert und darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Prüfung, die ohne jede Plausibilitätskontrolle lediglich innere Tatsachen einer Entscheidungsfindung billigend zur Kenntnis nehme, keinen effektiven Rechtsschutz gewährleiste. Im Anschluss daran entspricht es nunmehr weitgehend einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass der richtige Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen im Rahmen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist (vgl. dazu BGH ZIP 2007, 1379; OLG Düsseldorf ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG Köln NZI 2007, 105; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664, und ZIP 2007, 831; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; OLG Hamm ZIP 2007, 1722; OLG Dresden ZIP 2007, 2182; OLG Bamberg ZIP 2008, 82, je m. w. N.). Der Senat hat sich dem angeschlossen (vgl. zuletzt Beschluss vom 04.02.2008, Az. 20 VA 5/06). In Anlehnung daran entspricht es auch weit verbreiteter Auffassung, dass eine Entscheidung über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2005, 251; Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, ZPO, 3. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 30; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 112a; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 24).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat den gegen den Bescheid des Amtsgerichts vom 09.05.2007 gerichteten Anfechtungsantrag auf gerichtliche Entscheidung für statthaft. Zwar geht es hier nicht um eine Entscheidung über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer, weil eine solche hier gerade nicht geführt wird. Vorliegend ist jedoch dem Antragsteller durch das angefochtene Schreiben bzw. das vorangegangene Schreiben vom 03.04.2007 auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden worden, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Unabhängig von einem dort konkret durchgeführten formalisierten Vorauswahlverfahren bzw. dessen Notwendigkeit (vgl. dazu unten II. 3.) stellt dies erkennbar einen Akt negativer Vorauswahl dar, mit der Folge, dass damit der Antragsteller von der Ausübung seines Berufs in dem wegen der Ortsnähe zu seinem Wohnsitz wichtigen Amtsgerichtsbezirk ausgeschlossen wird. Ein sachlicher Unterschied zu dem oben aufgeführten und von der Rechtsprechung bereits als Justizverwaltungshandeln eingeordneten Fall, dass die Aufnahme in eine durch das Gericht geführte Liste von Berufsbetreuern verweigert wird, lässt sich jedenfalls hinsichtlich der beeinträchtigenden Wirkung für die Berufsausübung des Antragstellers nicht erkennen. Trotz der durchaus vorhandenen verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen Bestellung von Insolvenzverwaltern und Betreuern kann nicht verkannt werden, dass auch diese Entscheidung unabhängig von einer Bindungswirkung einen nicht unerheblichen Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Antragstellers hat und demgemäß einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss. Hier wie dort kann der Beruf nur durch eine "Zuteilung" durch einen Träger öffentlicher Gewalt - hier: die Betreuungsrichter - wahrgenommen werden. Von daher ist die Entscheidung im Vorauswahlverfahren auch geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen, § 24 Abs. 1 EGGVG. Soweit aus den Gründen eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.01.1998 (FamRZ 1998, 700) eine andere Auffassung deutlich zu werden scheint, ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung aus einer Zeit vor der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stammt; die darin gemachten Vorgaben konnten mithin darin noch nicht berücksichtigt werden. Zum Anderen ging es in jenem Verfahren auch lediglich um eine Mitteilung einer Richterin an eine Betreuungsbehörde, der nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Außenwirkung fehlte. Entsprechende Erwägungen gelten für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 8 BtBG (OVG Lüneburg NdsRpfl 2001, 67; vgl. auch VG Frankfurt BtPrax 1997, 83), nach der aus der Überlegung heraus, dass die Betreuerbestellung dem Schutz der Interessen des Betreuten und - wie § 1897 Abs. 6 BGB zeige - nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Betreuungsbewerbers diene, ausschließlich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuerbestellung am Ende eines Verfahrens und die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die berufsmäßige Führung der Betreuung nach § 1 VBVG gegenüber dem abgelehnten Bewerber Außenwirkung entfalten sollen. Ist die Auswahl des Betreuers im Einzelfall nach § 1897 BGB eine der richterlichen Unabhängigkeit unterfallende Gerichtentscheidung, so unterfällt nach den obigen Erwägungen auch eine Entscheidung im Rahmen der "Vorauswahl" durch die Richter, die die Auswahl im Einzelfall vorbereitet, der richterlichen Unabhängigkeit. Der Einordnung dieser Maßnahme als Justizverwaltungsakt steht dies jedoch nicht entgegen. So hat denn auch der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren Einwendungen gegen die Statthaftigkeit des Antrags nicht erhoben.

Ausgehend davon scheidet auch die Annahme einer "außerordentlichen Beschwerde", die der Antragsteller hilfsweise erhoben hat, aus, unabhängig von der Frage, woraus sich im Betreuungsverfahren eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ergeben sollte. Die im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller weiter angegriffenen Bescheide der Justizverwaltung berufen sich - im Ergebnis entsprechend dem obigen Verständnis - auf die richterliche Unabhängigkeit und stellen sich jeweils als Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden dar. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 12.11.2007 darauf hingewiesen, dass Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG unterliegen (vgl. neben den dortigen Nachweisen: Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 114). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers unterfällt nach den obigen Ausführungen die vorliegende Entscheidung der Betreuungsrichter aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht der Fachaufsicht und einer diesbezüglichen Weisungsbefugnis durch die Justizbehörden (vgl. auch Senat NZI 2007, 524 zur Insolvenzverwaltervorauswahl).

Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie sich auch bereits aus der hiesigen Verfügung vom 03.12.2007 ergibt, dennoch dahingehend ausgelegt, dass dieser sich - wie in den Justizverwaltungsakte betreffenden Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG üblich - gegen die "Justizbehörde" richtet, gegen deren Entscheidung vorgegangen wird (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 16). Der Senat hat die in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG für das Land Hessen vertretungsbefugte Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht am Verfahren beteiligt (vgl. zuletzt § 3 Abs. 1 Nr. 1a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30.06.2006, JMBl. 2006, 482). Diese Vorgehensweise korrespondiert auch in Verfahren, in denen es um in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidungen geht, mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Beschluss vom 16.05.2007 (= ZIP 2007, 1379) unter den Ziffern III. 3 und III. 4 (vgl. nun zusätzlich BGH NJW-RR 2008, 717).

Die Zulässigkeit des Antrags scheitert auch nicht an § 23 Abs. 3 EGGVG. Soweit in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird (vgl. etwa OLG München OLGR 2007, 894), dass eine (Einzelfall-) Auswahlentscheidung nach § 1897 BGB in Ausnahmefällen bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen durch den übergangenen Betreuer angefochten werden kann, wenn in den Gründen dem berufsmäßigen Betreuer generell und absolut die Eignung zur Führung von jeglichen Betreuungen abgesprochen wird, was sich als faktisches Berufsverbot auswirken und so existentiell in das Recht dieses Berufsbetreuers auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen kann, kann offen bleiben, ob dem zu folgen wäre. Auf die Anfechtung derartiger Einzelfallentscheidungen kann der Antragsteller nicht verwiesen werden, weil diese in den wenigsten Fällen derartige Begründungen enthalten dürften und es dieser Begründung auch angesichts des vorliegenden Bescheids gar nicht mehr bedürfte.

Abstellend auf den Bescheid des Amtsgerichts vom 09.05.2007 ist durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der erst am 10.10.2007 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, die gesetzliche Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht gewahrt. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 12.11.2007 darauf hingewiesen, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde keinen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellt, deren Gebrauch den Lauf der Antragfrist hemmen könnte; auf die dortigen Nachweise wird verwiesen. Auf die diesbezüglichen Bescheide kann mithin - entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers - nicht abgestellt werden. Auch eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ändert am Fristbeginn und -ablauf nichts, da sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. die vielfältigen Rechtsprechungsnachweise bei Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 8).

§ 27 EGGVG, auf den der Antragsteller sich beruft, ist hier nicht anwendbar. Für den Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt vielmehr § 26 Abs. 1 EGGVG (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 1; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 11; Senat, Beschluss vom 29.01.2008, 20 VA 9/07). Ein Fall der Untätigkeit der Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 EGGVG, liegt nicht vor, weil die Begehren des Antragstellers jeweils sachlich - nämlich ablehnend - beschieden wurden.

Dem Antragsteller ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu bewilligen, § 26 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG. Danach ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts ist dem Antragsteller zuzurechnen (vgl. die Nachweise bei Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 10; Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 15). Bei fehlender Rechtsmittelbelehrung ist bei Rechtsunkenntnis des Antragstellers regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 10; Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 EGGVG Rz. 9, 16; vgl. auch BGH NJW 2002, 2171 zum Wohnungseigentumsverfahren). Diese kann zwar bei dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, auf dessen Verschulden nach den obigen Ausführungen hier abzustellen wäre, nicht unterstellt werden. Angesichts der oben dargestellten Rechts- und Verfahrenslage, die in der veröffentlichten Rechtsprechung bislang wenig (und zum Teil unterschiedlich) erörtert wird und des weiteren Umstands, dass der Antragsteller zunächst noch erfolglos versuchte, die Entscheidung der Betreuungsrichter im Verwaltungswege einer internen Regelung bzw. einer Einigung zuzuführen, geht der Senat hier von einem fehlenden Verschulden aus. Für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers musste angesichts dessen nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen, dass der genannte Bescheid als Justizverwaltungsakt anfechtbar ist. Die auf § 26 Abs. 3 EGGVG abstellenden Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 08.02.2008 sind ausgehend vom Inhalt der Antragsschrift vom 10.10.2007 und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 27.11.2007 zwar nicht von der Hand zu weisen. Nach den obigen Erwägungen und abstellend auf den erstgenannten Zeitpunkt als Wegfall des Hindernisses hätte der Senat aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen bewilligen können, § 26 Abs. 3 Satz 4 EGGVG.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der Antragsgegner das Begehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden hat.

Die den Antragsteller als Berufsbetreuer generell ablehnende Entscheidung unterfällt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie keine tragfähige Begründung enthält. Es widerspricht bereits rechtsstaatlichen Erfordernissen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2005, 251). Ohne Zweifel ist zwar eine persönliche Eigenschaft oder Fähigkeit, die im angefochtenen Bescheid als "soziale Kompetenz" bezeichnet wird, eine solche, die für die einen Berufsbetreuer betreffende Auswahlentscheidung von ganz wesentlicher Bedeutung sein wird. Dem Antragsteller wird im angefochtenen Bescheid diese Eigenschaft/Fähigkeit aber generell abgesprochen. Konkret belegbare tatsächliche Umstände, die als überprüfbarer Maßstab einer derartigen Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten, fehlen. Dem Antragsteller ist - wie seinem unbestrittenen Vorbringen im vorliegenden Verfahren zu entnehmen ist - eine Begründung dieser Einschätzung, auf die wiederum die ablehnende Entscheidung ausschließlich gestützt ist, verweigert worden, obwohl er sich um eine Aufklärung bemüht hat. Sie ist auch deshalb nicht ohne Weiteres entbehrlich, weil der Begriff "soziale Kompetenz" nicht in einer Art und Weise eindeutig definiert werden kann, dass daraus unmittelbar entnommen werden könnte, welche konkreten Defizite dem Antragsteller vorzuwerfen wären, und aus welchem Verhalten dies herzuleiten wäre. Ein mithin bloß allgemeiner und nicht konkret überprüfbarer oder - in dieser Form - auch nur nachvollziehbarer Verweis auf eine fehlende persönliche Eigenschaft/Fähigkeit, die zudem noch unterschiedliche Deutungen ermöglicht, kann nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden, die dem Antragsteller die Ausübung seiner Berufstätigkeit unmöglich macht. Eine Begründung hierfür ist auch weder im weiteren "Verwaltungsverfahren" noch im hiesigen Anfechtungsverfahren nachgeholt worden, unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt noch berücksichtigungsfähig wäre (vgl. dazu Kissel/Mayer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 8). Außer dem Verweis auf den wie dargelegt insoweit nicht hinreichenden Bescheid vom 09.05.2007 und das gar keine Begründung enthaltende Schreiben vom 03.04.2007 ist - wie oben unter I. dargelegt worden ist - im vorliegenden Verfahren weitgehend lediglich auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen eines der Unterzeichner des Bescheids verwiesen worden. Es liegt auf der Hand, dass diese Erwägung den Bestand des angegriffenen Bescheides angesichts der dargelegten Beanstandungen nicht rechtfertigen kann. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten lediglich bruchstückhaften Anhaltspunkte - wie sie ebenfalls oben unter I. aufgeführt sind - ermöglichen dem Senat auch keine weitergehenden Ermittlungen, um etwa eine Entscheidungsreife herbeiführen zu können, § 28 Abs. 2 EGGVG. Dem Antragsgegner ist mithin aufzugeben, den Antragsteller unter Anführung einer rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Begründung erneut zu bescheiden.

3. Im darüber hinausgehenden Umfang bleibt der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg und ist demgemäß zurückzuweisen.

Soweit der Antragsteller sich damit gegen die weiteren oben aufgeführten Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden, nämlich des Direktors des Amtsgerichts und des Präsidenten des Landgerichts wendet, unterliegen diese aus den bereits oben aufgeführten Gründen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG. Darauf wird verwiesen.

Dem Begehren, das Gericht anzuweisen, die Grundlagen seiner Betreuerauswahl darzulegen, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Zum Einen ergeben sich die Grundlagen der Betreuerauswahl im Einzelfall bereits aus gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 1897 BGB), die dazu konkrete und differenzierte Vorgaben machen. Sie ist nicht lediglich - worauf der Antragsteller maßgeblich abstellt - von allgemeinen und objektiv feststellbaren Eignungsgesichtspunkten des auszuwählenden Betreuers abhängig. Einen Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Auswahlentscheidungen durch das Gericht, die jeweils stark auf den Einzelfall abstellen müssen, für die Vergangenheit und/oder die Zukunft kann es mithin grundsätzlich nicht geben. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die jeweilige Auswahlentscheidung im Einzelfall einem Rechtsmittel unterliegt (vgl. dazu § 69g FGG), so dass insoweit generelle und allgemeine (Vor-)Festlegungen und Erläuterungen durch das Gericht außerhalb des gerichtsförmigen Betreuungsverfahrens gegenüber nicht Verfahrensbeteiligten für eine Viel- oder Mehrzahl von Einzelfällen ohnehin ausscheiden. Zum Anderen ist dem Begehren des Antragstellers, ihm die Gründe für seinen generellen Ausschluss von der Bestellung als Berufsbetreuer wegen fehlender Eignung zu benennen, bereits durch die oben ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung Genüge getan worden.

Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Antrag des Antragstellers, das Amtsgericht zu verpflichten, ihn im Zuge der regelmäßigen Bestellung von Berufsbetreuern turnusmäßig zu berücksichtigen. Dafür kann der Antragsteller Rechtsschutz nicht beanspruchen, weil ihm die Position, die er auf diesem Wege durchsetzen will, nicht als subjektives Recht zusteht. Unabhängig von der Frage seiner Eignung als Berufsbetreuer und der Verfahrensgestaltung bei der Auswahl/Vorauswahl von Berufsbetreuern kann der Antragsteller eine derartige turnusgemäße Berücksichtigung bei Auswahlentscheidungen im jeweiligen Einzelfall nicht verlangen. Eine solche Praxis des Betreuungsgerichts wäre im Gegenteil nicht rechtmäßig, sondern ermessensfehlerhaft, weil sich bei ihr die Auswahl nicht am den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 1897 BGB) und - soweit im Einzelfall lediglich Berufsbetreuer in Betracht kommen - den Erfordernissen des jeweiligen Verfahrens ausrichtete.

Soweit aus den Schriftsätzen des Antragstellers vom 27.11.2007 und 29.02.2008 deutlich wird - konkrete Anträge hat der anwaltlich vertretene Antragsteller insoweit nicht formuliert - , dass er im vorliegenden Verfahren auch eine Verpflichtung begehrt, die Gerichte anzuweisen, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, ist damit offensichtlich eine dem Vorauswahlverfahren im Insolvenzverfahren vergleichbare Verfahrensgestaltung durch das Gericht gemeint. Im vorliegenden Verfahren wäre eine Gestaltung von gerichtlichen Auswahlverfahren im Rahmen von Einzelfallentscheidungen, die Rechtsmitteln unterliegen und überdies auch bereits gesetzlich im Einzelnen geregelt sind, nicht möglich. Darauf kann sich das Begehren des Antragstellers mithin vernünftigerweise nicht beziehen. Unabhängig davon, ob und inwieweit im vorliegenden Verfahren eine derart weitgehende allgemeine Verpflichtung, die der Antragsteller weder nach Umfang noch nach Inhalt definiert, möglich und der darauf gerichtete Antrag zulässig wäre, steht dem Antragsteller insoweit kein darauf gerichtetes subjektives Recht im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG zu. Weitergehend als etwa im Insolvenzverfahren (vgl. etwa § 56 InsO) gibt bereits das Gesetz in § 1897 BGB für das Betreuungsverfahren eine Vielzahl von unterschiedlichen Auswahlkriterien und deren Reihenfolge/Gewichtung vor, an denen sich die gerichtliche Betreuerauswahlentscheidung im Einzelfall zu orientieren hat. Nur für einen Teil der erforderlichen Betreuungen kommen (freiberufliche) Berufsbetreuer überhaupt in Betracht; die Betreuung durch (freiberufliche) Berufsbetreuer ist ausdrücklich nur subsidiär geregelt, vgl. etwa § 1897 Abs. 6, Abs. 7 BGB (vgl. dazu Münchener Kommentar/Schwab, BGB, 4. Aufl., § 1897 Rz. 3, 6; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 Rz. 21). Das Auswahlverfahren im Einzelfall ist überdies bereits gesetzlich so formalisiert ausgestaltet, um dem entscheidenden Richter eine möglichst breite und sichere Entscheidungsbasis in tatsächlicher Hinsicht zu liefern. Das Gesetz regelt dazu unterschiedliche Anhörungspflichten, §§ 68 ff FGG. Zur Feststellung der Eignung von Berufsbetreuern trifft § 1897 Abs. 7 BGB überdies eine spezielle Regelung zur Anhörung der Betreuungsbehörde. Anders als im Insolvenzverfahren sind Rechtsmittelmöglichkeiten vorgesehen, die auch die Betreuerauswahlentscheidung umfassen und die Entscheidung des Richters im Einzelfall einer nochmaligen gerichtlichen Überprüfung unterwerfen (vgl. im Einzelnen: Münchener Kommentar/Schwab, a.a.O., § 1896 Rz. 205 ff). Wie oben dargestellt, wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung sogar die Auffassung vertreten, dass im Ausnahmefall dem (übergangenen) Berufsbetreuer ein Rechtsmittel zur Wahrung seiner Berufsfreiheit zusteht. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf § 8 BtBG hinzuweisen, der eine Aufgabennorm der Betreuungsbehörde darstellt (vgl. Bauer/Klie/Rink, HK-BUR Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Stand Mai 2008, § 8 BtBG Rz. 2). Die Unterstützungspflicht der Behörde bezieht sich in der Spezifizierung des Satzes 2 dieser Vorschrift unter anderem auf die (allgemeine) Gewinnung geeigneter Betreuer. Zwar bestätigt diese Vorschrift, dass die Bestellung und Auswahl geeigneter Betreuer eine eigene Angelegenheit des Vormundschaftsgerichtes ist, nicht der Betreuungsbehörde, die das Gericht jedoch bei ihrer Aufgabe unterstützt (vgl. Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 8 BtBG Rz. 17; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 8 BtBG Rz. 20; vgl. dazu auch im Einzelnen: OLG Hamm NJW 2006, 3436; OVG Lüneburg NdsRpfl 2001, 67). In der Art und Weise der Unterstützung ist die Behörde frei (zur Erarbeitung von Anforderungsprofilen an Berufsbetreuer durch Betreuungsbehörden vgl. etwa Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 1897 BGB Rz. 99; Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 1897 BGB Rz. 47 ff; zu Listenführung, Fortbildung und Prüfung von Berufsbetreuern durch Betreuungsbehörden: Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 8 BtBG Rz. 17); sie dürfte aber als Fachbehörde gehalten sein, nicht lediglich eine ungeprüfte Liste von möglichen Betreuern an das Gericht weiterzugeben, sondern angehalten sein, die allgemeine bzw. generelle Eignung der vorgeschlagenen Betreuer zu prüfen (vgl. Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 8 BtBG Rz. 17; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 8 BtBG Rz. 22). Ergänzt wird dies nach § 8 Satz 3 BtBG durch eine spezifischere Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde gegenüber dem Vormundschaftsgericht im Einzelfall, wonach die Behörde auf Aufforderung des Vormundschaftsgerichts gehalten ist, eine geeignete Person als Betreuer vorzuschlagen.

Das Betreuungsverfahren bietet mithin in Bezug auf die Betreuerauswahl durch seine Struktur und seine Formalisierung, sowie die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten zum Einen hinreichend Gewähr dafür, dass dem Richter nicht nur eine sachgerechte Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren ermöglicht wird, sondern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung seiner Auswahlentscheidung verschafft und verfügbar gemacht werden. Die gesetzlich vorgegebene Verfahrensgestaltung gibt dem Richter bereits einen Rahmen, der ihm eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Verfahren vermittelt, falls man dies überhaupt zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung etwaiger Bewerber um die Bestellung zum Berufsbetreuer bzw. zur Wahrung etwaiger Rechte nach Art. 12 GG für erforderlich erachten wollte (vgl. zu diesen Anforderungen im Insolvenzverfahren: BVerfG NJW 2006, 2613). Zum Anderen werden durch das bereits vorgegebene Auswahlverfahren die Rechte der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der über allem stehende Wille des Betreuten und dessen Wohl (vgl. dazu Münchener Kommentar/Schwab, a.a.O., § 1897 Rz. 18; Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 1897 BGB Rz. 39), hinreichend gewahrt. Angesichts dieses gesetzlich umfassend reglementierten und durchstrukturierten Verfahrens, das überdies - wie dargelegt - durch seine Ausgestaltung die Interessen der Verfahrensbeteiligten je nach Bedeutung unterschiedlich stark gewichtet, besteht zur Überzeugung des Senats kein Bedürfnis, den Gerichten ein darüber hinausgehendes (weiteres) formalisiertes (Vor)Auswahlverfahren zwingend vorzuschreiben, um gerade dadurch die Feststellung der Eignung eines Bewerbers im konkreten Fall und eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des Berufsbetreuers aus dem Kreis geeigneter Bewerber zu ermöglichen.

Auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 02.06.2008 hat der Senat bei seiner Entscheidung nicht abgestellt, so dass es insoweit der vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner nicht bedurfte.

III.

Gerichtsgebühren fallen im vorliegenden Verfahren nur in Höhe der Antragszurückweisung an, weil solche überhaupt nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags erhoben werden, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 4 KostO (vgl. Senat, Beschluss vom 30.06.1997, 20 VA 4/97; Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 2; Zöller/Gummer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1).

Für die Anordnung einer (teilweisen) Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der Umstand, dass der Antrag des Antragstellers teilweise Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten noch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 14/06; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 30 EGGVG Rz. 4; Zöller/Gummer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1; Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 9). Eine offensichtliche oder besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden sieht der Senat angesichts der vorstehend dargestellten Sach- und Rechtslage nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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