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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 20 W 140/04
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 16 III
1. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung (hier einer Haftandrohung) nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG setzt voraus, dass die Entscheidung im vollen Wortlaut durch den Richter mündlich verkündet und zu Protokoll genommen wird und die Verkündung und die Anwesenheit der Beteiligten vermerkt wird.

2. Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, der die durch das Gericht verkündete Entscheidung übersetzt, damit sich der Ausländer nach Kenntnisnahme der vollständigen Begründung der Entscheidung darüber schlüssig werden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegt.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 140/04

Entscheidung vom 20.04.2004

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

betreffend die Inhaftierung des Herrn ... zur Sicherung seiner Zurückweisung,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt ­ 26. Zivilkammer - vom 29. März 2004 am 20. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Der Betroffene befindet sich seit dem 22. August 2003 in Zurückweisungshaft. Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 verlängerte das Amtsgericht Darmstadt die Zurückweisungshaft um weitere drei Monate bis längstens 21. Mai 2004.

Nach dem Protokoll der richterlichen Anhörung durch den Abschiebungshaftrichter vom 19. Februar 2004 wurde dem Betroffenen "der anliegende Beschluss verkündet, eine Rechtsmittelbelehrung mündlich und schriftlich erteilt und vom Dolmetscher übersetzt." Außerdem wurde dem Betroffenen eine Beschlussausfertigung mit angehefteter Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt.

Am 10. März 2004 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dem Amtsgericht schriftlich an, dass ihn der Betroffene mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig bat er um "Überlassung des Beschlusses sowie des Antrags der zuständigen Ausländerbehörde". Nach der Verfügung des Abschiebungshaftrichters vom 10. März 2004 wurden dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Kopien der Seiten 1 und 2 (Antrag) sowie 8 bis 15 (Protokoll und Beschluss ohne Rechtsmittelbelehrung) der Gerichtsakte übersandt.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2004 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde ein.

Mit Verfügung vom 23. März 2004 hat das Landgericht die Verfahrensakte dem Amtsgericht mit der Bitte um Mitteilung zurückgesandt, welche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Gleichzeitig hat das Landgericht gebeten, eine Kopie des entsprechenden Vordrucks beizufügen.

Mit Verfügung vom 25. März 2004 hat der Abschiebungshaftrichter die Verfahrensakte dem Landgericht unter Beifügung einer Kopie des erbetenen Vordrucks mit folgendem Vermerk zurückgereicht:

"Bei der Verkündung des Beschlusses am 19.02.2004 wurde dem Betroffenen eine Beschlussausfertigung ausgehändigt, an welchen die umseitige Rechtsmittelbelehrung angeheftet war.

Die Anheftung wird stets von mir persönlich vorgenommen, und ich achte auch jeweils darauf, dass der/die eingesetzte Dolmetscher(in) einem Betroffenen bei Beschlusseröffnung die umseitige Rechtsmittelbelehrung mit übersetzt."

Die Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:

"Gegen diese Anordnung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Verkündung dieser Anordnung bei dem Amtsgericht Darmstadt oder dem Landgericht Darmstadt eingegangen sein muß."

Ohne den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen von der Rückgabe der Gerichtsakte an das Amtsgericht, über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung und über den Vermerk des Abschiebungshaftrichters vom 25. März 2004 zu unterrichten, hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. März 2004 die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

"...Der Beschluss vom 19.2.2004 einschließlich der beigefügten, ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung wurde dem anwesenden Betroffenen verkündet, übersetzt und übergeben, wie sich aus dem Protokoll der richterlichen Anhörung vom 19.2.2004 ergibt. Damit ist ihm der Beschluss gem. §§ 3 Satz 2 FEVG, 16 Abs. 3 Satz 2 FGG wirksam bekannt gemacht worden. Die 2-Wochenfrist für die sofortige Beschwerde gem. §§ 7 Abs. 1, 3 Satz 2 FEVG, 22 Abs. 1 FGG lief demgemäß am 4.3.2004 ab, ohne dass Beschwerde eingelegt worden wäre. ...."

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. April 2004 hat der Betroffene gegen den landgerichtlichen Beschluss sofortige weitere Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, das Rechtsmittel vom 18. März 2004 sei fristgerecht eingelegt, weil ihm der amtsgerichtliche Beschluss ausweislich des Übersendungsschreibens des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.3.04 am 16.3.04 "zugestellt" worden sei.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

Nach Auffassung des Senats, der als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist, eigene Ermittlungen anzustellen, steht bisher nicht mit genügender Sicherheit fest, dass der amtsgerichtliche Haftanordnungsbeschluss dem Betroffenen nach § 16 Abs. 3 FGG ordnungsgemäß bekannt gemacht und damit die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen am 19.2.2004 in Lauf gesetzt wurde.

Das Gesetz eröffnet dem Gericht durch § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG die Möglichkeit, einem Anwesenden die gerichtliche Verfügung zu Protokoll bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung kann auch der Lauf einer Frist beginnen (Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl. § 16 Rn. 23).

Die Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG hat grundsätzlich durch wörtliche Aufnahme der mündlich eröffneten Verfügung mit Gründen in das Protokoll zu erfolgen und ist erst wirksam, wenn die Verfügung zu Protokoll gebracht ist (Keidel/Schmidt aaO § 16 Rn. 25). Eine ordnungsmäßige Bekanntmachung setzt danach voraus, dass die gerichtliche Entscheidung (hier: die Haftanordnung) mit Entscheidungssatz und vollständigen Gründen im vollen Wortlaut durch den Richter mündlich verkündet und zu Protokoll genommen und die Verkündung und die Anwesenheit der Beteiligten vermerkt wird (vgl. dazu BayObLG FGPrax 1999, 99; Keidel/Schmidt aaO § 16 Rn. 25; Bassenge/Herbst/Roth, FGG ­ RPflG, 9. Aufl., § 16 FGG Rn. 14; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 16 Rn. 25). Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, der die durch das Gericht verkündete Entscheidung übersetzt, damit sich der Ausländer nach Kenntnisnahme der vollständigen Begründung der Entscheidung darüber schlüssig werden kann, ob er ein Rechtmittel einlegt Keidel/Schmidt aaO § 16 Rn. 26).

Das Landgericht beruft sich für die Wirksamkeit der Bekanntmachung auf das Protokoll der richterlichen Anhörung. Dieses trägt nicht ohne weiteres die Annahme, auch die Entscheidungsgründe (vier eng beschriebene Seiten) seien im vollen Wortlaut von dem Abschiebungshaftrichter mündlich verkündet und von dem Dolmetscher übersetzt worden, zumal unter der Verkündung eines anliegenden Beschlusses oder eines anliegenden Urteils regelmäßig die mündliche Verkündung nur der Beschlussformel bzw. des Tenors des Urteils verstanden wird.

Soweit das Landgericht von einer wirksamen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeht, ist festzustellen, dass durch diese Vorschrift nur die Verpflichtung des Gerichts ausgesprochen wird, dem Anwesenden auf dessen Verlangen eine Abschrift der ihm mündlich bekanntgemachten Entscheidung zu erteilen. Auf den Beginn einer Rechtsmittelfrist hat die Erteilung einer Abschrift nach § 16 Abs. 3 Satz 2 FGG keinen Einfluss (vgl. dazu Keidel/Schmidt aaO § 16 Rn. 26 und 28).

Offenbleiben kann hier, ob in der Aushändigung der Beschlussausfertigung durch den Abschiebungshaftrichter eine Zustellung nach den §§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, 173 ZPO gesehen werden könnte. Eine solche Zustellung würde u.a. voraussetzen, dass die Aushändigung zum Zwecke der Zustellung erfolgt. Dafür fehlen bisher Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass es einerseits einer förmlichen Zustellung nicht bedarf, wenn die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist und andererseits die Zustellung nach § 173 ZPO anstelle der Bekanntmachung bei einem sprachunkundigen Ausländer nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist; denn sie würde gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder den Schutzzweck des Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. dazu Keidel/Schmidt aaO § 16 Rn. 26).

Im Übrigen ist die dem Betroffenen erteilte Rechtsmittelbelehrung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ordnungsgemäß. Sie beschränkt sich auf die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels und die Angabe, dass die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Verkündung bei dem Amtsgericht Darmstadt oder dem Landgericht Darmstadt eingegangen sein muss. Es fehlt die Belehrung über die Form der Einlegung. Die Einlegung erfolgt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Mit dem Amtsgericht und dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass einem Ausländer, gegen den Abschiebungshaft angeordnet wird, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muss. Allerdings sieht das Gesetz eine Rechtsmittelbelehrung im Abschiebunghaftverfahren nicht ausdrücklich vor. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung gleichwohl zu laufen beginnt und dem betroffenen Ausländer nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen steht (vgl. dazu Keidel/Schmidt aaO § 16 Rn. 68 m.w.N.).

Sollte sich ergeben, dass die Bekanntmachung der amtsgerichtlichen Entscheidung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG entsprach, wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen sein, weil der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung bis heute und damit auch innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht gestellt hat.

Einer vorherigen Anhörung des Antragstellers durch den Senat bedurfte es in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Sache, aber insbesondere auch deshalb nicht, weil eine vorherige Anhörung zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte und der Antragsteller im weiteren Verfahren Gelegenheit zur Äußerung haben wird.

Ende der Entscheidung

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