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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 20 VA 5/04
Rechtsgebiete: EGGVG, HZÜ


Vorschriften:

EGGVG § 23
HZÜ § 2
HZÜ § 3
Zum Geschäftswert bei einem Verfahren auf Aufhebung einer Zustellungsbewilligung nach HZÜ.
Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.08.2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13.09.2004 begründet. Sie hat in der Hauptsache die Aufhebung einer Zustellungsbewilligung durch das Hessische Ministerium der Justiz als seinerzeit Zentraler Behörde nach Art. 2 und 3 des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965, die Nichterteilung des Zustellungszeugnisses bzw. die Vernichtung durch den Antragsgegner begehrt. Zugrunde liegt eine Klage in einem Gruppenklageverfahren nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht, die sich unter anderem gegen die Antragstellerin richtet. Die Kläger machen als Sammelkläger die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften des amerikanischen Rechtes geltend, und zwar für einen Zeitraum zwischen dem 01.01.1990 und dem 31.12.2001. Darin wird der Antragstellerin vorgeworfen, gemeinsam mit Konkurrenten auf dem Markt für Kohleprodukte an Preisabsprachen teilgenommen zu haben. Die Kläger beantragen Schadensersatz in unbestimmter Höhe, wobei die Höhe des tatsächlichen Schadens entsprechend den amerikanischen kartellrechtlichen Vorschriften verdreifacht werden soll. Durch Beschluss vom 24.11.2004 (Bl. 229 ff d. A.) hat der Senat unter anderem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Vollziehung der Zustellung der in dem Zustellungsantrag der Firma B in dem Rechtsstreit C u.a. gegen A u.a. vor dem United States District Court for the District of O1 (MDL 1514, 03-2182 JBS) genannten Schriftstücke bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache weiter zu betreiben, insbesondere ein Zustellungszeugnis zu erteilen und dieses zurückzuleiten. Mit Schriftsatz vom 13.03.2006 (Bl. 306 d. A.) hat die Antragstellerin - wie auch die D-Stiftung e. V. in dem Parallelverfahren des Senats Az. 20 VA 4/04 - die gestellten Anträge zurückgenommen und erklärt, die Zustellung der streitgegenständlichen Klage zu akzeptieren. Sie hat angeregt, den Geschäftswert des Verfahrens auf 3.000,- EUR festzusetzen.

Nachdem das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung durch Rücknahme des Antrags der Antragstellerin beendet ist, war die einstweilige Anordnung des Senats im Beschluss vom 24.11.2004 jedenfalls deklaratorisch aufzuheben, weil es nunmehr mangels Anhängigkeit eines Antrags zu einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht mehr kommt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus den §§ 30 Abs. 3 Satz 1 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar nicht konkret, in welcher Höhe eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin geltend gemacht werden. Ausweislich der Angaben in der Antragsbegründung vom 13.09.2004, Seiten 17, 18, geht die Antragstellerin von einem sehr hohen Betrag aus, was nach den Angaben in der Klageschrift über die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge, die sich immerhin auf einen Gruppenzeitraum von über 10 Jahren und Hunderte von Gruppenmitgliedern beziehen (Ziffern 1, 57), auch nahe liegt. Die Antragstellerin hat sogar ein erhebliches Missverhältnis zwischen der zu erwartenden Klagesumme und dem Stammkapital der Antragstellerin von 11.760.000 EUR angenommen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der Antragsbegründung, Seiten 27 ff, darauf abgestellt, dass sich allein die Kosten des Verfahrens in Amerika durch die Einbeziehung der deutschen Antragstellerin um einige hunderttausend US-Dollar erhöhe und eine Kostenerstattung für die obsiegende Partei nicht vorgesehen sei. Der Senat erachtet deshalb für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung aller ersichtlichen Umstände und in Ermangelung weiterer genügender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 30 Abs. 2 KostO) einen Geschäftswert von 500.000,-- EUR als angemessen. Die Ansetzung des Regelwerts von 3.000,- EUR, wie von der Antragstellerin angeregt, entspricht der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens in keiner Weise.

Ende der Entscheidung

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