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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 20 VA 12/07
Rechtsgebiete: BGB, BtBG, EGGVG


Vorschriften:

BGB § 1897
BtBG § 8
EGGVG § 23
EGGVG § 24
EGGVG § 26
EGGVG § 28
1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid eines Betreuungsrichters gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.06.2008, 20 VA 11/07).

2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.

3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.

4. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.

5. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Nichtberücksichtigung als Berufsbetreuer durch das Amtsgericht Rüsselsheim.

Mit an den zuständigen Richter des Vormundschaftsgerichts gerichtetem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.08.2007 (Bl. 14 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, bat der Antragsteller unter Darlegung ihn nicht berücksichtigender Entscheidungen um Mitteilung, ob Gründe bestünden, ihn bei der Zuteilung von Betreuungen nicht zu berücksichtigen. Durch den angefochtenen Bescheid vom 14.08.2007 (Bl. 13 d. A.) teilte der zuständige Richter des Vormundschaftsgerichts dem Antragsteller mit, dass sich die Auswahl des Betreuers alleine nach § 1897 BGB richte und ein eigener Anspruch des Antragstellers auf Übertragung von Betreuungen nicht bestehe. Es wurde gebeten, von weiterer Korrespondenz abzusehen.

Mit auf den 31.05.2007 datierenden Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 11 ff d. A.), beim Direktor des Amtsgerichts am 21.08.2007 eingegangen, wandte sich der Antragsteller "beschwerdeführend" an diesen mit der Bitte, sich der Sache anzunehmen. Er wies unter anderem darauf hin, dass er von der Vergabe von Betreuungen - selbst von sog. "Wunschbetreuungen" - durch das Amtsgericht ohne nachvollziehbare Begründung ausgeschlossen werde. Auf die Einzelheiten des Schreibens wird verwiesen. Der Direktor des Amtsgerichts teilte dem Antragsteller nach Einholung einer Stellungnahme des Richters durch Bescheid vom 23.08.2007 (Bl. 9 ff d. A.) mit, dass die Auswahl des Betreuers kein Verwaltungsakt sei, sondern als richterliche Gesetzesanwendung der richterlichen Unabhängigkeit unterfalle, so dass es ihm verwehrt sei, darauf Einfluss zu nehmen. Im Übrigen verwies der Direktor des Amtsgerichts zur Gesetzeslage auf § 1897 BGB und auf diesbezüglich ggf. statthafte Rechtsbehelfe.

Mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10.10.2007 (Bl. 1 ff d. A.), der am gleichen Tag dort eingegangen ist, hat der Antragsteller unter anderem (vgl. auch das Verfahren 20 VA 11/07) das zulässige Rechtsmittel gegen "die Entscheidung des Amtsgerichts", ihm keine Betreuungsaufträge mehr zu erteilen, erhoben. Er hat ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Anfechtungsklage gegen Justizverwaltungsakte gemäß §§ 23 ff EGGVG zulässig sei. Er hat gerügt, dass ihm keine Gründe dafür mitgeteilt worden seien, warum er keine Betreuungen mehr erhalten solle. Durch die Entscheidung, ihn von der Auswahl auszuschließen, werde eine unbestimmte Vielzahl von Fällen vorab geregelt, ohne dass eine Einzelfallentscheidung vorliege. Dadurch werde seine Berufsausübungsfreiheit verletzt. Sie könne deshalb einer rechtlichen Überprüfung nicht entzogen werden. Überdies sei ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Hilfsweise hat er "außerordentliche Beschwerde" gegen "die genannte Entscheidung" erhoben. Auf die Einzelheiten des Schriftsatzes wird verwiesen.

Er beantragt,

die Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim, ihm keine Betreuungen mehr zuzuweisen, aufzuheben,

das Gericht anzuweisen, die Grundlagen seiner Betreuerauswahl darzulegen,

das Amtsgericht zu verpflichten, ihn im Zuge der regelmäßigen Bestellung von Berufsbetreuern turnusmäßig zu berücksichtigen.

Durch Bescheid vom 08.11.2007 (Bl. 52 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte der Präsident des Landgerichts dem Antragsteller zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf ein Beschwerdeschreiben vom 12.09.2007 mit, dass ihm eine Überprüfung der Praxis der Vergabe von Betreuungsaufträgen im Wege der Dienstaufsicht nicht möglich sei. Er verwies dabei auf einen Bescheid vom 07.09.2007 betreffend die Vergabepraxis bei einem anderen Amtsgericht (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07).

Durch Verfügung vom 12.11.2007 (Bl. 24 ff d. A.) hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass als im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG angreifbarer Justizverwaltungsakt allenfalls der Bescheid des Betreuungsrichters des Amtsgerichts in Betracht komme, wenn und soweit dem Antragsteller damit abschließend mitgeteilt worden sei, dass er als Betreuer grundsätzlich nicht in Betracht käme. Der Senat hat im Hinblick auf die gesetzliche Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags geäußert.

Darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.11.2007 (Bl. 55 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Einwendungen gegen diese Bewertung erhoben; das Verfahren habe erst durch den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 08.11.2007 ein Ende gefunden. Vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, dass aus dem Schreiben des Amtsgerichts nicht deutlich gewesen sei, dass es sich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung handele; offensichtlich habe es auch am Willen der Behörde gefehlt, eine solche zu treffen. Mangels Rechtsmittelbelehrung sei eine Fristversäumnis mithin jedenfalls unverschuldet.

Der Antragsgegner tritt ausweislich der Verfügung vom 08.02.2008 (Bl. 72 ff d. A.), auf die verwiesen wird, dem Antrag entgegen und beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsfrist und auch die Frist des § 26 Abs. 3 Satz 1 EGGVG verstrichen seien. Der Direktor des Amtsgerichts sei um eine Stellungnahme gebeten worden. Dieser habe auf sein Schreiben an den Antragsteller vom 23.08.2007 Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2008 (Bl. 79 d. A.), auf das verwiesen wird, wandte sich der Antragsteller nochmals an den Direktor des Amtsgerichts mit der Bitte, wieder in die Liste des Amtsgerichts Rüsselsheim als Berufsbetreuer aufgenommen und berücksichtigt zu werden. Dieser teilte dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.02.2008 (Bl. 80 d. A.) mit, dass er keinen Anlass für eine veränderte Stellungnahme dem Antragsteller gegenüber sehe. Er verwies dazu auf sein Schreiben vom 23.08.2007, nochmals auf die richterliche Unabhängigkeit und seine fehlende Weisungsbefugnis und wies die Anträge des Schreibens vom 14.02.2008 zurück.

Sodann wandte sich der Antragsteller wiederum mit einem als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichneten Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.02.2008 (Bl. 82 d. A.) an den Präsidenten des Landgerichts. Darin beantragte er "nochmals die Durchführung entsprechender Maßnahmen und insbesondere die dienstliche Anweisung an die zuständigen Richter, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen". Der Präsident des Landgerichts teilte dem Antragsteller durch Bescheid vom 06.03.2008 (Bl. 91 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, mit, dass er wegen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit keine Möglichkeit sehe, auf sein Begehren hin im Wege der Dienstaufsicht für ihn tätig zu werden.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2008 (Bl. 76 ff d. A.) hat sich der Antragsteller in hiesigen Antragsverfahren vorsorglich auch gegen sämtliche neuerliche Entscheidungen gewandt, also "die Entscheidungen der zuständigen Richter, dem Antragsteller keine Betreuungen zuzuweisen", weiterhin die Entscheidung des Amtsgerichtsdirektors, "hier keine abstrakte Regelung zu treffen" und letztendlich "die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten als Disziplinarvorgesetzten, ebenfalls nicht regulierend einzugreifen." Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes sowie derjenigen vom 29.02.2008 (Bl. 87 ff d. A.) und 02.06.2008 (Bl. 93 ff d. A.) wird ergänzend verwiesen.

II.

1. Der Senat erachtet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - jedenfalls soweit er sich gegen den Bescheid des Amtsgerichts vom 14.08.2007 richtet - gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG als statthaft und auch ansonsten als zulässig.

Der Senat hat im Beschluss vom heutigen Tage im mit den gleichen Beteiligten parallel geführten Verfahren 20 VA 11/07 im Einzelnen ausgeführt und belegt, dass und aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass unabhängig von einem bei Gericht durchgeführten formalisierten Vorauswahlverfahren bzw. dessen Notwendigkeit ein Bescheid, der erkennbar einen Akt negativer Vorauswahl eines Berufsbetreuers darstellt mit der Folge, dass damit der Antragsteller von der Ausübung seines Berufs ausgeschlossen wird, als Justizverwaltungsakt im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist. Dort (Seite 8) hat sich der Senat auch mit der im Bescheid vom 14.08.2007 aufgeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auseinander gesetzt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem den Beteiligten vorliegenden Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Vorliegend ist anders als in der dem Verfahren 20 VA 11/07 zugrunde liegenden Entscheidung im hiesigen Schreiben vom 14.08.2007, auf das hier maßgeblich abzustellen ist, dem Antragsteller nicht eindeutig beschieden worden, dass er keine Berufsbetreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Ob der Inhalt des Schreibens im Ergebnis in dieser Weise - im Sinne einer "negativen Vorauswahl" - zu verstehen sein könnte und ob sich dies aus der Gesamtschau mit seiner Anfrage vom 10.08.2007 und aus dem im vorliegenden Verfahren unbestrittenen Sachvorbringen des Antragstellers zur geänderten Bestellungspraxis des Amtsgerichts ergeben könnte, kann im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags offen bleiben. Jedenfalls ist deshalb zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass auch diese Entscheidung im Rahmen der "Vorauswahl" durch den Richter, die die Auswahl im Einzelfall vorbereitet, der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt, als Justizverwaltungsakt im vorliegenden Verfahren anfechtbar ist und die Annahme einer "außerordentlichen Beschwerde", die der Antragsteller hilfsweise erhoben hat, ausscheidet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07 wird insoweit verwiesen, zumal auch hier der Antragsgegner Einwendungen gegen die Statthaftigkeit des Antrags nicht erhoben hat.

Dass und aus welchen Gründen der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend ausgelegt hat, dass dieser sich gegen die "Justizbehörde" richtet, gegen deren Entscheidung vorgegangen wird, und der Senat die in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG für das Land Hessen vertretungsbefugte Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht am Verfahren beteiligt hat, hat der Senat ebenso bereits im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07 dargelegt, wie die Gründe für den Umstand, dass die Zulässigkeit des Antrags nicht an § 23 Abs. 3 EGGVG scheitert. Diese gelten hier entsprechend.

Abstellend auf den Bescheid des Amtsgerichts vom 14.08.2007 ist durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der erst am 10.10.2007 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, auch hier die gesetzliche Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht gewahrt. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 12.11.2007 darauf hingewiesen, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde keinen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellt, deren Gebrauch den Lauf der Antragfrist hemmen könnte; auf die dortigen Nachweise wird verwiesen. Auf die diesbezüglichen Bescheide kann mithin - entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers - nicht abgestellt werden. Auch eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ändert am Fristbeginn und -ablauf nichts, da sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Aus den Erwägungen des Beschlusses vom heutigen Tage im mit den gleichen Beteiligten parallel geführten Verfahren 20 VA 11/07, die hier entsprechend gelten, ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu bewilligen.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat jedoch in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

Der Senat hat im Beschluss im bezeichneten Parallelverfahren (Seiten 13 ff) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden, nämlich des Direktors des Amtsgerichts und des Präsidenten des Landgerichts, nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG unterliegen und warum der weitere Antrag des Antragstellers, das Amtsgericht zu verpflichten, ihn im Zuge der regelmäßigen Bestellung von Berufsbetreuern turnusmäßig zu berücksichtigen, ohne Erfolg bleibt (vgl. Seite 14 des bezeichneten Beschlusses). Da der Antragsteller seine Anträge für beide Verfahren identisch formuliert und gleich begründet hat, kann darauf Bezug genommen werden und bedarf es hier keiner Wiederholungen. Dies gilt auch, soweit aus den Schriftsätzen des Antragstellers vom 27.11.2007 und 29.02.2008 - die wortgleich auch für das vorliegende Verfahren eingereicht worden sind - deutlich wird, dass der Antragsteller weiter eine Verpflichtung begehrt, die Gerichte anzuweisen, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-) Betreuern einzuführen. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen auf den Seiten 14 ff des bezeichneten Beschlusses, aus denen zu entnehmen ist, wie der Senat dieses Begehren auszulegen hat und warum er es für unbegründet erachtet.

Dass dem weiteren Begehren des Antragstellers, das Gericht anzuweisen, die Grundlagen seiner Betreuerauswahl darzulegen, ebenfalls nicht entsprochen werden kann, hat der Senat auf den Seiten 13/14 des bezeichneten Beschlusses begründet. Ausgehend von den dort niedergelegten Erwägungen erweist sich vorliegend auch der gegen den Bescheid des Amtsgerichts vom 14.08.2007 gerichtete Anfechtungsantrag des Antragstellers als unbegründet.

Anders als im Verfahren 20 VA 11/07 enthält der vorliegende Bescheid durchaus eine rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Begründung, wenn man ihn überhaupt - wie oben problematisiert - im Sinne einer den Antragsteller betreffenden "negativen Vorauswahl" auslegt. In der Tat ergeben sich - wie im angegriffenen Bescheid aufgeführt - die Grundlagen der Betreuerauswahl im Einzelfall aus gesetzlichen Vorschriften (konkret aus § 1897 BGB), die dazu konkrete und differenzierte Vorgaben machen. Sie ist nicht lediglich - worauf der Antragsteller maßgeblich abstellt - von allgemeinen und objektiv feststellbaren Eignungsgesichtspunkten des auszuwählenden Betreuers abhängig. Einen Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Auswahlentscheidungen durch das Gericht, die jeweils stark auf den Einzelfall abstellen müssen, für die Vergangenheit und/oder die Zukunft kann es mithin grundsätzlich nicht geben. Der Senat verweist hierzu auf Seite 14 des bezeichneten Senatsbeschlusses im Parallelverfahren. Der Antragsteller räumt auch selber ein, dass er keinen Anspruch auf die Übertragung von bestimmten Berufsbetreuungen hat (vgl. das auf den 31.05.2007 datierende Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten an den Direktor des Amtsgerichts, Seite 2); auch die diesbezügliche Erwägung im angefochtenen Bescheid ist mithin nicht zu beanstanden. Der Senat hat auch bereits an der oben in Bezug genommenen Stelle im Beschluss vom heutigen Tage dargelegt, dass dem Antragsteller kein subjektives Recht im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG zusteht, das darauf gerichtet ist, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, mithin eine dem Vorauswahlverfahren im Insolvenzverfahren vergleichbare Verfahrensgestaltung durch das Gericht. Nach alledem kann er eine weitergehende als auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften abstellende Bescheidung seiner Nichtberücksichtigung auch dann nicht verlangen, wenn dies im Ergebnis zu einer "negativen Vorauswahl" führen könnte. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu sehen. Das bezieht sich auch auf die vom Antragsteller - allerdings auch nicht näher - aufgeführten Einzelfälle, in denen er rügt, nicht als "Wunschbetreuer" bestellt worden zu sein. Die Überprüfung dieser Einzelfallentscheidungen wäre auch im vorliegenden Verfahren nicht möglich; der Direktor des Amtsgerichts hat in seinem Bescheid vom 23.08.2007 zu Recht auf die gesetzlich geregelten Rechtsmittelmöglichkeiten verwiesen. Anders als im Verfahren 20 VA 11/07 wird dem Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid vom 14.08.2007 nicht (zudem ohne hinreichende Begründung) eine Eigenschaft/Fähigkeit abgesprochen und dies zur alleinigen Grundlage der ablehnenden und seine Berufsausübungsfreiheit einschränkenden Entscheidung gemacht. Konkret belegbare tatsächliche Umstände, dass die benannten gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Person des Antragstellers bei den Auswahlentscheidungen auch eingehalten wurden bzw. werden, finden sich in dem Bescheid zwar nicht. Dies ist aber aus den bereits oben in Bezug genommenen Gründen nicht erforderlich und auch kaum generell möglich.

III.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen dem Antragsteller kraft Gesetzes zur Last, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs bedarf, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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