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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 20 W 138/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43
WEG § 45
1. Zur Frage, wann im Wohnungseigentumsverfahren Hauptsacheerledigung eintritt und welche Folgen dies für das Rechtsmittelverfahren hat

2. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Wohnungseigentumsverfahren nicht vorgesehen.


Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich bei Antragszustellung um Wohnungseigentümer des sich aus dem Rubrum ergebenden Anwesens handelte, streiten unter anderem um die Nutzung von Teilen des Dachgeschosses und die Beseitigung und Wiederanbringung von Türen.

Der Beteiligte zu 2) und Antragsgegner (im Folgenden nur noch Antragsgegner), der die Wohnung im ... OG ... (bei der anderweitigen Angabe im angefochtenen Beschluss handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) im Jahr 1995 erworben hatte, führte dort im selben Jahre Umbauarbeiten durch. Dabei wurde am 22.09.1995 die sechs cm dicke Trennwand zur Wohnung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers (im Folgenden nur noch Antragsteller) durchstoßen. Aufgrund dessen wurde unter anderem die Wandverkleidung im Badezimmer des Antragstellers beschädigt, wobei der Umfang der direkten Schäden wie auch der Folgeschäden durch Mietausfall streitig ist.

Im Rahmen der Umbauarbeiten entfernte der Antragsgegner den rechten Flügel einer Doppeltüranlage im ... OG. Diese Tür, die im Aufteilungsplan nicht vorgesehen ist, stammt noch aus der Zeit vor Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum und steht im Gemeinschaftseigentum. Sie trennt das Treppenhaus von einem Vorraum zu den Wohnungen des Antragstellers und des Antragsgegners im ... OG, der im Gemeinschaftseigentum steht. Die Tür konnte von der Wohnung des Antragstellers aus durch elektrischen Türschlossmechanismus geöffnet werden. Das Schloss war von außen nicht zu öffnen. Im Zuge von Umbauarbeiten erhöhte der Antragsteller den Boden im Bereich dieser Tür um einige Zentimeter, so dass sie nunmehr nur noch nach Ablängen eingesetzt werden kann.

Der Antragsteller, in dessen Sondereigentum die Dachkammern Nr. ... - ... stehen, nutzt diese einschließlich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Flure als Wohnraum. In der Teilungserklärung vom 14.10.1983 sind die dortigen Räumlichkeiten als Dachkammern bezeichnet. Eine Nutzung als Wohnraum ist baurechtlich mit Bescheid vom 24.09.1996 (Bl. 325 d. A.) genehmigt, aber in der Teilungserklärung nicht vorgesehen. Dort heißt es in § 2 Abs. 1 unter "Teilung", "dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist." Wegen des weiteren Inhaltes der Teilungserklärung vom 14.10.1983 und den Änderungen vom 03.11.1983 wird auf Bl. 158 ff d. A. Bezug genommen.

Die Räumlichkeiten werden seit nunmehr ca. 50 Jahren als Wohnraum genutzt. Zu einer möglichen Nutzungsänderung wurden auf der Eigentümerversammlung vom 10.05.1996 unter TOP 3 (Bl. 287 ff d. A.) verschiedene Beschlüsse gefasst, wobei sich der Antragsgegner durchweg der Stimme enthielt und der Miteigentümer A für ein Aufschieben der Entscheidung stimmte.

Der Antragsteller hat im ... OG am unteren Ende der Treppe zum Dachgeschoss eine feuerfeste Tür in F-90 Qualität eingefügt, die von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen ist. Teile der dahinter befindlichen Flächen, insbesondere das Treppenhaus und die Flure zwischen den Dachkammern gehören zum Gemeinschaftseigentum. Der Antragsteller hält einen Schlüssel für die anderen Miteigentümer bereit, mit dessen Hilfe ihnen dieses Gemeinschaftseigentum zugänglich ist.

Der Antragsteller meint, die vom Antragsgegner entfernte Tür diene der Einbruchsicherheit und dem Brandschutz. Er vertritt ferner die Auffassung, bereits die Gebrüder B als Voreigentümer hätten eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum getroffen. In der Folge seien alle Wohnungseigentümer von einer Wohnnutzung des Dachgeschosses ausgegangen. Im übrigen sei am 30.09.1996 zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Antragsteller als Verwalter, und dem Antragsteller ein Mietvertrag über die Anmietung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenhauses und der Flure zwischen den Dachkammern geschlossen worden.

Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Ablichtung des Mietvertrages wird auf Bl. 381 ff d. A. Bezug genommen.

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht zuletzt neben - im weiteren Beschwerdeverfahren nicht anhängigen - Zahlungsanträgen, hinsichtlich deren Inhalts auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 875 d. A.) bzw. Seite 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.1997 (Bl. 361 d. A.) verwiesen wird, beantragt,

(2.) den Antragsgegner zu verpflichten, den von ihm entfernten rechten Flügel der Doppeltüranlage für das OG ... im Anwesen ..., bestehend aus einem Türblatt, welches durch ein hölzernes Sprossengitter unterteilt wird und mit insgesamt 9 rechteckigen Glasscheiben ausgefüllt ist, wieder einzusetzen.

Der Antragsgegner hat zuletzt beantragt,

die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Im Wege des Gegenantrags hat der Antragsgegner beantragt

1. den Antragsteller zu verpflichten, die am oberen und unteren Ende der Treppe vom ... OG zum Dachgeschoss des Anwesens ... in O1 befindlichen Türen zu entfernen,

hilfsweise,

diese Türen unverschlossen zu halten,

2. den Antragsteller zu verpflichten, es zu unterlassen, die vom ... Geschoss des Anwesens ... in O1 zum Dachgeschoss verlaufende Treppe sowie den im Dachgeschoss vor den 4 Dachkammern befindlichen gemeinschaftlichen Flur zu anderen als in der Teilungserklärung vorgesehenen Zwecken und damit zu Wohnzwecken zu nutzen.

Der Antragsgegner hat gemeint, die von ihm entfernte Tür sei baurechtswidrig, da sie aus Holz bestehe, obwohl Einbauten aus brennbaren Stoffen in den Treppenräumen nicht zulässig seien. Auch die Türen am unteren und oberen Ende der Treppe seien baurechtswidrig, da sie das Verlassen des Hauses im Brandfalle erschwerten. Die Nutzung der Treppe zum Dachgeschoss und der dortigen Flure zwischen den Dachkammern müsse der Antragsteller seiner Auffassung nach unterlassen, da diese Verwendung der Teilungserklärung nicht entspreche.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Teilbeschluss vom 28.07.1997 (Bl. 359 ff d. A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, den Antrag zu 2. zurückgewiesen und den Antragsteller auf die Gegenanträge des Antragsgegners hin verpflichtet, die am oberen und unteren Ende der Treppe vom ... zum ... OG des Anwesens ... in O1 befindlichen Türen zu entfernen sowie es zu unterlassen, die vom ... Geschoss des Anwesens ... in O1 zum Dachgeschoss verlaufende Treppe sowie den im Dachgeschoss vor den 4 Dachkammern befindlichen gemeinschaftlichen Flur zu anderen als in der Teilungserklärung vorgesehenen Zwecken und damit zu Wohnzwecken zu nutzen. Das Amtsgericht ist der Auffassung gewesen, die vom Antragsgegner entfernte Tür behindere den Zugang zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Flur im ... OG vor den Wohnungen Nr. ... und ..., so dass ihre Wiedereinsetzung nicht verlangt werden könne. Die Türen am unteren und oberen Ende der Treppe versperrten ebenfalls die Möglichkeit, im Gemeinschaftseigentum stehende Räumlichkeiten zu betreten, so dass sie zu entfernen seien. Dem Antragsteller sei ferner die Nutzung der Treppe zum ... OG und der dortigen Flure weder durch Beschluss noch durch Vereinbarung zugewiesen, so dass auch der Gegenantrag zu 2. begründet sei.

Gegen diesen Teilbeschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat seine ursprünglichen Anträge im wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in diesem Verfahren (Az. 2-09 T 559/97) ohne mündliche Verhandlung und Beteiligung der anderen Wohnungseigentümer durch Beschluss vom 07.07.1998 (Bl. 554 ff d. A.) den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller aufgegeben wurde, die am oberen Ende der Treppe vom ... zum ... OG befindliche Tür zu entfernen und hat insoweit dem Hilfsantrag stattgegeben. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner müsse den rechten Flügel der Doppeltüranlage im ... OG schon deshalb nicht wieder einsetzen, da er die Entfernung der gesamten Anlage verlangen könne, die dem Teilungsplan widerspreche. Die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung des Dachgeschosses widerspreche gleichfalls der Teilungserklärung, da diese keine Nutzung zu Wohnzwecken vorsehe. Diese Bestimmung sei weder durch Beschluss noch durch Vereinbarung abgeändert worden. Der Antragsteller sei auch zur Beseitigung der von ihm eingebauten F-90-Tür am unteren Ende der Treppe verpflichtet. Dies gelte aber nicht für die weitere Tür im ... OG, deren Beseitigung der Antragsgegner verlange, da unstreitig geblieben sei, dass sie nicht vom Antragsteller eingefügt worden sei.

Auf die sofortige weitere Beschwerde vom 04.08.1998 hat der erkennende Senat den Beschluss des Landgerichtes mit Beschluss vom 13.09.2000 (Az. 20 W 333/98) aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass auf eine mündliche Verhandlung hätte nicht verzichtet werden dürfen. Überdies hätten alle Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt werden müssen.

Der Antragsgegner hat sein Wohnungseigentum im Laufe des Beschwerdeverfahrens veräußert.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 871 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht den angefochtenen Teilbeschluss des Amtsgerichts unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im übrigen insoweit abgeändert, als dem Antragsteller darin aufgegeben worden war, auch die am oberen Ende der Treppe vom ... zum ... OG befindliche Tür zu entfernen. Insoweit hat das Landgericht den Gegenantrag zurückgewiesen. Auf den hilfsweise gestellten Gegenantrag des Antragsgegners hat es dem Antragsteller aufgegeben, die Tür im Dachraum (... OG), die am oberen Ende der Treppe zur rechten Seite hin den Flur in zwei Teilbereiche trennt, unverschlossen zu halten.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 09.04.2003 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in einer Versammlung am 10.10.2003, an der der Antragsgegner wegen seines Ausscheidens aus der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits nicht mehr teilgenommen hatte, unter TOP 3.1 mehrere Beschlüsse gefasst, die sich mit der Nutzung des Dachgeschosses durch den Antragsteller befassen. Unter anderem haben die Wohnungseigentümer mit einstimmigem Beschluss, an dem lediglich der Antragsteller als potentieller Vertragspartner nicht mitgewirkt hat, geregelt, dass ein bereits bestehender Mietvertrag mit dem Antragsteller genehmigt werde und dem Antragsteller das alleinige Nutzungsrecht am Flur und des gesamten Treppenaufgangs vom ... OG zum ... OG führend gewährt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieser Wohnungseigentümerversammlung (Bl. 926 ff d. A.) verwiesen. Durch Verfügung vom 02.04.2004 (Bl. 950 ff d. A.) hat der Senat sodann dem Antragsgegner unter anderem aufgegeben, zu seinem Rechtsschutzbedürfnis an der Verfolgung seiner Gegenanträge vorzutragen. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.05.2004 (Bl. 955 ff d. A.) reagiert, mit dem er erklärt hat, das Verfahren insoweit in der Hauptsache nicht für erledigt zu erklären und nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde hilfsweise zu beantragen,

festzustellen, dass der Antragsteller C bis zur Beschlussfassung vom 10.10.2003 verpflichtet war, die am oberen Ende der Treppe vom ... OG zum Dachgeschoss befindliche Tür unverschlossen zu halten und die am unteren Ende der vorerwähnten Treppe befindliche Tür zu entfernen und dass er darüber hinaus verpflichtet war, es zu unterlassen, die vom ... OG des Anwesens ... in O1 zum Dachgeschoss verlaufende Treppe sowie den im Dachgeschoss vor den vier Dachkammern befindlichen gemeinschaftlichen Flur zu anderen als in der Teilungserklärung vorgesehenen Zwecken und damit zu Wohnzwecken zu nutzen.

Nach Scheitern eines von der Wohnungseigentümerversammlung durchgeführten Mediationsverfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.09.2004 (Bl. 970 ff d. A.) die sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen, als sie sich gegen die Zurückweisung seines Antrages zu Ziffer 2. wendete. Hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Gegenanträge hat er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen ist er der Auffassung, die Hilfsfeststellungs-Gegenanträge des Antragsgegners seien unzulässig. Er beantragt,

die Hilfsfeststellungs-Gegenanträge vom 11.05.2004 zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist einer Erledigung ausweislich seines Schriftsatzes vom 15.10.2004 (Bl. 979 ff d. A.) nochmals entgegen getreten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch, soweit sie nicht hinsichtlich des vom Antragsteller gestellten Sachantrags zu Ziffer 2. zurückgenommen worden ist, insofern Erfolg, als die Gegenanträge des Antragsgegners wegen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache als unzulässig zurückzuweisen sind.

Zwar führt die Hauptsacheerledigung im Rechtsmittelverfahren in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Beschwerdeführer wegen der Erledigung das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der vorhergehenden Entscheidung fehlt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auf., § 44 Rz. 98). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 98; BayObLG WE 1989,58, WE 1991, 55, WuM 1992, 644; WuM 1994, 573; NZM 1999, 320; NZM 2000, 686; OLG Düsseldorf WE 1997, 311). Diese Beschränkung kann vorliegend dem Schriftsatz des Antragstellers vom 24.09.2004, mit der er auf die Verfügung des Senats vom 02.04.2004 hinsichtlich der Gegenanträge die Hauptsacheerledigung erklärt hat, entnommen werden. Daraus wird ersichtlich, dass er eine Entscheidung seines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht mehr begehrt. Die Hauptsacheerledigung ist in Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu überprüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 95; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Auf., Vor §§ 43 Rz. 221, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit keine Erledigungserklärung oder nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 Rz. 221; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 107; BayObLG NZM 1999, 320; Senat OLGR 2005, 197). Der Antrag ist dann unzulässig geworden (vgl. BayObLG WuM 2004, 112 = NJW-RR 2004, 443, zitiert nach juris; NZM 2004, 623). Liegt aber ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners - oder eines anderen am Verfahren Beteiligten - verfahrensrechtlich unbeachtlich; ein Antragsgegner bestimmt nicht den Verfahrensgegenstand, kann über ihn nicht verfügen und ihn somit auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklären (vgl. hierzu BayObLG WuM 1995, 504; WE 1995, 347; Senat OLGR 2005, 197).

Die wie dargelegt vom Senat von Amts wegen zu prüfende Hauptsacheerledigung ist hinsichtlich der Gegenanträge des Antragsgegners, der insoweit als Antragsteller anzusehen ist, eingetreten. Insoweit liegt ein erledigendes Ereignis vor. Da er eine Erklärung der Erledigung in der Hauptsache nicht abgegeben hat, sind seine diesbezüglichen Gegenanträge nach den obigen Grundsätzen als unzulässig zurückzuweisen.

In tatsächlicher Hinsicht liegt eine Erledigung nämlich dann vor, wenn der Antrag des Antragstellers (hier: des Gegenantragstellers) nach der Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, d. h. wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, entfällt (vgl. hierzu Senat OLGR 2005, 197; BayObLG WE 1995, 347; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 95; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 212, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 43 WEG Rz. 12).

Zu Recht ist dabei das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Erledigung der Hauptsache noch nicht im Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Zwar hatte der Antragsgegner als Gegenantragsteller seine Eigentumswohnung bereits im Laufe des Beschwerdeverfahrens veräußert; die Veräußerer waren auch schon im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen worden. Durch beide Ereignisse ist die Hauptsache nicht erledigt worden. Verfahrensgegenstand war die Frage, ob der Antragsteller als Gegenantragsgegner berechtigt war, die verfahrensgegenständlichen Teilflächen (Treppe und Flur) zu anderen als in der Teilungserklärung vorgesehenen Zwecken und damit zu Wohnzwecken zu nutzen und entsprechend angebrachte Türen zu entfernen bzw. geöffnet zu halten. Das Verfahren betraf damit einen Streit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten im Sinne von § 43 Abs 1 Nr 1 WEG. Ein solcher Streit hat eine stark sachbezogene Komponente, ist also nicht nur durch die Person der Beteiligten bestimmt (vgl. OLG Oldenburg ZMR 1980, 63 mit weiteren Nachweisen). Das hat - wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - zur Folge, dass das Verfahren nicht automatisch mit dem Ausscheiden eines Verfahrensbeteiligten aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet. Vielmehr ist in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums auf das Verfahren ohne Einfluss ist (vgl. OLG Oldenburg ZMR 1980, 63; BGH NJW 2001, 3339; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rz. 117; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 105 ff, je mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend hat sich die Sachlage nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde jedoch entscheidend geändert. Die Wohnungseigentümer haben in einer Versammlung am 10.10.2003 unter TOP 3.1.5 unter Mitwirkung der Rechtsnachfolger des Antragsgegners durch allstimmigen Beschluss - lediglich ohne Mitwirkung des am Vertragsabschluss beteiligten Antragstellers - geregelt, dass der bereits bestehende und vom Landgericht aus Rechtsgründen als nicht hinreichend erachtete Mietvertrag mit dem Antragsteller genehmigt und dem Antragsteller das alleinige Nutzungsrecht am Flur und des gesamten Treppenaufgangs vom ... OG zum ... OG führend gewährt werde. Der Antragsgegner als Gegenantragsteller kann nach Veräußerung der Eigentumswohnung kein weiter bestehendes schützenswertes Interesse mehr daran haben, dass der Antragsteller eine bestimmte Nutzung der Teilflächen im ... OG unterlässt und die zur Ermöglichung dieser Nutzung angebrachten Türen entfernt bzw. geöffnet hält (vgl. auch die in der Verfügung des Senats vom 02.04.2004 zitierten Entscheidungen BayObLG WuM 1992, 703; WuM 1994, 573; vgl. etwa auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 43 WEG Rz. 12). Die Rechtsnachfolger des Antragsgegners haben - wie auch die anderen Wohnungseigentümer - durch ihre Mitwirkung an dem Beschluss vom 10.10.2003 gezeigt, dass sie für die Zeit der mietvertraglichen Überlassung an den Antragsteller an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Teilflächen kein Interesse mehr haben. Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass ausweislich des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.10.2003, Seite 11 (Bl. 936 d. A.), diese allstimmige Beschlussfassung unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren und "zur Vermeidung unnötiger weiterer Rechtsmittel" erfolgte. Angesichts dieses übereinstimmend erklärten Willens der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft kann der Antragsgegner auch ein schützenswertes Interesse an der weiteren Durchsetzung der Unterlassungsansprüche nicht mehr aus seinem Rechtsverhältnis mit seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum herleiten, nachdem diese selber an einer vertraglichen Legalisierung der Nutzung im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft mitgewirkt haben. Damit ist der Antrag des (Gegen-)Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung gegenstandslos geworden und die Fortführung des Verfahrens hat keinen Sinn mehr. Damit kommt es jedenfalls für die Frage der Erledigung des Unterlassungsbegehrens nicht entscheidend auf die zwischen den Beteiligten offenbar umstrittene Frage an, ob der formal bestandskräftige Wohnungseigentümerbeschluss vom 10.10.2003 nichtig wäre (vgl. zu Vermietungsregelungen: BGH NJW 2000, 3211; OLG Hamburg ZMR 2004, 615; Köhler/Bassenge/Häublein, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 12 Rz. 9).

Diese Ausführungen gelten entsprechend für die weiteren - die Entfernung bzw. das Offenhalten der Türen betreffenden - Gegenanträge des Antragsgegners, soweit sie nicht bereits durch das Landgericht zurückgewiesen und im Verfahren der weiteren Beschwerde überhaupt noch verfahrensgegenständlich sind, weil diese Türen lediglich dazu dienen, den nunmehr im Wege der Vermietung geregelten Gebrauch zu ermöglichen.

Die vom Antragsgegner im Verfahren der weiteren Beschwerde erstmals gestellten Hilfsfeststellungsgegenanträge sind unzulässig.

Zum einen sind neue Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig, weil im dritten Rechtszug lediglich noch die Rechtsanwendung durch den Tatrichter zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 63; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 43 WEG Rz. 15; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rz. 43).

Zum anderen sind nach Erledigung neue (Gegen-)Anträge ohnehin in der Regel nicht mehr zulässig (vgl. Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 44 WEG Rz. 45; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 63; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 101). Insbesondere sieht das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht vor. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften anderer Prozessordnungen kommt nicht in Betracht (vgl. BayObLG ZMR 2004, 358; ZMR 2004, 600; WuM 2004, 112, jeweils zitiert nach juris; Senat OLGR 2005, 28; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl. § 19 Rz. 86 mit weiteren Nachweisen). Um eine derartige - unzulässige - Verfahrensfortsetzung zur Feststellung der ursprünglichen Begründetheit des Antrags (vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 43 WEG Rz. 20) geht es vorliegend. Eine schwere Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers, insbesondere ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu BayObLG ZMR 2004, 358, zitiert nach juris; Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 19 Rz. 86) ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen würde, liegt offensichtlich nicht vor.

Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, wäre aber auch die Zulässigkeit der Feststellungsanträge aus anderen Gründen zumindest zweifelhaft. Diese verlangt in der Regel ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. dazu im Einzelnen Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rz. 3a). Überdies könnte nicht ohne weiteres von dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen werden. Dass es aus den vom Antragsgegner hierzu im Schriftsatz vom 11.05.2004 angestellten "grundsätzlichen Erwägungen" heraus sinnvoll wäre, eine Klärung dieser einen vergangenen Zeitraum betreffenden Rechtsfrage herbeizuführen, würde hierfür noch nicht genügen. Abgesehen von der Frage, inwieweit diese lediglich die Nutzung von Treppe und Flur betreffende Rechtsfrage für die vom Antragsgegner aufgeführten weiteren Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner vorgreiflich wären, sind diese Rechtsbeziehungen - wenn auch zum Teil zwischen anderen Beteiligten - bereits gerichtlich anhängig, teilweise sogar bereits vor dem Senat (vgl. das Verfahren Landgericht Frankfurt am Main 2-09 T 693/03 = 20 W 439/04). Auch aus der amtsgerichtlichen Teilentscheidung ergäbe sich nichts anderes, unabhängig von der Frage, inwieweit die Unterlassung der Nutzung von Flur und Treppe bzw. die die beiden Türen betreffenden Ansprüche Einfluss gerade auf die vor dem Amtsgericht noch anhängigen Schadensersatzansprüche, die sich darauf nicht unmittelbar beziehen, haben könnten. Letztendlich kommt es auf diese Fragen jedoch bereits angesichts der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidend an.

Einer förmlichen Beteiligung der Beteiligten 3b) - ggf. im Wege der öffentlichen Zustellung - bedurfte es im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr. Einer Beteiligung bedarf es zum einen nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr und auch deshalb nicht, weil der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. BayObLG ZMR 1988, 72; WE 1996, 398; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rz. 125).

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens und der Verfahren der weiteren Beschwerden nach dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Gerichtskosten der jeweiligen Verfahren zu tragen hat, soweit er seinen Antrag zurückgenommen hat.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG.

Bei der Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 48 Abs. 3 WEG ist der Senat zunächst von den übereinstimmenden Ansätzen der Vorinstanzen (Antrag zu 2.: 5.000,-- DM; Gegenanträge: jeweils 10.000,-- DM). Da hinsichtlich des Gegenantrags zu 1. bei einer Tür lediglich noch der Hilfsantrag verfahrensgegenständlich war, hat der Senat insoweit lediglich 7.500,-- DM für angemessen erachtet. Da die Hilfsfeststellungsgegenanträge - wenn auch in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise - auf das gleiche Interesse gerichtet waren, hat der Senat hierfür keinen zusätzlich Wert in Ansatz gebracht. Es errechnet sich mithin ein Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde von 22.500,-- DM (= 11.504,07 EUR). Allerdings hat sich hier der Geschäftswert im Laufe des Verfahrens durch die teilweise Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde auf 17.500,-- DM (= 8.947,61 EUR) verändert. Solche Veränderungen des Geschäftswerts sind durch Stufengeschäftswerte auszudrücken, da sie Einfluss auf die Gebührenansätze haben können (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 13; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 29). Die tatsächlich eingetretene Erledigung hat zu keiner Ermäßigung geführt, da der Antragsgegner als Gegenantragsteller an seinen (Gegen-)Anträgen festgehalten hat (vgl. auch BayObLG ZMR 2004, 600, zitiert nach juris).

Ende der Entscheidung

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