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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 20 W 162/04
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 18
GBO § 77
1. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist Verfahrensgegenstand allein die Zwischenverfügung, nicht jedoch der Eintragungsantrag.

2. Eine Zwischenverfügung, die die Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht konkret und vollständig angibt, ist auf die Beschwerde hin schon aus formellen Gründen aufzuheben.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 162/04

In der Grundbuchsache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2003

am 19.08.2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main- Abteilung Höchst- (Grundbuchamt) vom 10.10.2002 /16.04.2003 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Antragsteller vom 06.09.2002 an das Amtsgericht Frankfurt am Main-Abteilung Höchst-(Grundbuchamt ) zurückverwiesen. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 40.138,00 DM=20.522,23 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der betroffene Grundbesitz war bis 1978 im Grundbuch von Sossenheim Band 23 Blatt 565 eingetragen. Als Eigentümer wurde am 08.01.1903 "C. D. 5., ledig, in O 1" eingetragen und als Grundlage der Eintragung eine Vermögensübergabe vom 14.Juni 1899 angegeben. Nach Maßgabe dieser Urkunde war ebenfalls ein Nießbrauch für die Eheleute A. D. I und M. geborene Z. eingetragen und 1931 gelöscht worden. An den betroffenen Grundstücken und einem damals im Grundbuch von Sossenheim Band 35 Blatt 871 gebuchten Grundstück wurde am 23.03.1922 eine Sicherungshypothek über 30.000,00 Mark eingetragen auf Grund einer Bewilligung vom 23.02.1922 von C. D. und ... D. geb. Y. Bei Umschreibung des betroffenen Grundbesitzes auf das Loseblattgrundbuch Grundbuch von Sossenheim Band 127 Blatt 3746 am 13.12.1978 ist in Abt. I als Eigentümer "C. D. 6., O 1" eingetragen worden. Die Eintragung wurde am 13.09.2000 von Amts wegen berichtigt dahingehend, dass der Eigentümer C. D. 5. heiße. Auf Grund Antrags der Beteiligten zu 3) bis 5) vom 31.10.2001 wurden diese in Erbengemeinschaft am 05.11.2001 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Als Eintragungsgrundlage werden neben einem Testament vom 22.04.1971 (Amtsgericht Frankfurt am Main, Hö 5 VI N 16/1991), ein Erbschein vom 17.07.1940 (Amtsgericht Frankfurt am Main-Höchst, Hö 7 VI 205/40) und ein Erbschein vom 26.06.1990 (Amtsgericht Frankfurt am Main- Höchst, Hö 5 VI N 44/1989) aufgeführt. Mit UR.-Nr. .../01 des Notars N 1 vom 30.11.2001 schlossen die Beteiligten zu 3) bis 5) einen Erbauseinandersetzungsvertrag, wonach die Beteiligten zu 3) und 4) von dem betroffenen Grundbesitz die lfde. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses als Miteigentümer zur Hälfte und die Beteiligte zu 5) die lfde. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses als Alleineigentümerin erhielt. Der grundbuchliche Vollzug erfolgte am 05.03.2002 unter Übertragung des auf die Beteiligte zu 5) aufgelassenen Grundstücks nach Blatt 6007.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Berichtigung des Grundbuchs bzw. die Eintragung eines Amtswiderspruchs hinsichtlich der eingetragenen Eigentümer beantragt und geltend gemacht, das Grundbuch sei offenkundig unrichtig, da sie und nicht die Beteiligten zu 3) bis 5) die Erben des C. D. 5 seien. Sie haben notariell beglaubigte Fotokopien des Übergabevertrages vom 14.05.1899 sowie von Familienstammbüchern und Grundbuchnachrichten vorgelegt, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird. Ferner haben sie Kopien von Erbscheinen zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge nach C. D. 5 vorgelegt, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, und sich auf die Beiziehung der entsprechenden Nachlassakten bezogen.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 10.10.2002 (Bl. 50 d. A.) um erneute Überprüfung und eventuelle Antragsrücknahme gebeten, da nach Durchsicht sämtlicher vorhandener Akten der Nachlassabteilung die Ansicht, dass das Grundbuch unrichtig sei und ein Amtswiderspruch einzutragen sei, nicht geteilt werde. Auch sei das Familienstammbuch nicht beigefügt gewesen. Nach weiteren Darlegungen der Antragsteller hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Schreiben vom 16.04.2003 (Bl. 65 d. A.) mitgeteilt, die Zwischenverfügung vom 10.10.2002 werde aufrechterhalten, da das Grundbuch nicht unrichtig sei und es keines Amtwiderspruchs bedürfe. Nach Berichtigung des bei Übertragung auf das Loseblattgrundbuch aufgetretene Übertragungsfehlers sei richtigerweise C. D. V eingetragen gewesen, der auf Grund der im Grundbuch eingetragenen Eintragungsunterlagen von den Beteiligten zu 3) bis 5) beerbt worden sei. Gegen diese Zwischenverfügung sei das Rechtsmittel der Erinnerung möglich. Die Antragsteller haben Erinnerung eingelegt, der nicht abgeholfen worden ist. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 30.12.2003 (Bl. 83-88 d. A.) zurückgewiesen, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gemäß § 22 GBO nachgewiesen sei. Die Beteiligten zu 3) bis 5) seien auf der Grundlage der beigezogenen Urkunden zu Recht eingetragen, deshalb sei auch kein Amtswiderspruch einzutragen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller, die geltend machen, der C. D., von dem die Beteiligten zu 3) bis 5) ihre Rechtsnachfolge ableiten, sei nicht identisch mit dem bis 2001 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingetragenen C. D. 5. Dieser sei vielmehr der Urgroßvater der Antragsteller gewesen und von ihnen beerbt worden.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 80 Abs. 1 und 3 GBO) und begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO). Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass Verfahrensgegenstand der Erstbeschwerde nicht der Berichtigungsantrag der Antragsteller, sondern die Zwischenverfügung vom 10.10.2002 in der Fassung des Schreibens vom 16.06.2003 war (Bauer/von Oefele: GBO § 77, Rdnr. 16; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 77, Rdnr. 15; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 503 mit weiteren Hinweisen). Diese Zwischenverfügung war aber bereits aus formellen Gründen aufzuheben, weil sie im Rahmen des § 18 GBO nicht ordnungsgemäß erlassen worden ist. Die Grundbuchrechtspflegerin ist offenbar davon ausgegangen, dass der beantragten Grundbuchberichtigung ein behebbares Hindernis entgegenstand, da sie sonst den Antrag sofort hätte zurückweisen müssen. Dann aber waren die zur Beseitigung der Hindernisse geeigneten Mittel vollständig und konkret anzugeben (Demharter, aaO., § 18, Rdnr. 11 und 31; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 450, 451 und 473). Die allgemeine Bitte um erneute Überprüfung, wie in der Zwischenverfügung vom 10.10.2002 enthalten, erfüllt nicht die an die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Zwischenverfügung zu stellenden Anforderungen. Auf die Vorlage des Familienstammbuchs im Original - über die mit dem Antrag bereits vorgelegten notariell beglaubigten Kopien hinaus - wird in der Fassung der Zwischenverfügung vom 16.04.2003 nicht mehr abgestellt. Die Kammer hätte deshalb die angefochtene Zwischenverfügung nicht durch Zurückweisung der Erstbeschwerde bestätigen dürfen, sondern sie bereits aus formellen Gründen aufheben müssen, was nun auf die weitere Beschwerde hin erfolgt.

Da der Verfahrensgegenstand der weiteren Beschwerde ebenso wie im Erstbeschwerdeverfahren auf die angefochtene Zwischenverfügung beschränkt ist und nicht den Berichtigungsantrag der Antragsteller betrifft, kann der Senat darüber nicht entscheiden. Nach Wegfall der Zwischenverfügung hat vielmehr das Grundbuchamt erneut über den Berichtigungsantrag zu befinden. Für die neuerliche Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass nach dem bisherigen Erkenntnisstand, wie er sich aus den vorgelegten notariell beglaubigten Personenstandsurkunden und den beigezogenen bzw. als beizuziehen beantragten Nachlassakten ergibt, der C. D., als deren Rechtsnachfolger die Beteiligten zu 3) bis 5) im Grundbuch eingetragen sind, nicht identisch ist mit dem C. D. 5, der bei Anlegung des Grundbuchs als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und bis zum 05.11.2001 eingetragen war.

Aus dem Inhalt der Grundakten zu dem geschlossenen Grundbuchband von Sossenheim Band 23 Blatt 565 ergibt sich, dass der dort als Eigentümer eingetragene C. D. 5 der Sohn von A. D. I war. Denn letzterer trat am 14.03.1903 auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht " für seinen Sohn C. D. 5" auf. Laut Heiratsurkunde vom 29.05.1929 war dieser C. D. am ...1880 geboren, seine Eltern waren A. D. und M. geborene Z. Er heiratete am ...1907 ... geborene Y und laut Geburtsschein vom 29.05.1929 wurde am ...1908 sein Sohn C. D. geboren. Der Inhalt dieser Personenstandsurkunden korrespondiert mit dem Inhalt des Grundbuchs bzw. der Grundakten, da dort auf Grund desselben Übergabevertrages vom 14.06.1899, der als Grundlage der Eigentumseintragung des C. D. 5 angegeben ist, ein Nießbrauch zu Gunsten der Eheleute A. D. I und M. geborene Z. eingetragen wurde. Außerdem ist am 23.02.1922 die Bestellung der Sicherungshypothek u. a. an dem betroffenen Grundbesitz durch A. D. und ... D. geboreneY erfolgt. Nach dem Todesschein vom 01.12.1957 (Bl. 59 d. A.) verstarb C. D. am ...1957 und wurde laut Erbschein vom 25.04.1959 - Frankfurt/M.- Höchst 5 VI 6/59- von seinem Sohn ...meister C. D. junior beerbt. Der am ...1908 geborene C. D. war laut Heiratsschein vom 28.05.1936 (Bl. 75 d. A.) verheiratet mit N. geborene K. , die ihn laut Erbschein vom 07. 09.1989 - Frankfurt/ M. - Höchst- nach seinem Versterben am ...1989 allein beerbte. Die Antragsteller sind laut den Geburtsscheinen vom 08.04.1937 und 29.08.1944 (Bl. 77 d. A.) die Kinder von C. D. und N. D. geborene K. und laut Erbschein vom 23.05.2000- Frankfurt/M- Höchst- Hö 5 VI B 36/00- Erben nach ihrer Mutter.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) haben dagegen in ihrem Erbauseinandersetzungsvertrag unter I selbst erklärt, die ungeteilte Erbengemeinschaft bestehe nach C. B. (richtig D.) VI., verstorben am ...1939. Nach der beglaubigten Sterbeurkunde vom 16.11.1939 (Bl. 99 d. A.) war dieser C. D. aber am ...1877 geboren, seine Eltern waren As. D. und M. geborene W. und er war mit Eh. geborene Kn. verheiratet.

Demnach wäre das Grundbuch unrichtig, weil es hinsichtlich der Rechtsnachfolge nach C. D. 5 nicht der materiellen Rechtslage entspricht. Vor der Entscheidung über die Berichtigung bzw. die Eintragung eines Amtswiderspruchs sind die in Blatt 3746 und 6007 eingetragenen Buchberechtigten anzuhören, die bisher noch nicht am Verfahren beteiligt werden mussten, da keine sie belastende Entscheidung ergangen ist.

Mangels formeller Beteiligung der eingetragenen Eigentümer am Verfahren der weiteren Beschwerde kam eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht in Betracht.

Der Geschäftswertfestsetzung des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, § 30 Abs.1 KostO und folgt der nicht beanstandeten Wertfestsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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