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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 20 W 123/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 1643 Abs. 1
BGB § 1822
HGB § 106
HGB § 107
HGB § 161 Abs. 2
HGB § 172 Abs. 1
HGB § 176
Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, deren Vorlage vom Registergericht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden kann.
Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 6. meldeten als Gesellschafter der KG zur Eintragung in das Handelsregister an, dass die Beteiligte zu 2. von ihrer Kommanditeinlage zwei Anteile in Höhe von 14.100,-- EUR 10.000,-- EUR auf die Beteiligte zu 3. und jeweils einen Anteil von 13.300,-- EUR auf die Beteiligten zu 4. bis 6. als neu eintretenden minderjährige Kommanditisten übertragen habe.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts forderte mit Zwischenverfügung vom 07. Januar 2008 die Vorlage der familiengerichtlichen Genehmigung bezüglich der Übertragung der Kommanditanteile auf die Beteiligten zu 4. bis 6. als Minderjährige.

Die von dem Notar gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde, mit er ausführte, die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteiles bedürfe keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wies das Landgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2008 zurück.

Hiergegen wendet sich der Notar mit der weiteren Beschwerde, mit der er weiterhin geltend macht, eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Nr. 3 BGB bestehe nicht, da es sich nicht um den Abschluss eines auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichteten Gesellschaftsvertrages handele und ein unentgeltlicher Erwerb vorliege.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, wobei der Senat allerdings davon ausgeht, dass der Notar dieses Rechtsmittel ebenso wie die Erstbeschwerde im Namen der Beteiligten zu 1. bis 6. als anmeldenden Gesellschaftern eingelegt hat, da bei der hier vorliegenden KG als Personenhandelsgesellschaft eine Beschwerdeberechtigung nur für die zur Anmeldung verpflichteten Gesellschafter, nicht jedoch für die Gesellschaft gegeben ist ( vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 2452 und 2455; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 29 Rn. 87; Münther, Das Handelsregister in der Praxis, 2. Aufl., § 16 Rn. 20 ).

In der Sache führt die weitere Beschwerde nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Senat vertritt mit den Vorinstanzen die Auffassung, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, so dass deren Vorlage zum Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile im vorliegenden Falle mit der Zwischenverfügung zu Recht gefordert wurde (vgl. Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 111 m.w.N.).

Gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB bedürfen die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird, der Genehmigung des Familiengerichtes. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Übertragung eines Kommanditanteiles handele es sich im Unterschied zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Kommanditgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen als Kommanditisten oder der Aufnahme eines Minderjährigen in eine Kommanditgesellschaft durch Bildung eines neuen Gesellschaftsanteiles nicht um einen Tatbestand, der der Regelung des § 1822 Nr. 3 3. Alt. BGB unterfällt (vgl. Damrau ZEV 2000, 209). Demgegenüber folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen im Falle der späteren Übertragung eines Kommanditanteiles nicht anders zu beurteilen ist als dessen originäre Beteiligung bei der Gründung der Gesellschaft, so dass auch im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteiles an einer Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, an der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1822 Nr. 3 BGB festzuhalten ist (vgl. ebenso OLG Bremen NJW-RR 1999, 876; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 181; BayObLG FamRZ 1990, 208; Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 2004, § 1822 Rn. 58; MünchKomm./Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1822 Rn. 16; Palandt/Diedrichsen, BGB, 67. Aufl., § 1822 Rn. 9; Großkomm HGB/Ulmer, 4. Aufl., § 105 Rn. 306; Ebenroth/Boujong/Wertenbruch, HGB, 2. Aufl., § 105 Rn. 162; Ivo, ZEV 2005, 193/195; Reimann DNotZ 1999, 179). Die persönliche Haftung vor Eintragung in das Handelsregister gemäß §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1 und 2 HGB trifft den minderjährigen Kommanditisten auch im Falle des Eintritts in eine bestehende KG durch vollständige oder teilweise Übertragung eines bestehenden Kommanditanteiles (vgl. BGH NJW 1983, 2259). Durch die Übernahme eines voll eingezahlten Kommanditanteiles erwirbt der Minderjährige eine Gesellschafterstellung, die zu einer längerfristigen Bindung in einer Personenhandelsgesellschaft führt und mit einem Bündel von Rechten und Pflichten verbunden ist (vgl. BGHZ 68, 225; Ivo, a.a.O., S. 194 m.w.N.). Insoweit kommt neben den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten auch das Wiederaufleben der beschränkten Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Betracht. Deshalb ist nicht nur die Beteiligung eines Minderjährigen an der Gründung einer KG zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes, sondern auch die spätere unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteiles von der Genehmigungspflicht des § 1822 Nr. 3 BGB nach dem Schutzweck dieser Norm erfasst.

Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1989 (NJW 1989, 1926), wonach die schenkungsweise Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteiles an einen Minderjährigen nicht der Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB unterfallen soll. Denn insoweit bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der GmbH als Kapitalgesellschaft und der KG als Personenhandelsgesellschaft. Soweit der Bundesgerichtshof im Sinne einer formalen Betrachtung in Bezug auf die GmbH den Erwerb eines Geschäftsanteiles nicht dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gleichgestellt hat, ist hierbei zu berücksichtigen, dass nach dem gesetzlichen Leitbild des § 15 Abs. 5 GmbHG die Übertragung des Geschäftsanteiles allein zwischen dem betroffenen Gesellschafter und dem Minderjährigen vollzogen werden kann, da - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung - eine Mitwirkung der übrigen Gesellschafter gesetzlich nicht vorgesehen ist. Demgegenüber handelt es sich bei der Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft wegen der engen personalistischen Verbindung der Gesellschafter um ein Grundlagengeschäft, das den Kreis der Gesellschafter ändert und deshalb zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (vgl. Baumbach/ Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 70 und Großkomm HGB/Ulmer, a.a.O., § 105 Rn. 105 jeweils m.w.N.). Somit bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Übertragung eines Kommanditanteiles und dem Erwerb einer nur kapitalmäßigen Beteiligung an einer GmbH.

Die hier betroffene Gesellschaft betreibt als Personenhandelsgesellschaft auch ein Erwerbsgeschäft im Sinne einer berufsmäßig ausgeübten, auf selbständigen Erwerb gerichteten Tätigkeit (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1822 Rn. 5 m.w.N.), was von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird.

Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht ( Festgebühr nach § 131 c KostO i.V.m. § 4 HRegGebVO ).

Ende der Entscheidung

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