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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 20 W 103/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 21
WEG § 43
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunktes kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines solchen Antrags. Ist ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, so ist dieser sowohl in Bezug auf Anfechtungsgründe als auch auf Nichtigkeitsgründe wegen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung als rechtswirksam anzusehen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 103/01

Entscheidung vom 01.09.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft W... 3... in 6... E...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.2001 am 01.09.2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der angefochtene Beschluss abgeändert und der Beschluss des Amtsgerichts Königstein i. Ts. vom 24.06.1999 teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, auf die Tagesordnung der nächsten anstehenden Eigentümerversammlung folgenden Antrag des Antragstellers als Tagesordnungspunkt aufzunehmen: Wiederinbetriebnahme der Müllschluckeranlage.

Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Antragsteller und Antragsgegner jeweils die Hälfte zu tragen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, des weiteren Beschwerdeverfahrens des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (20 W 541/99), sowie des nunmehrigen weiteren Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.112,92 EUR.

Gründe:

Der Antragsteller verlangt zuletzt nur noch, dem Antragsgegner als Hausverwalter der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft aufzugeben, auf die Tagesordnung der nächsten anstehenden Eigentümerversammlung folgenden Antrag des Antragstellers als Tagesordnungspunkt aufzunehmen: Wiederinbetriebnahme der Müllschluckeranlage. Einen ursprünglich weitergehenden Antrag des Antragstellers hatte bereits das Amtsgericht zurückgewiesen; insoweit ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 26.04.1999 durch den Antragsteller nicht angefochten worden. Gegen die Zurückweisung des oben angegebenen Antrages hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zunächst durch Beschluss vom 14.10.1999 im Verfahren 2/9 T 609/99 zurückgewiesen hatte. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hatte der Senat durch Beschluss vom 23.10.2000 im Verfahren 20 W 541/99 den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wiederum zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, auf die gleichfalls Bezug genommen wird. Der Antragsgegner ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Dem Antragsteller steht als Wohnungseigentümer ein Anspruch darauf zu, dass der von ihm noch weiter verfolgte Antrag auf die Tagesordnung der nächsten anstehenden Eigentümerversammlung gesetzt wird. Insofern ist der gegen den Antragsgegner als Hausverwalter gerichtete Antrag des Antragstellers begründet.

Der Senat hatte im oben zitierten Beschluss vom 23.10.2000, Seite 4, ausgeführt, dass jedenfalls dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen, einen Gegenstand auf die Tagesordnung einer ordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen und zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen, die Weigerung des Verwalters grundsätzlich als pflichtwidrig zu betrachten ist. Unter diesen Voraussetzungen ist dann der Verwalter durch gerichtliche Entscheidung zu verpflichten, den Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen (vgl. die im zitierten Senatsbeschluss vom 23.10.2000 auf Seite 4 im einzelnen zitierten Literatur- und Rechtsprechungshinweise). Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann sogar gemäß § 21 Abs. 4 WEG dann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte vom Verwalter verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 24 Rz. 37; § 23 Rz. 86; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 23 Rz. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 24 WEG Rz. 8; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 21 Rz. 109; vgl. weiter Senat, Beschluss vom 27.3.2003, 20 W 308/00; BayObLG ZWE 2001, 538, 540; ZWE 2001, 603, 605; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520, 524; OLG Köln ZMR 1998, 48, jeweils m. w. N.). Bevor die anderen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden können, ist der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunkts gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegen den Verwalter gerichtlich geltend zu machen (Senat, Beschluss vom 27.3.2003, 20 W 308/00; BayObLG ZWE 2001, 538, 540; ZWE 2001, 603, 605; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520, 524; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 109, jeweils m. w. N.).

Der Senat hatte im oben zitierten Beschluss vom 23.10.2000, Seite 4, bereits weiter darauf hingewiesen, dass der Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers nach bestandskräftigem Stilllegungsbeschluss auf Wiedereröffnung der Müllschluckeranlage gemäß § 21 Abs. 4 WEG nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beurteilen ist. Allerdings obliegt die Beurteilung, ob der Anspruch des Antragstellers ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nicht dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft trifft diese Entscheidung in der Regel im Rahmen einer Eigentümerversammlung.

Der Antragsteller hatte bereits in der Antragsschrift mehrere Gründe aufgezeigt, die aus seiner Sicht ausreichend seien, die einmal getroffene Stilllegungsentscheidung der Wohnungseigentümer im Nachhinein wieder rückgängig zu machen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um solche Gesichtspunkte, die sich nach seiner Darstellung erst im Rahmen der Ausführung des ursprünglichen Stilllegungsbeschlusses der Wohnungseigentümer aus dem Jahr 1997 herausgestellt haben sollen, nämlich die angebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage im Rahmen der nunmehrigen Nutzung sowie die besondere persönliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs verschiedener Mitbewohner, so insbesondere auch des Antragstellers aufgrund seiner Krankheit. Bei letzterem ist allerdings darauf hinzuweisen, dass unter Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich nur solche Maßnahmen fallen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 63); auf die Interessen Einzelner ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend abzustellen. Anders als das Amtsgericht sieht der Senat in den aufgezeigten Gesichtspunkten durchaus konkrete Anhaltspunkte für Umstände, die zumindest eine nochmalige Befassung mit diesem Gegenstand rechtfertigen können. Immerhin haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Verhältnis zur ersten Beschlussfassung im Jahr 1997 ­ hierauf stellt das Landgericht ab ­ bereits durch die Umsetzung dieses Beschlusses, also die tatsächliche Stilllegung, verändert. Ob die diesbezügliche Darstellung des Antragstellers, jedenfalls soweit sie die sich auf die Wohnungseigentumsanlage beziehenden negativen Auswirkungen der Stilllegungsentscheidung betreffen, insgesamt oder auch nur teilweise zutreffend sind und eine Rückgängigmachung der Entscheidung bzw. den im Senatsbeschluss vom 23.10.2000 angesprochenen Anspruch des Antragstellers auf Wiederinbetriebnahme der Müllschluckeranlage gemäß § 21 Abs. 4 WEG rechtfertigen können, worüber die Beteiligten im einzelnen streiten, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Diese Feststellungen obliegen zunächst der Beurteilung der Wohnungseigentümerversammlung; in diesem Zusammenhang kann der Antragsgegner sich deshalb auch nicht auf eine abweichende Stellungnahme des Verwaltungsbeirates berufen. Es mag sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechende Auswirkungen bereits bei der ursprünglichen Beschlussfassung zur Stilllegung der Müllschluckeranlage in gewissem Umfang vorausschauend berücksichtigt hatte; Art und Ausmaß der konkreten Auswirkungen konnten ihr aber nicht insgesamt bekannt gewesen sein.

Nach diesen Ausführungen dürfte sich der Anspruch des Antragstellers auf die zu treffende Entscheidung der Wohnungseigentümer bzw. auf die Aufnahme in die Tagesordnung entsprechend dem Antrag des Antragstellers allerdings lediglich auf die "Wiederinbetriebnahme" der Müllschluckeranlage und nicht auf die Überprüfung der damaligen Stilllegungsentscheidung richten. Daran dürfte sich selbst dann nichts ändern, wenn ­ wovon der Antragsteller ausgeht - der damalige die Stilllegung der Müllschluckeranlage betreffende Eigentümerbeschluss als nichtig hätte angesehen werden müssen, da ein Gebrauchsentzug dem Mehrheitsprinzip grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BayObLG WuM 2002, 381). Andererseits ist vorliegend ein diesbezüglicher ­ den Stilllegungsbeschluss betreffender - Anfechtungsantrag des Antragstellers gerichtlich zurückgewiesen worden. Ist aber ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, so ist dieser sowohl in Bezug auf Anfechtungsgründe als auch auf Nichtigkeitsgründe wegen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung als rechtswirksam zu erachten (vgl. etwa Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rz. 63; § 45 Rz. 120 unter Hinweis auf BayObLG 1980, 29, 36; ZWE 2002, 580, 582; § 23 Rz. 147; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 43 Rz. 45). Es könnte mithin auch nicht ohne weiteres ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, die diesbezügliche Stilllegungsentscheidung der Wohnungseigentümer unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nochmals in Frage zu stellen. Der oben und im Senatsbeschluss vom 23.10.2000 dargestellten nochmaligen Beschlussfassung der Wohnungseigentümer im Hinblick auf etwaige Auswirkungen des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung steht dies allerdings nicht entgegen.

Der Senat vermag auch der Beurteilung des Landgerichts nicht zu folgen, dass das Begehren des Antragstellers, die damalige Stilllegungsentscheidung unter dem Eindruck der nunmehr mehrjährigen Auswirkungen der Entscheidung nochmals daraufhin zu überprüfen, ob sie sich bewährt hat und daran festzuhalten ist, als rechtsmissbräuchlich oder auch nur ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechend anzusehen wäre. Ein Rechtsmissbrauch käme etwa in Betracht, wenn der Antrag darauf gerichtet oder ggf. auch nur geeignet wäre, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gefährden (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 86, mit weiteren Nachweisen). Davon kann aber nicht ausgegangen werden, der Antragsteller hat den sachlichen Hintergrund seines Antrages vielmehr dargelegt und begründet. Ohnehin wäre in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass nach einhelliger Auffassung einem auf ordnungsgemäße Verwaltung gerichteten Verpflichtungsantrag dann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, wenn sich der Antragsteller nicht vor Anrufung des Gerichts um eine Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung bemüht hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 89, mit weiteren Nachweisen); dieses Recht muss ihm dann auch gewährt werden. Der Senat sieht Wohnungseigentümer und Hausverwalter durch die oben ausgeführte Einschränkung des Antragsrechtes einzelner Wohnungseigentümer deshalb hinreichend geschützt, um einer unbeschränkten Vielzahl von Tagesordnungsanträgen für eine Wohnungseigentümerversammlung und mithin deren Undurchführbarkeit vorzubeugen.

Der Senat vermag weiter nicht davon auszugehen, dass der Antrag lediglich eine grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse (hier: des Stilllegungsbeschlusses) beinhaltet. Das Begehren des Antragstellers betrifft gerade die Überprüfung und ggf. Rückgängigmachung einer bereits von den Wohnungseigentümern getroffenen und bereits ausgeführten Entscheidung. Von einer inhaltsgleichen Wiederholung könnte nur dann ausgegangen werden, wenn lediglich bereits bei Fassung des Stilllegungsbeschlusses bereits umfänglich berücksichtigte Gesichtspunkte vorgetragen worden wären. Es obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, in einer Wohnungseigentümerversammlung zu überprüfen, ob sie an ihren damaligen auch für den Senat durchaus nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen, nämlich den Gesichtspunkten der Hygiene, der Vermeidung von Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der Kosten, festhalten will, oder ob sie den nunmehrigen Argumenten des Antragstellers folgen will. Diese Entscheidung hat ­ wie bereits oben ausgeführt ­ weder der Antragsgegner als Hausverwalter, noch der Senat, der in diesem Verfahren lediglich das Verhalten des Antragsgegners zu überprüfen hat, zu treffen; auch der Verwaltungsbeirat hat diese Entscheidung nicht zu treffen.

Soweit der Antragsgegner in seiner Erwiderung zur weiteren Beschwerde angeboten hatte, der Antragsteller könne bei der nächsten Eigentümerversammlung unter der Position "Sonstiges" einen entsprechenden Antrag mündlich vorbringen, vermag dies nicht auszureichen. Insofern hat der Antragsteller einen Anspruch auf ordnungsgemäße Vorbereitung seines Begehrens für die Wohnungseigentümerversammlung, § 23 Abs. 2 WEG. Mit einer etwaigen diesbezüglichen Beschlussfassung unter der Position "Sonstiges" bräuchten im Übrigen auch die Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres zu rechnen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 23 Rz. 9; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 83), weil es sich offensichtlich nicht um eine Angelegenheit von ganz untergeordneter Bedeutung handelt.

Es entsprach billigem Ermessen, dass der Antragsgegner als Unterlegener die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG. Hinsichtlich des rechtskräftig abgewiesenen überschießenden Antrags in erster Instanz hatte allerdings der Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Veranlassung, die Erstattung außergerichtliche Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen.

Die Entscheidung über die Wertfestsetzung hat der Senat an der Wertfestsetzung durch das Landgericht und derjenigen im Senatsbeschluss vom 23.10.2000 orientiert.

Ende der Entscheidung

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