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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 20 W 160/05
Rechtsgebiete: EGBGB, PStG


Vorschriften:

EGBGB Art. 13 I
PStG § 4
PStG § 5
PStG § 45
PStG § 48
PStG § 49
Bei der Anmeldung zur Eheschließung kann der Standesbeamte in der Regel zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der Verlobten die Vorlage eines gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokumentes verlangen. Ein anderweitiger Nachweis kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb unverhältnismäßig und unzumutbar ist.
Gründe:

Die gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde, mit der die Antragsteller weiterhin die Anweisung des Standesbeamten zur Mitwirkung an der Anmeldung der von ihnen beabsichtigten Eheschließung erstreben, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag der Antragsteller auf Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme der Anmeldung der Eheschließung abgelehnt, da der Antragsteller zu 1. keinen ausreichenden Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis vorgelegt hat.

Wie das frühere Aufgebot dient die durch das Eheschließungsrechtsgesetz zum 01. Juli 1998 (BGBl. I S. 333) an dessen Stelle getretene Anmeldung der Eheschließung nach §§ 4 und 5 PStG der Feststellung der Identität der Verlobten sowie der Prüfung, ob deren Ehefähigkeit gegeben ist und keine Ehehindernisse vorliegen (vgl. Hepting/Gaaz, PStG, § 4 Rn. 5).

Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist durch Urkunden zu führen. Der Identitätsnachweis hat grundsätzlich durch ein gültiges und mit einem Lichtbild versehenes Ausweisdokument, in der Regel also durch einen Personalausweis oder Reisepass zu erfolgen. Da die Voraussetzungen der Eheschließung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, bedarf es außerdem des Nachweises der Staatsangehörigkeit. Dieser ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 PStV durch Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, durch Vorlage der hierfür geeigneten Urkunden, nämlich eines Personalausweises, Reisepasses oder einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu führen. Erst hierdurch wird dem Standesbeamten die Feststellung ermöglicht, welche Eheverbote und Eheerfordernisse nach dem maßgeblichen ausländischen Recht bestehen. Das Landgericht ist deshalb rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Anmeldung der Eheschließung ohne die Vorlage eines gültigen Passes des Antragstellers zu 1. nicht erfolgen kann.

Entgegen der Auffassung des Amtsrichters kann dem Standesbeamten im vorliegenden Falle nicht aufgegeben werden, sich mit der Vorlage anderer Dokumente, insbesondere der Bescheinigung über die Beantragung eines Passes beim Generalkonsulat des Königreichs Marokko und des Touristenvisums, bei dessen Ausstellung im Jahre 2003 der Antragsteller noch über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfügt haben soll, zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit zu begnügen. Zwar kann der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit in Ausnahmefällen nach § 5 Abs. 3 PStG auch in anderer Weise geführt werden, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb unverhältnismäßig und unzumutbar ist (vgl. KG InfAuslR 2002, 95; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 268; Weizsäcker InfAuslR 2003, 300/303; Hepting/Gaaz, a.a.O., § 5 Rn. 24). Das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint, da die diesbezügliche Anfrage der Bet. zu 3. bei dem marokkanischen Generalkonsulat ergeben hat, dass einer Passausstellung für den Bet. zu 1. keine Hinderungsgründe entgegen stehen.

Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage der Gültigkeit und Vollständigkeit der von der Bet. zu 2. zur Anmeldung der Eheschließung vorzulegenden Unterlagen noch ankommt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

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