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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 20 VA 3/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
ZPO § 299
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin - ein Versicherungsunternehmen - begehrt Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Insolvenzverfahrens des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 81 IN 898/05 G, über das Vermögen des A.

Zur Begründung hat sie mit Schreiben vom 31.07.2007 zunächst vorgetragen, sie sei Versicherer des Gemeinschuldners und benötige die Akteneinsicht zur Prüfung der "Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters bzw. von Gläubigern". Nachdem ihr die Akteneinsicht zunächst versagt worden war, hat sie mit weiterem Schreiben vom 23.01.2008 mitgeteilt, zwischen der Firma B und ihr sei ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-08 O 198/07, anhängig, in dem es um Ansprüche aufgrund einer Brandstiftung gehe und die B sich auf eine Abtretung des Gemeinschuldners berufe. Die Einsichtnahme in die Insolvenzakte sei erforderlich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeinschuldners eine maßgebliche Indizwirkung für das Vorliegen einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung im Sinne des § 61 VVG darstellen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Antragstellerin vom 31.07.2007 (Bl. 68 ff. d. A.) und 23.01.2008 (Bl. 70 ff. d. A.) verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 72 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat der Präsident des Amtsgerichts das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag abzulehnen sei, da das hierfür erforderliche rechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO fehle. Die Antragstellerin sei weder Gläubigerin des Schuldners noch sonst am Insolvenzverfahren beteiligt. Ziel der Antragstellerin sei es, aus den Akten Informationen zu erhalten, um Ansprüche der - am Insolvenzverfahren ebenfalls nicht beteiligten - Firma B GmbH Co. KG abzuwehren. Dies vermöge zwar ein wirtschaftliches, aber noch kein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO zu begründen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit am 07.03.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG gestellt. Sie rügt im Wesentlichen, dass der Präsident des Amtsgerichts ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO zu Unrecht verneint habe. Die behauptete Schuldnerstellung der Antragstellerin schaffe eine unmittelbare rechtliche Beziehung zum Insolvenzschuldner, die für das erforderliche rechtliche Interesse hinreichend sei. Die Abtretung des Anspruchs durch den Insolvenzschuldner an die Firma B GmbH Co. KG sei insoweit unerheblich; letztendlich handele es sich bei der von dieser gegen die Antragstellerin geltend gemachten Forderung um eine solche des Insolvenzschuldners. Die von der Antragstellerin in diesem Zivilprozess geltend zu machenden Einwendungen bezögen sich auch auf die Person des Insolvenzschuldners. Der rechtliche Bezug zum Streitstoff der einzusehenden Insolvenzakte sei darin zu sehen, dass es um Indizien gehe, die im Rahmen dieses bereits anhängigen Zivilrechtsstreites von rechtlicher Bedeutung seien. Die darin behaupteten Ansprüche ergäben sich aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Versicherungsvertrag und die Maßgeblichkeit dieser Umstände aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 61 VVG. Die erforderliche Rechtsverteidigung gegen diese Ansprüche begründeten - so die Antragstellerin - das erforderliche rechtliche Interesse. Darüber hinaus hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 26.05.2008 erstmals den Anspruch auf Einsichtnahme in die Insolvenzakte hilfsweise damit begründet, dass die Versicherungsprämie vom Insolvenzschuldner nicht beglichen worden sei, so dass die Antragstellerin, was die nicht gezahlte Versicherungsprämie angehe, ohnehin Gläubigerin des Insolvenzschuldners sei.

Sie beantragt,

den Beschluss des Antragsgegners vom 14.02.2008 aufzuheben und den Antragsgegner anzuweisen, der Antragstellerin Akteneinsicht in die Insolvenzakte des A beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 810 IN 898/05 G-5) zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG auf Akteneinsicht zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Präsident des Amtsgerichts das Gesuch der Antragstellerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen habe. Es fehle am rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin sei keine Gläubigerin des Schuldners, sondern Schuldnerin einer behaupteten Forderung, die dem Schuldner nicht einmal zustehe. Ihr Interesse sei lediglich darauf gerichtet, einzelne, möglicherweise in den Insolvenzakten enthaltene Informationen zu ermitteln, um sich in einem mit einem Dritten geführten Rechtsstreit besser verteidigen zu können. Es fehle mithin sowohl an einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung zum Schuldner - der Versicherungsvertrag sei beendet; der Anspruch auf die Versicherungsleistung werde nicht vom Schuldner erhoben - als auch an einem unmittelbaren Bezug zum Streitstoff des Insolvenzverfahrens. Ergänzend wird auf den Inhalt der Verfügung vom 30.04.2008 (Bl. 77 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Der auch ansonsten zulässige, so insbesondere gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG fristgerecht eingangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Bei dem Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts vom 14.02.2008 handelt es sich um eine Verfügung, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen wurde, mithin um einen Justizverwaltungsakt im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift. Darin liegt ein hoheitliches Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses, das geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (vgl. Senat ZIns0 2005, 1327).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nach § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, steht die Gewährung der Akteneinsicht an Dritte sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Gerichts und hat der Dritte nicht etwa ein gesetzliches Einsichtsrecht, wie es in § 299 Abs. 1 ZPO den Prozessparteien eingeräumt wird. Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung liegt sodann vielmehr in deren pflichtgemäßen Ermessen (Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 12 GVG Rz. 110, 114; Senat ZIns0 2005, 1327) unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung der Beteiligten und dem "Vorrecht des Spruchrichters" (Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 110). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind dann die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Gemeinhaltungsbedürfnis der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile von der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden. Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931 und m. w. N.).

Die Einwilligung in die Einsichtnahme der Akten liegt hier nicht vor.

Der Senat geht aber anders als der Präsident des Amtsgerichts davon aus, dass die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht hat.

Das erforderliche rechtliche Interesse muss sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akte besteht. Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. die Nachweise bei Senat ZIns0 2005, 1327, und Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745) und zwar durch das Verfahren selbst oder wenigstens durch den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. OLG Dresden ZinsO 2003, 1148, zur Einsichtnahme in Insolvenzakten m. w. N.). Ein rein wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt also nicht. Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist, nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745; KTS 1997, 671).

Für die Einsicht in Insolvenzakten ist in diesem Zusammenhang weiter davon auszugehen, dass auch potentielle Insolvenzgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Insolvenzakten haben können. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dann nicht. Allein die anstehende Entscheidung, ob am Verfahren überhaupt teilgenommen werden soll, rechtfertigt das Einsichtsgesuch. Grundsätzlich besteht nämlich im eröffneten Insolvenzverfahren kein schützenswertes Interesse des Schuldners oder anderer Beteiligter - auch nicht des Insolvenzverwalters -, die näheren Umstände des Verfahrens vor den Gläubigern geheim zu halten, weil die Verfahrensabwicklung im Interesse der Gläubiger stattfindet (vgl. Senat ZIns0 2005, 1327; Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

Ausgehend von den zuletzt genannten Erwägungen steht der Antragstellerin hier allerdings ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht bereits im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 26.05.2008, am Ende, erstmals behauptete eigene Forderung auf eine "nicht gezahlte Versicherungsprämie" gegen den Schuldner zu. Aus der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren selber mehrfach aufgeführten und zitierten Entscheidung des Senats vom 27.06.2005 in ZIns0 2005, 1327, ist zu entnehmen, dass eine solche Forderung hätte glaubhaft gemacht werden müssen. Da die Befugnis eines Gläubigers, Insolvenzantrag zu stellen, nicht die Titulierung, sondern die Glaubhaftmachung seiner Forderung voraussetzt, muss das auch im Rahmen des § 299 Abs. 2 ZPO genügen. Diese ist aber auch erforderlich. Daran fehlt es hier. Im Gegenteil hat der Antragsgegner Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin bereits erklärt hatte, aus dem Versicherungsvertrag mit dem Schuldner würde keine Forderung mehr bestehen. Letzteres korrespondiert auch mit den Angaben in der mit der Antragsschrift vorgelegten Klageerwiderung vom 19.09.2007, in der mehrfach (etwa Seiten 2 und 29) vorgetragen worden ist, dass der Schuldner zumindest die Versicherungsprämie sofort gezahlt habe. Welcher Art also die "nicht gezahlte Versicherungsprämie" sein soll, lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin in keiner Weise entnehmen und kann mithin eine Einsicht in die Insolvenzakten erkennbar nicht rechtfertigen.

Das erforderliche rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ergibt sich zur Überzeugung des Senats jedoch vorliegend aus ihrem Rechtsverteidigungsinteresse im Verfahren Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-08 O 198/07.

Der Präsident des Amtsgerichts hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen oder abzuwehren, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, für das rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht genügt (vgl. insofern weiter: OLG Köln OLGR 2008, 191, zitiert nach Juris, m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08). Insofern verweist der Antragsgegner weiter zu Recht darauf, dass die Antragstellerin Schuldnerin einer behaupteten Forderung ist, die dem Schuldner nicht (mehr) zusteht, sondern allenfalls der im Zivilprozess klagenden Firma B GmbH Co. KG. Das Interesse der Antragstellerin ist hier auch tatsächlich darauf gerichtet, möglicherweise in den Insolvenzakten enthaltene Informationen zu ermitteln, um sich in einem mit einem Dritten - der Firma B GmbH Co. KG - geführten Rechtsstreit verteidigen zu können. Nach der vom Antragsgegner zutreffend zitierten Rechtsprechung genügt das Interesse, das lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist, nicht jedoch auf Erlangung umfassender Kenntnis von dem Verfahren als solchen und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht für das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO.

In Bezug auf Letzteres ergibt sich zwar aus der von der Antragstellerin vorgelegten Klageerwiderung vom 19.09.2007, Seiten 2 ff., dass ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners auch ohne Akteneinsicht bereits im erheblichem Umfang bekannt sind. Es kann ihr hier allerdings nicht angesonnen werden, weiter darzulegen, was sie über diese Kenntnisse hinaus an Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners aus den Insolvenzakten zu entnehmen beabsichtigt, da ihr die Kenntnis dieser Tatsachen ja gerade fehlt. Deren Erlangung ist gerade das Ziel der begehrten Akteneinsicht. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die in das landgerichtliche Verfahren von der hiesigen Antragstellerin eingeführten Tatsachen von dem dortigen Gericht als nicht hinreichend erachtet werden.

Im Übrigen handelt es sich vorliegend ohne Zweifel durchaus um ein "Ausforschungsinteresse" der Antragstellerin, das darauf gerichtet ist, sich mit den aus den Insolvenzakten gewonnenen Informationen in einem Prozess mit einem Dritten verteidigen zu können. Dabei kann vorliegend aber zur Überzeugung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dem von der Klägerin im bezeichneten Klageverfahren - der Firma B GmbH Co. KG - geltend gemachten Anspruch um einen vom Schuldner an diese abgetretenen Anspruch handelt. Zwar ergibt sich aus dem weiteren Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Anspruch freigegeben hat (vgl. das Schreiben vom 10.04.2007, Bl. 36 d. A.), dass dieser gerade nicht mehr Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist, so dass aus dieser Erwägung heraus ein rechtlicher Bezug zum Streitstoff der Insolvenzakten nicht bestehen kann. Beim Insolvenzverfahren geht es um die gleichmäßige Verteilung des verwertbaren Vermögens, also um die Interessen der Gläubigergemeinschaft, vgl. § 1 Satz 1 InsO. Es dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zu denen - jedenfalls im Hinblick auf die im Zivilprozess streitgegenständliche Forderung - offensichtlich weder die Klägerin des Verfahrens vor dem Landgericht noch die Antragstellerin gehören (vgl. hierzu OLG Köln OLGR 2008, 191; Senat, Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08). Wenn diese abgetretene Forderung also auch nicht mehr Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist, kann doch nicht verkannt werden, dass das Bestehen von Forderungen und Ansprüchen, die dem Schuldner zustanden bzw. gegen diesen gerichtet waren, was jedenfalls zum Streit- und Erkenntnisstoff des in der Insolvenzakte zusammengefassten Insolvenzverfahrens gehört, und dessen daraus herleitbare wirtschaftliche Verhältnisse für die Berechtigung der in dem bezeichneten Zivilprozess gegen die Antragstellerin geltend gemachten - ehemals dem Schuldner zustehenden - Forderung von direkter und maßgeblicher Bedeutung sind. Auf diese Angaben ist die Antragstellerin zur Rechtsverteidigung angewiesen; die dem zugrunde liegenden Rechtsgründe und deren mutmaßliche Relevanz für den bezeichneten Zivilprozess hat sie unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung nachvollziehbar hergeleitet und begründet. Wie bereits oben dargelegt, muss der Interessenkreis der Antragstellerin durch das Insolvenzverfahren selbst oder durch den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt konkret berührt werden. Wenigstens Letzteres ist hier gegeben; hieraus resultiert der rechtliche Bezug zum Streit- und Erkenntnisstoff der einzusehenden Insolvenzakte. Dieses Interesse geht auch über die bloße Ausforschung wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners hinaus. Es geht gerade nicht lediglich um die Erlangung von tatsächlichen Informationen aus der Insolvenzakte zur Abwehr von in keinem rechtlichen Bezug zu dem Inhalt der Insolvenzakte stehender bzw. mit diesem nicht zusammenhängender Ansprüche. Die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Insolvenzakte ist im oben beschriebenen Sinn zur Abwehr von an die Antragstellerin bereits im Wege der Klage herangetragenen Ansprüchen, die aus einem Vertragsverhältnis mit dem Schuldner herrühren, erforderlich.

Ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person im oben beschriebenen Sinne, das ein rechtliches Individualinteresse der Antragstellerin begründen kann, leitet sich hier im Übrigen aus dem (auch) mit dem Schuldner begründeten Versicherungsvertragsverhältnis her. Dabei kommt es - wie bereits erwähnt - nicht darauf an, ob die Antragstellerin daraus noch Ansprüche herleiten kann, worauf im Ergebnis der Präsident des Amtsgerichts lediglich abgestellt hat. Sie selber wird vielmehr daraus in Anspruch genommen. Aus dem Gesichtspunkt, dass der Schuldner den bezeichneten Anspruch abgetreten hat und mithin nicht Partei des Klageverfahrens ist bzw. sein kann, kann zur Überzeugung des Senats nicht bereits auf ein diesbezüglich fehlendes rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht geschlossen werden. Umgekehrt kann der bloße Umstand, dass die Parteirollen des Klageverfahrens lediglich wegen der Abtretung verändert wurden und der Schuldner mithin an diesem Verfahren nicht beteiligt ist, nicht dazu führen, dass dadurch ein ansonsten bestehendes rechtliches Interesse aufgehoben würde. Maßgeblich für die Begründetheit dieses Anspruchs sind nämlich mit der Person des Schuldners und dessen wirtschaftlicher Situation zusammenhängende tatsächliche Gesichtspunkte; auf die Person der Abtretungsempfängerin - die Firma B GmbH Co. KG - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Insoweit verbleibt es bei einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der Person des Schuldners. Ob sich dieser auch auf noch aus dem Versicherungsvertragsverhältnis herrührende etwaige Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheiten des Schuldners gründen lässt, kann dahinstehen.

Der Präsident des Amtsgerichts hat, da er schon das rechtliche Interesse verneint hat, von seinem Standpunkt aus konsequent die ihm nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen. Die diesbezügliche Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Akteneinsicht liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Der Senat hat ebenfalls bereits oben dargelegt, dass die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses beginnen kann. Diese zu treffende Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Keinesfalls darf das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, mit vielfältigen weiteren Nachweisen). Der Senat ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG vielmehr lediglich zur eingeschränkten Überprüfung der Ermessensausübung berechtigt, nämlich dahingehend, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat und von dem Ermessen in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Sonderfall dahingehend, dass sich die Ermessensentscheidung zu einer einzigen richtigen Entscheidung verdichtet hätte, liegt hier nicht vor. Damit ist die Ermessensentscheidung nachzuholen, die Sache ist nicht spruchreif, §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG. Auch eine nicht begründete Ermessensentscheidung wäre überdies aufzuheben, weil ansonsten die gerichtliche Nachprüfung, welche Überlegungen die Justizbehörde bei der Ausübung des Ermessens angestellt hat, gar nicht möglich wäre. Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurück zu geben (Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

Eine Beteiligung der Beteiligten des Insolvenzverfahrens, also etwa des dortigen Schuldners und des Insolvenzverwalters, vor dem Oberlandesgericht an dem hiesigen Verfahren auf gerichtliche Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Deren berechtigte Interessen sind im Rahmen der vom Gesetz zu ihrem Schutz vorgesehenen und von der Justizverwaltung zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls zu beteiligen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 299 Rz. 23, 24). Eine derartige Entscheidung hat der Senat jedoch - wie ausgeführt - im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen und auch nicht getroffen.

Eine Entscheidung über Gerichtsgebühren hat der Senat nicht zu treffen, weil solche überhaupt nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags erhoben werden, §§ 30 EGGVG, 131 Abs. 4 Satz 3 KostO.

Für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin (vorerst) Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten nicht aus. Eine offensichtliche und besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden ist angesichts der vorliegend maßgeblichen und durch den Senat lediglich anders als durch den Präsidenten des Amtsgerichts beurteilten Rechtsfragen keinesfalls ersichtlich (vgl. hierzu ebenfalls Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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