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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: 20 W 122/03
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 27 Abs. 2
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 47 Satz 1
WEG § 47 Satz 2
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 122/03

Entscheidung vom 22. April 2003

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und der weiteren Beteiligte zu 3. gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.03.2003

am 22.04.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 3. haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.008,04 EUR.

Gründe:

Durch Beschluss vom 11.11.2002 hat das Amtsgericht Beschlussanfechtungsanträge der Antragstellerin betreffend Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.04.2002 zurückgewiesen, der Antragstellerin die Gerichtskosten auferlegt und angeordnet, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. Hiergegen hat die Antragstellerin "Beschwerde" eingelegt. Durch Verfügung der Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom 14.01.2003 ist die Antragstellerin aufgefordert worden, zum Beschwerdewert Stellung zu nehmen. Durch weitere Verfügung des Landgerichts vom 23.01.2003 hat das Landgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der angegriffene Beschluss auch der Sache nach richtig sei und angefragt, ob die Beschwerde zurückgenommen werde. Auf eine weitere Verfügung des Landgerichts vom 24.02.2003 hat die Antragstellerin mit einem am 11.03.2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz die "Beschwerde" zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Hiergegen haben die Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz vom 27.03.2003, auf den gleichfalls verwiesen wird, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 20 a Abs. 2, 27 Abs. 1, Abs. 2 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht der Antragstellerin auferlegt hat. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlicher fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27.03.2001 und 31.05.2001, 20 W 102/01 und 20 W 94/01; BayObLG WuM 1992, 569, 570; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG Rz. 34, Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 47 Rz. 56, jeweils m. w. N.).

Ausgehend davon lässt die Entscheidung des Landgerichts keinen diesbezüglichen Rechtsfehler erkennen. Dabei kann zunächst die umstrittene Frage dahinstehen, ob entsprechend der allgemeinen Regel des § 47 Satz 2 WEG die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht käme, wofür im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls Anhaltspunkte nicht ersichtlich wären, nachdem auch bereits das Amtsgericht eine entsprechende Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten trotz der aus dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.04.2002 zu Tagesordnungspunkt 3, also vor den hier angefochtenen Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 8, zu entnehmenden Vorgänge nicht angeordnet hatte. Tatsächlich wären diese auch nach Einschätzung des Senats für das vorliegende Verfahren nicht hinreichend, um von dem gesetzlichen Grundsatz abzuweichen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Nach einer weitergehenden Auffassung hat grundsätzlich derjenige, der ein (Beschwerde-) Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, wenn er die Beschwerde zurücknimmt, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. zum Streitstand: Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 15; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 19 f, Bär-mann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 44; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 47 Rz. 7, jeweils m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings auch dann, wenn die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht; dann ist von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. BayObLG WE 1989, 67, 68; WuM 1992, 569, 570; WuM 1994, 168; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 16; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 21; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 44; Weitnauer/Hauger, a.a.O., § 47 Rz. 7, jeweils m. w. N.). Es ist also vorliegend durch den Senat aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, nachdem es durch seine Verfügung vom 23.01.2003 auf die mangelnde Erfolgsaussicht der sofortigen weiteren Beschwerde hingewiesen und zunächst ohne konkrete Fristsetzung angefragt hatte, ob die Beschwerde zurückgenommen werde, auf die Beschwerderücknahme von einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten abgesehen hat. Dabei ist es auch nicht ermessensfehlerhaft im oben beschriebenen Sinne, dass das Landgericht dabei den Gesichtspunkt nicht entscheidungserheblich berücksichtigt hat, dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten war und somit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vor seiner Einlegung prüfen konnte. Dem Senat erscheint die landgerichtliche Kostenentscheidung auch nicht vor dem Hintergrund ermessensfehlerhaft, dass die Antragstellerin die sofortige Beschwerde erst zurücknahm, nachdem die Kammer mit weiterer Verfügung vom 24.02.2003 eine Frist zur Beschwerdebegründung binnen einer Woche gesetzt hatte, zumal im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche Auferlegung außergerichtlicher Kosten dringend angeraten wurde, die Beschwerde zurückzunehmen. Insofern ist die Sachver-haltskonstellation mit derjenigen in die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, auf die die weitere Beschwerde Bezug nimmt (NZM 1999, 506), nicht ohne weiteres vergleichbar; die sofortige Beschwerde war noch gar nicht begründet worden. Der Zweck der Aufforderung, dem Gericht und den Beteiligten einen weiteren Aufwand an Zeit und Kosten zu ersparen, war im Zeitpunkt der Rücknahme noch zu erreichen. Auch in diesem Zusammenhang lassen die aus dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.04.2002 zu Tagesordnungspunkt 3 zu entnehmenden Vorgänge die Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht ermessensfehlerhaft erscheinen.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Danach erschien es angemessen, den weiteren Beschwerdeführern die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.

Eine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesem Verfahren anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen, § 47 Satz 2 WEG, zumal der Senat die Antragstellerin am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt hat.

Die Wertfestsetzung hat der Senat nach § 48 Abs. 3 WEG anhand der für das Beschwerdeverfahren berechneten außergerichtlichen Kosten vorgenommen.

Ende der Entscheidung

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