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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.07.2003
Aktenzeichen: 20 W 11/02
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 23
WEG § 24
WEG § 43
ZPO § 89
Wohnungseigentümerbeschlüsse, die in einer Versammlung gefasst wurden, die durch einen nicht dazu ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen wurden, unterliegen der Anfechtung. Sie sind dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass die Beschlüsse nicht auf dem Einberufungsmangel beruhen. Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung mit Rückwirkung ist in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich. Grundsätzlich ist eine Zurückweisung eines Antrages wegen des Mangel der Vollmacht erst zulässig, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 11/02

Entscheidung vom 04.07.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft Im M... 4..., 6... F...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.12.2001 am 04.07.2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2001 werden aufgehoben, soweit der Gegenantrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main ­ auch über die gesamten Kosten des Beschwerde ­ und des weiteren Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Die darüber hinausgehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 210.140,96 .

Gründe:

Die Antragstellerin ist durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 zu Tagesordnungspunkt 3 als Verwalterin abberufen worden, wogegen sie sich in dem vorliegenden Verfahren wendet. Die weitere Beteiligte ist in der gleichen Versammlung zur neuen Verwalterin bestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls (Bl. 77 ff d.A.) Bezug genommen.

Mit Anhörungsschreiben vom 06.10.1997 (Bl. 81 ff d.A.) und anschließender bauaufsichtsrechtlicher Verfügung vom 16.07.1998 (Bl. 91 ff d.A.) verlangte die S. F... u.a. die Errichtung eines zweiten Rettungsweges (Außentreppe) sowie den Einbau eines Feuerwehraufzuges in der o.g. Liegenschaft. Der hierzu von der Antragstellerin namens der Eigentümergemeinschaft beauftragte Rechtsanwalt verfasste mehrere Stellungnahmen, zu deren Inhalt auf die bei der Gerichtsakte befindlichen Ablichtungen verwiesen wird. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.06.1998 -TOP 4.08- ermächtigten die Wohnungseigentümer die Antragstellerin zur entsprechenden Auftragsvergabe an Architekten und Unternehmer, wobei Voraussetzung die anwaltliche Bestätigung sein sollte, dass die Verpflichtung zum Bau der Rettungsleiter unumgänglich sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beiden Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls (Bl. 87 d.A.) Bezug genommen. Bereits am 07.07.1998 erteilte die Antragstellerin den Architektenauftrag. Mit Schreiben vom 27.07.1998 (BI. 96 d.A.) teilte der mit der Sache befasste Rechtsanwalt mit, hinreichende Erfolgsaussichten für einen Widerspruch gegen die zwischenzeitlich ergangene bauaufsichtsrechtliche Verfügung bestünden nicht. Nachdem der beauftragte Architekt eine die ursprüngliche Kostenschätzung weit übersteigende Kostenschätzung vorgelegt hatte, beschloss die Wohnungseigentümerversammlung vom 21.06.1999 einen Beschluss zur Finanzierung bis zu weiterer rechtlicher Klärung zurückzustellen. In der gleichen Versammlung wurde die Antragstellerin nach Entlastung für das Geschäftsjahr 1998 für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 erneut zur Verwalterin bestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls (BI. 97 ff d.A. ) Bezug genommen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.11.1999 wurden sodann die Baumaßnahmen zur Einhaltung der bauaufsichtsrechtlichen Verfügung sowie die Finanzierung über Sonderumlage beschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls (Bl. 104 ff d.A.) Bezug genommen.

Nach anwaltlichem Schriftverkehr, wegen dessen Inhalt auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 134 ff d.A.) Bezug genommen wird, übersandte der Verwaltungsbeiratsvorsitzende der Antragstellerin am 28.04.2000 eine Dokumentation, die von 70 Eigentümern ausgefüllte Fragebögen umfasste und mit der er unter Bezugnahme auf § 14 Ziff. 2 der Gemeinschaftsordnung die Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung innerhalb von drei Arbeitstagen verlangte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Gemeinschaftsordnung als Bestandteil der Teilungserklärung vom 01.02.1978 (Bl. 59 ff d.A.), sowie auf die Dokumentation (Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen. Hierauf reagierte die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 28.04.2000 (Bl. 141 d.A.), in dem eine Prüfung des Begehrens und ein Zurückkommen auf die Angelegenheit nach Genesung des Geschäftsführers der Antragstellerin nach einer anstehenden Augenoperation vom 03.05.2000 angekündigt wird. Mit Schreiben des Beiratsvorsitzenden vom 05.05.2000 (Bl. 35 d.A.) wurde zur Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 eingeladen, wobei streitig ist, ob hierzu auch die Antragstellerin geladen wurde.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluss vom 15.05.2000 sei wegen Einberufungsmängeln anfechtbar. Im übrigen lägen wichtige Gründe für die Abberufung nicht vor. Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 zum TOP 3 (Abberufung der Antragstellerin aus wichtigem Grund) für ungültig zu erklären.

Dem sind die Antragsgegner entgegengetreten. Gleichzeitig hat der von der weiteren Beteiligten für die Wohnungseigentümer bevollmächtigte Verfahrensbevollmächtigte namens der Antragsgegner im Wege des Gegenantrags beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, an die weitere Beteiligte als Verwalterin für die Antragsgegner 116.086,38 DM nebst 9,75% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Gegenantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner halten die Einberufung zur Versammlung für beanstandungsfrei und sind der Ansicht, wichtige Gründe zur Abberufung der Antragstellerin lägen vor. Hierzu beziehen sie sich auf das Vorgehen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Erfüllung der bauaufsichtsrechtlichen Verfügung. Zu diesem und weiteren Vorwürfen an die Antragstellerin wird auf die Antragserwiderungsschrift sowie auf Ziffer I. der Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.04.2001 Bezug genommen. Die Antragsgegner halten die Antragstellerin auch für schadensersatzpflichtig, da im Zusammenhang mit der Erfüllung der bauaufsichtsrechtlichen Verfügung die Gemeinschaft mit unnötigen Kosten belastet worden sei. Hierzu tragen sie vor, nach der zwischenzeitlichen Einholung eines Gutachtens habe die S. F... im Wege des Vergleichs zum Einlenken gebracht werden können, da die Liegenschaft baurechtlich Bestandsschutz genösse. Es sei der Antragstellerin vor Veranlassung der Kosten möglich gewesen, entsprechend vorzugehen. Die Vollmacht der weiteren Beteiligten, einen Rechtsanwalt für die Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen, ergebe sich bereits aus der Teilungserklärung; aber auch aus den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 zu TOP 7, mittelbar außerdem aus den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.10.2000 gefassten Beschlüssen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls vom 24.10.2000 (Bl. 355 ff d.A. ) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 01.12.2000 den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 für ungültig erklärt und den Gegenantrag als unzulässig zurückgewiesen, wobei es insoweit der weiteren Beteiligten die anteiligen Kosten auferlegt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abberufungsbeschluss sei wegen eines kausalen Einberufungsmangels anfechtbar. Denn jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 24 Abs.3 WEG nicht gegeben gewesen, da bei der Sachlage nicht von einer pflichtwidrigen Weigerung zur Einberufung durch die Antragstellerin ausgegangen werden könne. Der Gegenantrag sei unzulässig, da es an einer Ermächtigung der weiteren Beteiligten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und damit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Antragsgegner gemangelt habe.

Dagegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie auch den erstinstanzlichen Gegenantrag weiterverfolgen. Die weitere Beteiligte hat ihre sofortige Beschwerde vom 04.05.2001 mit Schriftsatz vom 03.12.2001 zurückgenommen. Die Antragsgegner rügen, es sei kein weiterer Hinweis auf die fehlende Vollmacht durch das Amtsgericht erfolgt. Im übrigen ergebe sich die Ermächtigung aus den Erörterungen anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 zu TOP 4 sowie aus der Gemeinschaftsordnung. Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden sei ordnungsgemäß gewesen, da der Antragstellerin eine Prüfung des Einberufungsverlangens binnen weniger Stunden möglich gewesen sei. Im übrigen sei ein etwaiger Verstoß angesichts des ohne Gegenstimme gefassten Abberufungsbeschlusses nicht für das Abstimmungsergebnis kausal gewesen.

Die Antragstellerin ist den Beschwerden entgegengetreten.

Mit Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 - 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.05.2001 wurde die Abberufung der Antragstellerin bestätigt, die weitere Beteiligte zur Prozessführung wegen etwaiger Schadensersatzansprüche ermächtigt und die Prozessführung in dem amtsgerichtlichen Verfahren genehmigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Versammlungsniederschrift vom 09.05.2001 (Bl. 435 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 ist von der Antragstellerin erneut angefochten worden; das Beschlussanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Gesch.-Nr: 65 UR II 229/01, ist derzeit ausgesetzt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seiten 6 ff (Bl. 497 ff d.A.), Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Die Antragstellerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten. Zum wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegner vom 18.02.2002 (Bl. 529 ff d.A.) und der Antragstellerin vom 23.04.2002 (Bl. 558 ff d.A.) verwiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Dies gilt auch ­ wohl entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ­ für die den Gegenantrag betreffende sofortige weitere Beschwerde. Die Antragsgegner sind bei der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wirksam vertreten worden. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.05.2001 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 sind dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer die Beteiligte zu 2. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Namen der Wohnungseigentümer ermächtigten und auch die diesbezüglich weitere Prozessführung betreffend das hiesige Verfahren ausdrücklich billigten. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.05.2001 zu Tagesordnungspunkt 4 kann nicht lediglich auf das amtsgerichtliche Verfahren bezogen werden ­ auch wenn dieses dort wörtlich erwähnt wird -, zumal jenes Verfahren im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits beendet und bereits sofortige Beschwerde eingelegt war, worauf das Landgericht in anderem Zusammenhang ­ bei der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zutreffend hingewiesen hat.

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ­ vorläufig - Erfolg. Darüber hinaus beruht der angefochtene Beschluss des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts, woraufhin er durch das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO.

Unbegründet ist die sofortige weitere Beschwerde mithin, soweit die Vorinstanzen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 zum Tagesordnungspunkt 3 "Abberufung der Hausverwaltung aus wichtigem Grund" auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin hin (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 26 Rz. 78; § 43 Rz. 52; BGHZ 106, 113) für ungültig erklärt haben. Der Senat folgt der insoweit übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass sich dies jedenfalls bereits daraus ergibt, dass die Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 unter Verstoß gegen die Vorschriften zur Einberufung einer Eigentümerversammlung aus § 24 Abs. 3 WEG zustande gekommen ist.

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die gesetzliche Vorschrift des § 24 Abs. 3 WEG durch die Regelung in § 14 Ziffer 2 der Gemeinschaftsordnung wirksam abbedungen worden ist und damit die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden schon aus diesem Grund, nämlich wegen eines Verstoßes gegen diese Regelung in der Gemeinschaftsordnung, rechtswidrig gewesen wäre, wovon das Landgericht ausweislich Seiten 7, 8 des angefochtenen Beschlusses ausgegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, lägen nämlich die Voraussetzungen des dann anwendbaren § 24 Abs. 3 WEG nicht vor. Dies hat das Landgericht im folgenden rechtsfehlerfrei festgestellt.

Die übereinstimmende Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Antragstellerin sich nicht im Sinne der zitierten Gesetzesvorschrift pflichtwidrig geweigert habe, eine Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, weist nämlich keine Rechtsfehler auf. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seiten 8 ff, verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Insbesondere konnte das Landgericht - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - im Hinblick auf das Prüfungsrecht des Verwalters zu Recht darauf abstellen, dass vor dem 28.04.2000 eine pflichtwidrige Weigerung der Antragstellerin, eine Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, nicht festzustellen ist. Die Antragstellerin hatte zuvor eine Einberufung nicht abgelehnt und auch nicht pflichtwidrig verzögert. Tatsächlich kann dies dem vorgelegten Schriftwechsel nicht entnommen werden.

Nach dem 28.04.2000 und bis zum 05.05.2000 liegt eine pflichtwidrige Weigerung der Antragstellerin, eine Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, ebenfalls nicht vor. Dies hat das Landgericht unter Darstellung des Zeitablaufs und unter Hinweis auf die Verpflichtung der Hausverwaltung, das Begehren zu überprüfen, im einzelnen zutreffend dargelegt. Auch insoweit weisen die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seite 9, und diejenigen im Beschluss des Amtsgerichts vom 11.04.2001, Seite 5, keine Rechtsfehler auf. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht auch zutreffend auf die nicht durch die Antragstellerin verursachten Verzögerungen hingewiesen; eine weitere Verzögerung ist ­ was das Landgericht zutreffend dargestellt hat - dadurch eingetreten, dass der Antragstellerin zunächst unter Hinweis auf eine zugesicherte Vertraulichkeit die Vorlage der schriftlichen Unterlagen verweigert wurde, was im Hinblick auf das Prüfungsrecht der Hausverwaltung unberechtigt war.

Damit kommt es auf die zwischen den Beteiligten im einzelnen umstrittene Frage, ob ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Schriftstücke vorliegend überhaupt von einem hinreichenden Verlangen der Eigentümer im Sinne des § 24 Abs. 2 WEG ausgegangen werden könnte, nicht mehr an. Diese Frage hat das Landgericht also zu Recht offen gelassen.

Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf abstellt, bereits zuvor, nämlich spätestens im Monat März 2000, also mit dem Beschluss des Verwaltungsbeirats (wohl) vom 16.03.2000 ­ die Zeitangabe "17.03.2000" auf Seite 3 der Begründung der weiteren Beschwerde dürfte unzutreffend sein -, dessen Mitteilung an die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.03.2000 und dem weiteren Schreiben vom 29.03.2000 an die Antragstellerin, sei diese aus dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung zur Anberaumung einer Eigentümerversammlung verpflichtet gewesen, so dass sich bereits daraus eine pflichtwidrige Weigerung der Antragstellerin ergäbe, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar ist es zutreffend, dass eine Hausverwaltung bereits dann pflichtwidrig handelt, wenn sie eine Versammlung, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung notwendig wäre, nicht einberuft (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 24 Rz. 21). Eine Weigerung liegt allerdings nur vor, wenn der Verwalter die Versammlung trotz einer entsprechenden Aufforderung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer oder durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats nicht einberuft, da nur nach einem Untätigbleiben nach entsprechender Aufforderung von einer Weigerung gesprochen werden kann (Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 24 WEG Rz. 72; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 24 Rz. 21; OLG Hamm OLGZ 1981, 24, 27; ZMR 1997, 49). Eine solche kann aber ­ wie oben festgestellt ­ vor dem 28.04.2000 nicht angenommen werden. Mit dem Beschluss des Verwaltungsbeirats vom 16.03.2000 war das weitere Vorgehen des Verwaltungsbeirats zunächst vorgegeben, nämlich die gemäß § 24 Abs. 2 WEG erforderliche Mehrheit der Wohnungseigentümer für ein Einberufungsverlangen zu beschaffen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das Ergebnis dieser Anfrage zunächst abwartet hat, könnte eine pflichtwidrige Weigerung nicht entnommen werden, da ja nicht ausgeschlossen war, dass die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird. Unter Umständen hätte dann die Antragstellerin ggf. sogar prüfen müssen, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung hätte entsprechen können, etwa gegen den Willen einer weit überwiegenden Mehrheit der Eigentümer eine Versammlung einzuberufen. Auch der von der weiteren Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachte Gesichtspunkt, dass es dem Geschäftsführer der Antragsteller seit langem bekannt gewesen sei, dass eine erhebliche Anzahl von Wohnungseigentümern gegen ihn opponierte, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Antragsgegner haben selber vortragen lassen (vgl. Schriftsatz vom 23.08.2000, Seite 7), dass bereits vor der Eigentümerversammlung vom 26.11.1999 mehrere Wohnungseigentümer versucht hatten, die Antragstellerin abzuberufen, ohne dass es in jener Eigentümerversammlung ­ aus welchen Gründen auch immer ­ hierzu kam. Auch angesichts dessen war die im Monat März 2000 vorliegende Kenntnis der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführers von Bestrebungen, sie abzuberufen, alleine noch nicht ausreichend, um sie unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung unmittelbar ­ also ohne das Begehren der Wohnungseigentümer abzuwarten - zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verpflichten.

Beide Vorinstanzen haben zu Recht ausgeführt, dass dem Vorbringen der Antragsgegner nicht zu entnehmen ist, dass eine solche Eilbedürftigkeit der Abberufung bestanden hätte, dass die Antragstellerin bereits vor dem Ergebnis der Befragung der Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung hätte einberufen müssen. Dem tritt der Senat bei, wobei dahinstehen kann, ob der insbesondere mit dem Fortgang der Arbeiten begründeten Eilbedürftigkeit nicht bereits die Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen gestanden hätte, worauf die Antragstellerin mehrfach hingewiesen hat (vgl. Schriftsätze vom 01.11.2000, Seite 13, und vom 03.12.2001, Seite 2).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht weiter festgestellt, dass wegen des Einberufungsmangels die Anfechtung des in der Versammlung gefassten Beschlusses auch begründet ist. Der Anfechtung unterliegen Beschlüsse, die in einer Versammlung gefasst werden, die durch einen nicht dazu ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen wurde; das gilt auch, wenn die Versammlung durch ein Mitglied des Verwaltungsbeirats einberufen wurde, ohne dass ­ wie hier ­ die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 WEG vorliegen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 146; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 24 Rz. 6; Staudinger/Bub, a.a.O., § 24 ff WEG Rz. 151, jeweils mit weiteren Nachweisen). In diesem Zusammenhang kann die bloße Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die sich entsprechend § 14 Ziffer 6 der Gemeinschaftsordnung aus dem Versammlungsprotokoll ergibt, vorliegend jedenfalls nicht gegenüber der Antragstellerin wirken, die an der Versammlung nicht teilgenommen hat. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass anderes nur dann gelten würde, wenn feststünde, dass die Beschlüsse nicht auf dem Einberufungsmangel beruhen, entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 12.07.2001, 20 W 305/99; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1992, 309, 312; ZMR 1997, 49; BayObLG NJW-RR 1986, 813; NJR-RR 1990, 784, 785; WE 1993, 169; OLG Köln WuM 1996, 246; OLG Düsseldorf WE 1997, 145, 146; WE 1998, 308; KG ZMR 1999, 426, 428; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 150). Dass hiervon vorliegend nicht ausgegangen werden kann, sich dies insbesondere nicht bereits aus der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.05.2001 zu Tagesordnungspunkt 2 ­ ein Jahr nach der hier gegenständlichen Beschlussfassung - ergibt, hat das Landgericht im einzelnen ohne Rechtsfehler dargelegt; auf diese Ausführungen wird verwiesen. Die weitere Beschwerde hat dem auch nichts Konkretes mehr entgegen gesetzt.

Dass das Landgericht nicht das hiesige Beschlussanfechtungsverfahren ausgesetzt hat, um das ­ seinerseits im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzte ­ Beschlussanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 65 UR II 229/01 WEG, zunächst einer Entscheidung zuführen zu lassen, ist entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde nicht rechtsfehlerhaft. Es ist zwar zutreffend, dass aus verfahrensökonomischen Gründen im Einzelfall eine Aussetzung des Erstverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zweitverfahrens gerechtfertigt erscheinen kann, um lange Rechtsstreitigkeiten über Formalien des Erstbeschlusses zu vermeiden (vgl. Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 46 WEG Rz. 23; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 55; BGHZ 106, 113, 116). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war dies vorliegend keinesfalls angezeigt, nachdem bereits das Verfahren über den "Zweitbeschluss" vom Amtsgericht Frankfurt am Main ausgesetzt war und das hiesige Verfahren aus Sicht des Beschwerdegerichts entscheidungsreif war. Über die Kosten des hiesigen Verfahrens wäre ohnehin nach Beendigung einer etwaigen Aussetzung zu entscheiden gewesen. Zu einer verfahrensökonomischeren Behandlung hätte mithin eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens keinesfalls geführt. Erst recht gilt dies im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des Senats, da damit das Verfahren bestreffend den hier gegenständlichen "Erstbeschluss" abgeschlossen ist, eine nunmehrige Aussetzung also lediglich eine weitere Verzögerung des Verfahrens bedeutet hätte.

Nach alledem kann dann auch die vom Landgericht überdies bejahte Frage offen bleiben, ob ein weiterer Mangel des hier gegenständlichen Eigentümerbeschlusses auch darin zu sehen wäre, dass die Antragstellerin zur Wohnungseigentümerversammlung nicht geladen worden ist.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat jedoch in der Sache ­ vorläufig ­ Erfolg, soweit das Amtsgericht den von den Antragsgegnern gestellten Gegenantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Insoweit weisen die Verfahren der Tatsacheninstanzen Rechtsfehler auf, als sie davon ausgegangen sind, dass die Beteiligte zu 2. nicht befugt gewesen sei, etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin namens der Eigentümer gerichtlich zu verfolgen und hierzu einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Nicht zu beanstanden sind allerdings entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, wonach sich die entsprechende Ermächtigung mit der hinreichenden Sicherheit weder aus den entsprechenden Regelungen der Gemeinschaftsordnung, noch aus den Beschlüssen der Wohnungseigentümer vom 06.05.1988, 05.05.2000 und 24.10.2000 ergibt. Insoweit kann wiederum auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seiten 11 ff, Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt.

Letztendlich kann dies aber sogar dahinstehen. Das Landgericht hat nämlich rechtsfehlerhaft die Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 09.05.2001, Tagesordnungspunkte 3 und 4, nicht als für eine ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümer hinreichend berücksichtigt. Wie das Landgericht in diesem Zusammenhang allerdings zunächst zu Recht festgestellt hat, ist in diesen Beschlüssen eine Genehmigung der Prozessführung nach § 89 ZPO zu sehen. Insofern greifen die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht durch. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Grundsätzlich ist eine nachträgliche Genehmigung mit Rückwirkung zumindest bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz, wohl sogar bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. insoweit etwa Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 27 Rz. 167 unter Hinweis auf BayObLG WE 1990, 218, und KG NJW-RR 1991, 1363; Staudinger/Bub, a.a.O., § 27 WEG Rz. 297) möglich. Selbst wenn man ­ entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde - im Grundsatz den Ausführungen des Landgerichts folgt, dass dies nur für die Fälle gilt, dass die angefochtene Gerichtsentscheidung die Verfahrensvoraussetzung zu Unrecht angenommen hat, und dies nicht bedeuten kann, dass die Entscheidung, die einen Antrag mangels Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen zu Recht als unzulässig behandelt hat, durch eine Genehmigung in höherer Instanz nachträglich rechtsfehlerhaft werden könnte (so auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 89 Rz. 11 unter Hinweis auf BAG NJW 1965, 1041; BGH LM Nr. 3 zu § 80; Münchener Kommentar/v. Mettenheim, ZPO, 2. Aufl., § 89 Rz. 20; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 89 Rz. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen), hätte das Landgericht die bezeichneten Wohnungseigentümerbeschlüsse jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch berücksichtigen müssen. Der Umstand, dass die Ermächtigungen der Beteiligten zu 2., wie sie nun Gegenstand der Beschlüsse der Wohnungseigentümer aus der Eigentümerversammlung vom 9.5.2001, Tagesordnungspunkte 3 und 4, geworden sind, nicht bereits zur Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung gemacht werden konnten, sondern erst zeitlich unmittelbar nach dem amtsgerichtlichen Beschluss gefasst wurden, beruht nämlich auf einem Verfahrensfehler des Amtsgerichts. Das gleiche gilt ausgehend davon für die auf den vorliegenden Fall bezogene Argumentation des Landgerichts, dass eine Entscheidung, die einen Antrag mangels Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen zu Recht als unzulässig behandelt habe, durch eine Genehmigung in höherer Instanz nachträglich nicht rechtsfehlerhaft werden könnte.

Der Senat folgt nämlich der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht, wonach das Amtsgericht vorliegend nicht verpflichtet gewesen wäre, den Antragsgegnern die Möglichkeit ­ ggf. durch Setzung einer Frist - zur Beibringung einer ordnungsgemäßen Vollmacht zu geben. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass eine Zurückweisung eines Antrages wegen des Mangels der Vollmacht erst zulässig ist, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 15; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rz. 39; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RpflG, 9. Aufl., § 13 FGG Rz. 9; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 13 Rz. 13; vgl. weiter Senat OLGZ 1980, 278, 281, jeweils mit weiteren Nachweisen). Insoweit unterliegt dies auch grundsätzlich der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. auch Senat OLGZ 1994, 438). Für den vorliegenden Fall, dass die Ermächtigung von einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängt, kann jedenfalls grundsätzlich nichts anderes gelten. Das Gericht hat also zumindest für den Regelfall die Wohnungseigentümer auf den Mangel hinzuweisen und die Gelegenheit zu geben, die Ermächtigung ­ ggf. auf einer einzuberufenden Eigentümerversammlung- nachzuholen (vgl. insoweit auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff WEG Rz. 86; Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 86; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 27 Rz. 167). Einer Aussetzung des Verfahrens, die das Landgericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses, Seite 14, offensichtlich für erforderlich hält, bedarf es hierfür gerade nicht.

Für das vorliegende Verfahren gilt dies jedenfalls bereits deshalb, weil das Amtsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen hat, dass es vom Fehlen oder Vorliegen der Verfahrensvoraussetzung ausging. Dies haben jedenfalls die Beteiligten ausweislich der Schriftsätze vom 02.05.2001, Seite 6, und 20.07.2001, Seite 10, insoweit übereinstimmend in dieser Form verstanden. Das Amtsgericht hat deshalb den Vertreter auch nicht ausdrücklich zurückgewiesen. Wollte man im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz § 89 ZPO entsprechend anwenden (so BayObLG NJWRR 1994, 292, 293; Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., § 13 Rz. 26), so wäre ­ wenn die Ausführungen der Antragsgegner im Schriftsatz vom 04.12.2000, Seite 2, zutreffend sind, das Sitzungsprotokoll schweigt hierzu ­ in dem Umstand, dass im Hinblick auf den Gegenantrag außer über die Frage der Bevollmächtigung auch über die Sache selber verhandelt worden ist, eine konkludente einstweilige Zulassung zu sehen (vgl. Münchener Kommentar/von Mettenheim, a.a.O., § 89 Rz. 5). Dann ergäbe sich das weitere Vorgehen ­ nämlich das erforderliche Setzen einer Beibringungsfrist ­ bereits aus § 89 Abs. 1 ZPO.

Den Antragsgegnern hätte bereits deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, ggf. binnen einer bestimmten Frist eine entsprechende Ermächtigung/Genehmigung beizubringen, weil die Rechts- und Beschlusslage der Wohnungseigentümer tatsächlich nicht ganz eindeutig war, wie sich aus den diesbezüglichen sehr ausführlichen Feststellungen von Amts- und Landgericht ergibt. Vorliegend war nach den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 15.5.2000 und 24.10.2000 ­ mögen diese denn auch nach den obigen Ausführungen für eine Ermächtigung nicht hinreichend sein - zumindest ein konkreter Anhalt dafür gegeben, dass die Wohnungseigentümer mit der Verfahrensführung einverstanden waren bzw. sie genehmigen wollten. Hinzu kommt, dass sich ein Großteil der diesbezüglichen Erörterungen betreffend der Vertretung der Wohnungseigentümer erst aus den Schriftsätzen ergibt, die nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingereicht wurden. So wurde ­ jedenfalls nach Aktenlage ­ in diesem Zeitraum erstmals der Wohnungseigentümerbeschluss vom 24.10.2000 in das Verfahren eingeführt. Die Möglichkeit, eine entsprechende Ermächtigung/Genehmigung vorzulegen, hat das Amtsgericht den Antragsgegnern nicht gegeben. Der Umstand, dass das Amtsgericht erst geraume Zeit nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Sache entschieden hat, so dass ggf. objektiv ausreichend Zeit gewesen wäre, eine ordnungsgemäße Vertretung herbeizuführen, reicht hierfür nicht aus, da nach den obigen Ausführungen für die Beteiligten unklar sein musste, ob und was das Gericht für hinreichend erachten würde. Insofern greift auch das Argument des Amtsgerichts im Beschluss vom 11.04.2001, Seite 7, nicht durch, dass die Frage der Bevollmächtigung zur Stellung des Gegenantrags in ausreichendem Umfang Gegenstand der schriftsätzlichen Erörterungen gewesen sei, ohne dass es zu einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gekommen sei. Hier konnten die Antragsgegner darauf vertrauen, dass von Seiten Gerichts ein Hinweis erfolgen werde; immerhin erging denn auch der Ermächtigungsbeschluss etwa 4 Wochen nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung. Eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens tritt durch diese Verfahrensweise nicht ein; einer solchen kann durch die notwendige Fristsetzung begegnet werden. Damit entfällt auch das Argument des Landgerichts, dass ein solches Ereignis zeitlich völlig ungewiss wäre. Damit kommt es auf die Frage, ob das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich zugesagt hatte, einen die Bevollmächtigung betreffenden Hinweis noch zu erteilen, nicht mehr an. Wäre dies allerdings so gewesen, worüber die Beteiligten streiten, wäre der Senat ­ offensichtlich anders als das Landgericht ­ jedenfalls der Auffassung, dass das Amtsgericht bereits aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet gewesen wäre, diese Zusage auch einzuhalten. Dann hätten sich nämlich die Antragsgegner bemühen können, eine entsprechende Ermächtigung binnen der mit dem Hinweis zu setzenden Frist rechtzeitig vorzulegen; diese Möglichkeit ist ihnen durch das Vorgehen des Amtsgerichts genommen worden.

Damit kann offen bleiben, ob ­ wie die weitere Beschwerde meint ­ ein jetzt noch berücksichtigungsfähiger Rechtsfehler des Landgerichts in der fehlerhaften Antragsauslegung durch das Amtsgericht gesehen werden könnte.

Da es hinsichtlich des Gegenantrags bislang an jeglicher Sachentscheidung fehlt und der Sachverhalt bislang nicht hinreichend aufgeklärt erscheint, war eine erstmalige Sachentscheidung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht angezeigt (vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 46). Es hatte hinsichtlich des Gegenantrags mithin eine Zurückverweisung an die Tatsacheninstanzen zu erfolgen. Wenn auch aus verfahrensökonomischen Gründen eine Zurückverweisung an das Amtsgericht grundsätzlich lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommt (Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 46), hat der Senat hier von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da der Verfahrensfehler bereits aus dessen Verfahren herrührt und in der Beschwerdeinstanz weitgehend nur noch über die Zulässigkeit des Gegenantrags gestritten wurde (vgl. hierzu auch Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 61). Das Amtsgericht wird ­ wegen der notwendig einheitlich zu treffenden Kostenentscheidungen - dann auch über die Kosten des gesamten Beschwerde- und weitere Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Den Geschäftswert hat der Senat anhand § 48 Abs. 3 WEG ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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