Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 20 W 178/03
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 12
WEG § 16
WEG § 28
WEG § 48
1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind.

2. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. In der Jahresabrechnung sind mithin die tatsächlichen Beitragszahlungen der Wohnungseigentümer auszuweisen. Es bedarf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wenn diese eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, reicht hierfür nicht aus.

3. Eine Vermögensübersicht ist nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung; sie stellt in der Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Ist sie jedoch im Einzelfall als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des Eigentümerbeschlusses geworden, kann dieser auch auf Antrag für ungültig erklärt werden.

4. Zur Befugnis der Eigentümerversammlung, neben der Begründung von Beitragsforderungen durch Beschluss auch die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen.

5. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt.


Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei der Antragsteller Eigentümer der Wohnung Nr. ... ist. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Zu den Rechtsverhältnissen im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung vom 23.11.1978 (Bl. 31 ff. d. A.) Bezug genommen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 fassten die Wohnungseigentümer unter anderem zu TOP 1 bis 3 und 8 Beschlüsse, deren Ungültigerklärung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren begehrt. Der Beschluss zu TOP 1 beinhaltet die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2000 sowie die Anweisung an die Verwaltung, die Position Wasser/Entwässerung nach individuellem Verbrauch abzurechnen, und eine Regelung zur Fälligkeit von Nachzahlungsbeträgen. Zu TOP 2 und 3 wurden die Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat beschlossen. Zu TOP 8, Satz 1, wurden Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan 2001/2002 beschlossen. Außerdem war Beschlussinhalt, dass die bisherigen Vorauszahlungen bestehen bleiben (Satz 2), dass der Wirtschaftsplan ab 01.01.2001 in Euro gelte, und zwar auf volle Euro gerundet (Satz 3), dass der Wirtschaftsplan ab 01.06.2001 in Kraft trete und dann bis auf weiteres fortgelte (Satz 4), dass die Vorauszahlungen sofort fällig seien (Satz 5), dass Ratenzahlung zu monatlichen Raten zum jeweils 3. Werktag im Monat gewährt werde (Satz 6), dass bei Verzug mit zwei Raten die Stundung entfalle und der gesamte Jahresbetrag fällig werden solle (Satz 7), und dass die Verwaltung angewiesen werde, die Wasser- und Kanalgebühren für die Jahre 2000/2001 nach individuellem Verbrauch abzurechnen (Satz 8), sowie die Abrechnungen für die Jahre 2000 und 2001 in abgegrenzter Form wie bisher zu erteilen seien (Satz 9). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen des Versammlungsprotokolls (Bl. 14 ff. d. A.), der Jahresabrechnung (Bl. 22 ff. d. A.), des Wirtschaftsplans (Bl. 20 ff. d. A.), der Einzelabrechnung des Antragstellers (Bl. 18 d. A.) und des Kontoauszugs des Wohngeldkontos des Antragstellers für das Jahr 2000 (Bl. 91 d. A./Neuausdruck der Verwaltung vom 13.08.2001) Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 15.10.2001 (Bl. 117 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht unter gleichzeitiger Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschlussanfechtungsfrist auf entsprechenden Antrag des Antragstellers die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 zu TOP 1 bis 3 und 8 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Jahresabrechnung zu Unrecht in bilanzmäßiger Form erstellt und daher insgesamt für ungültig zu erklären sei. Frühere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, die gegebenenfalls eine solche Abrechnung erlaubten, seien nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwirksam zu betrachten. Demzufolge sei auch die Verwalter- und Verwaltungsbeiratsentlastung nicht aufrecht zu erhalten. Der Beschluss zu TOP 8 sei ebenfalls für ungültig zu erklären, da lediglich eine Aufstellung der Gesamtausgaben vorgelegen habe, so dass der Beschluss zu einem Wirtschaftsplan insgesamt für ungültig zu erklären sei. Die sonstigen Regelungsgegenstände unterlägen nicht der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, weswegen sie für ungültig zu erklären seien. Die Auferlegung der Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten auf die weitere Beteiligte - wie vom Antragsteller beantragt - hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Verwalterin ausgegangen werden, da diese sich nach Beschlüssen der Wohnungseigentümer gerichtet habe.

Hiergegen haben die Antragsgegner und die weitere Beteiligte unter Aufrechterhaltung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat (Anschluss-)Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Kostenantrag gegen die weitere Beteiligte weiter verfolgt hat.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2003 haben die Antragsgegner ihre Beschwerde auf die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 1, 3 sowie 8 und die weitere Beteiligte ihre Beschwerde auf die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2 beschränkt. Die Antragsgegner haben nunmehr behauptet, mit der Einladung zur Versammlung und den Einzelabrechnungen seien zugleich auch Einzelwirtschaftspläne versandt worden.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 325 ff. d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 24.04.2003 (Bl. 347 ff d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 zu TOP 1 zu den Sätzen 2 bis 4 und Satz 1 nur wegen der Einzelabrechnungen insgesamt, des Vermögensstatus, der Darstellung der "Entwicklung der Instandhaltungsrücklage" mit Ausnahme der "Erläuterung zur Rücklage Waschmaschinen" und der Gesamtabrechnung hinsichtlich der Position "sonstige Kosten", aber nur hinsichtlich der Unterposition "Forderungsausfälle" für ungültig erklärt. Im Übrigen hat es den Beschlussanfechtungsantrag zu TOP 1 zurückgewiesen. Weiter hat es den Beschluss der Versammlung zu TOP 8 nur zu den Sätzen 6 bis 9 für ungültig erklärt. Zu den Sätzen 1 bis 5 hat es den Beschlussanfechtungsantrag zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine vollständige Ungültigerklärung der Gesamtjahresabrechnung nicht geboten sei. Zwar beginne die Wohngeldabrechnung mit einem in bilanzmäßiger Form aufgestellten Vermögensstatus, der eine ordnungsgemäße Abrechnung allein nicht zu ersetzen vermöge. Dieser sei auch nicht lediglich informationshalber mitgeteilt worden, sondern sei Bestandteil der Abrechnung. Die Gesamtabrechnung sei nur insoweit teilweise für ungültig zu erklären, als die Einwände des anfechtenden Wohnungseigentümers durchgreifen würden. Soweit der Antragsteller lediglich in allgemeiner Form einzelne Positionen und die eingestellte Höhe der Kosten bestritten habe, vermöge dies einen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen nicht zu ersetzen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rüge, dass bestimmte Ausgaben nicht getätigt werden dürften, sei dies ebenfalls unbeachtlich, da in der Jahresabrechnung auch unberechtigte Ausgaben aufzunehmen seien. Hinsichtlich der Position "sonstige Kosten" Unterposition "Forderungsausfälle", sei die Gesamtabrechnung dagegen für ungültig zu erklären, da es sich nicht um eine tatsächliche Ausgabe, sondern lediglich um die Mitteilung einer sogenannten "Ausbuchung" handele. In die Jahresabrechnung seien aber als einfache Einnahmen-/Ausgaben-/Überschussrechnung nur die tatsächlich geleisteten Ausgaben der Abrechnungsperiode einzustellen. Weitere Positionen der Gesamtabrechnung seien dagegen nicht für ungültig zu erklären. Die Darstellung des Instandhaltungsrücklagenkontos sei aber zu beanstanden, da sie offenbar in bilanzmäßiger Form erstellt sei. Die Darstellung gebe nicht den tatsächlichen Stand des Kontos wieder. Die auf der Gesamtabrechnung basierenden und ebenfalls beschlossenen Einzelabrechnungen würden nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, weil sie nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten Vorschüsse abrechnen würden. Dies werde auch nicht durch die Beifügung von sogenannten Kontoauszügen geheilt. Im Übrigen seien die Einzelabrechnungen auch insoweit zu beanstanden, als sie nicht dem in der Teilungserklärung festgeschriebenen und seither nicht wirksam geänderten Verteilerschlüssel folgten. Dies betreffe die Positionen Wasser (außer Heizkosten), Kabelfernsehen und Verwaltergebühr. Nicht zu beanstanden sei dagegen die gemeinsame Abrechnung der Wasserkosten sowie der Umstand, dass Zinserträge vom Instandhaltungsrücklagenkonto nicht im Wege der Einzelabrechnung den einzelnen Wohnungseigentümern gutgeschrieben worden seien. Mit der Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 1 seien auch die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 2 und 3 für ungültig zu erklären. Hinsichtlich TOP 8 der Versammlung vom 22.05.2001 genüge die vorgelegte Auflistung der prognostizierten Ausgaben im Jahr 2001 für sich genommen nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 WEG. Allerdings gehe die Kammer tatsächlich davon aus, dass Einzelwirtschaftspläne vorgelegen hätten. Die (gerundete) Höhe der monatlichen Vorauszahlungsverpflichtung ergebe sich dann aus Satz 2 des Beschlusses zu TOP 8. Dass die Wohnungseigentümer die gleichbleibende Höhe der Vorauszahlungen beschlossen hätten, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Durch die Beschlussgegenstände zu den Sätzen 6 bis 9 des TOP 8 werde allerdings in die durch Mehrheitsentscheidung nicht abänderbare Vereinbarung der Teilungserklärung bzw. gesetzliche Vorgaben eingegriffen, so dass sie für ungültig zu erklären seien. Die Sätze 3 bis 5 seien hingegen nicht zu beanstanden.

Gegen diesen am 08.04.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 22.04.2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er nicht begründet hat. Er hat allerdings mit Schriftsatz vom 30.05.2003 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 22.04.2003 beantragt. Der Senat hat durch Verfügung vom 04.06.2003 darauf hingewiesen, dass sich wegen Rechtzeitigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erledigt haben dürfte.

Gegen den ihnen am 26.05.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner und die weitere Beteiligte mit am 04.06.2003 eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, wobei sich das Rechtsmittel der Antragsgegner gegen die Entscheidung betreffend die Beschlüsse zu TOP 1, 3 und 8, und dasjenige der weiteren Beteiligten gegen die Entscheidung betreffend den Beschluss zu TOP 2 richtet. Sie haben diese sofortige weitere Beschwerde mit Schriftsätzen vom 04.08.2004 (Bl. 383 ff. d. A.) und 03.05.2005 (Bl. 402 ff. d. A.) im Einzelnen begründet. Auf die Einzelheiten dieser Schriftsätze wird Bezug genommen.

Sie beantragen,

unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2002, Az. 2/9 T 622/01 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 24.04.2003 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2001, Az. 65 UR II 278/01 WEG, die Anträge des Antragstellers hinsichtlich der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 zu TOP 1, 2, 3 und 8 zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat sich zu der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner und der weiteren Beteiligten nicht geäußert.

II.

A.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist insgesamt statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Sie hat jedoch in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht in diesem Umfang nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

3. Unbegründet ist die sofortige weitere Beschwerde im Hinblick auf den Beschluss der Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 22.05.2001 zu Satz 1.

Zu Recht hat das Landgericht zunächst diesen Wohnungseigentumsbeschluss hinsichtlich des Vermögensstatus für ungültig erklärt.

Dabei hat das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Jahresabrechnung grundsätzlich eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten soll. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 66; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 28 WEG Rz. 4; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 39; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 20, jeweils mit vielfältigen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch Senat ZWE 2006, 194). Dabei ist die Jahresabrechnung keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Dabei hat der Verwalter alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in die Abrechnung einzustellen, auch wenn diese möglicherweise zu Unrecht getätigt worden sind. Dies gilt - mit gewissen von der Rechtsprechung angenommenen Ausnahmen - unabhängig davon, ob der Rechtsgrund für eine Zahlung in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde oder ob tatsächliche Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 68; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 28 WEG Rz. 10 ff.; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 4; Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl., § 28 Rz. 13; Münchener Kommentar/Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 28 WEG Rz. 11; Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Rz. 666, 671; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 304 ff, 313; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 42 ff., jeweils mit vielfältigen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OLGReport 2005, 783; zuletzt Beschluss vom 06.02.2006, Az. 20 W 404/03).

Der Senat hält trotz der hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde an dieser Rechtsprechung fest. Die Antragsgegner haben zwar erklärt, diese allgemeine Frage könne dahinstehen, weil sie die hier konkret genehmigte Jahresabrechnung nicht berühre. Die weitere Beschwerde stellt aber die oben dargestellte Maßgabe, die Jahresabrechnung habe eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu sein, mehrfach in Abrede. Hiermit wollen die Antragsgegner ihre hiervon abweichende Abrechnungsweise rechtfertigen, wenn sie also offensichtlich auch keine Bilanz im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften wünschen (vgl. dazu auch Jennißen ZWE 2002, 169); im Beschlussprotokoll vom 16.07.1990 - auf das sie sich insoweit berufen - ist allerdings durchaus von Jahresabrechnungen "in bilanzierter Form" die Rede. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich diese Grundsätze bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik oder der Entstehungsgeschichte des § 28 WEG ergeben (ablehnend: Niedenführ DWE 2005, 58 m. w. N.) oder ob der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, die Jahresabrechnung nach § 28 WEG den komplizierten handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nachzubilden (so Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 671; vgl. auch Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 14; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., B 487 ff). Welche Art der Rechnungslegung das Gesetz in § 28 Abs. 3 WEG verlangt, ergibt sich im Wege der Auslegung jedenfalls nach dem Zweck der Abrechnung und der Interessenlage. Von den beiden Grundtypen der Rechnungslegung, nämlich der Rechnungslegung im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB und den Sondervorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, entspricht am ehesten die erstere dem Gesetzeszweck (so BayObLG NJW-RR 1993, 1166, unter Hinweis auf Senat OLGZ 1984, 333; OLG Hamm OLGZ 1975, 157; vgl. auch OLG Hamm ZMR 1998, 715; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 496, und die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 310). Bei den §§ 242 ff HGB sind der Gesetzeszweck u. a. die Gewinnfeststellung, die Ermittlung des Betriebsvermögens, Kreditfähigkeit und Besteuerungsgrundlagen (Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 11; vgl. im Einzelnen weiter Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 314). Die Bilanz hat dabei den Zweck, die Vermögenslage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag darzustellen (Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002, 166; NZM 2003, 297; Jennißen ZWE 2002, 169; Armbrüster ZWE 2005, 267; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 495). Die mit der Rechnungslegung nach § 259 BGB verbundenen Informationen sollen demgegenüber eine Kontrolle der Verwaltungstätigkeit und die Vorbereitung etwaiger Ansprüche ermöglichen; hierfür genügt regelmäßig eine geordnete Übersicht über alle tatsächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben mit der Angabe von Anfang und Endbestand der Geldmittel (Niedenführ DWE 2005, 58). Dementsprechend hat die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu ermitteln, sondern dient als Gesamtabrechnung der Kontrolle darüber, wie der Verwalter die gemeinschaftlichen Gelder verwendet hat (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 13; Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002, 166; Jennißen ZWE 2002, 169). Hierfür genügt es, eine Übersicht über alle Ein- und Auszahlungen vorzulegen und den Anfangs- und Endstand der Bankkonten anzugeben. Stimmt der Saldo zwischen Ein- und Auszahlungen mit den Salden der Bankkonten überein, können die Wohnungseigentümer unschwer erkennen, ob der Verwalter rechnerisch richtig abgerechnet hat. Der Zweck der Jahresabrechnung verlangt nicht, Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Selbst wenn die Vermögenssituation der Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine bilanzähnliche Darstellung genauer abgebildet werden würde, hätte sie den entscheidenden Nachteil, dass der einzelne Wohnungseigentümer sie nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehen könnte. Sie entspricht deshalb nicht den Interessen der Wohnungseigentümer (Niedenführ DWE 2005, 58; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315; vgl. auch Armbrüster ZWE 2005, 267). Der berufsmäßig tätige Verwalter dürfte zwar in der Regel zur Erstellung einer Bilanz in der Lage sein (so Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315; Jennißen ZWE 2002, 19; daran bereits zweifelnd wohl Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 14). Zum einen geht aber § 26 WEG nicht zwingend von der Verwaltung durch einen berufsmäßigen Verwalter aus, zum anderen können nicht von allen Wohnungseigentümern Vorkenntnisse vorausgesetzt werden, die das Verständnis einer Bilanz oder auch nur einer sogenannten erweiterten Abrechnung ohne sachverständige Hilfe ermöglichen (so Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315). Auch ob die Gemeinschaft liquide ist, ob die Einnahmen des Wirtschaftsjahres zur Deckung der Ausgaben ausgereicht haben oder nicht und welche Nachzahlungen oder Rückzahlungen demnach geleistet werden müssen, lässt sich in einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenrechnung klar und verständlich darstellen (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 715 unter Hinweis BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; vgl. auch Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 11; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 13, 314, 315; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 71). Damit ist eine für die Eigentümer nachvollziehbare Grundlage für die Beschlussfassung geschaffen. Nur so kann der Zweck der Jahresabrechnung erreicht werden, verbindlich festzulegen, welche Beträge an die einzelnen Wohnungseigentümer zurückzuzahlen oder von diesen nachzuzahlen sind (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 715 unter Hinweis BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; WuM 1994, 498). Wie anfänglich bereits erwähnt entspricht eine solche einfache Abrechnung von daher am ehesten der gesetzlichen Regelung, wie sie in § 28 Abs. 1, Abs. 3 WEG zu finden ist (vgl. auch OLG Hamm ZMR 1998, 715 m. w. N.; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 496; vgl. Armbrüster ZWE 2005, 267); vor diesem Hintergrund müssen geringfügige Nachteile der einfachen Einnahmen- und Ausgabenrechnung, wie sie auch die weitere Beschwerde darstellt, hingenommen werden (so auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315; BayObLG NJW-RR 1993, 1166).

Für den vorliegenden Fall wird dies noch durch die Vereinbarung unter § 9 Abs. IV der Teilungserklärung untermauert, die eine Verpflichtung des Verwalters regelt, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs dem Wohnungseigentümer eine Abrechnung über die von ihm an die Bewirtschaftungskosten "geleisteten Zahlungen" vorzulegen. Dass darin weiter geregelt wird, dass das Geschäftsjahr jeweils auf den 31.12. abzuschließen sei, ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft, wie das Amtsgericht im Beschluss vom 15.10.2001 zutreffend ausgeführt hat.

Folgt man denn den obigen Ausführungen, so bedarf es mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken NZM 1999, 276; BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; NZM 2000, 873; OLG Celle OLG-Report 2000, 137; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 20; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 72; Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 671; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 24; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 43; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 497; Armbrüster ZWE 2005, 267; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. die Beschlüsse vom 07.04.2003 und vom 03.03.2003, ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), jedenfalls einer Vereinbarung, wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt; ein Mehrheitsbeschluss wäre nicht ausreichend. Eine derartige Vereinbarung liegt hier nicht vor. Eine Abweichung vom dispositiven Recht liegt auch dann vor, wenn durch den durch Auslegung bestimmten Inhalt eines Gesetzes abgewichen wird (Niedenführ DWE 2005, 58). Die durch diese Abrechnungsweise erleichterte bzw. gar erst ermöglichte Kontrolle der Wirtschaftsführung dient überdies auch dem Schutz jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mithin auch einer (ggf.) jeweiligen Minderheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Demgemäß kann auch die Genehmigung einer anderweitigen - den oben geschilderten Gesetzeszwecken nicht hinreichend genügenden - Abrechnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, weil sie derartige Minderheitenrechte beschneiden würde. Diese stehen nicht zur Disposition einer Mehrheit; wobei offen bleiben kann, ob es sich um unverzichtbaren Anforderungen an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Abrechnung handelt (so BayObLG NZM 2000, 873). Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss, der eine entsprechende Abrechnung genehmigt, ist jedenfalls auf Anfechtung aufzuheben. Soweit die weitere Beschwerde also zwischen dem Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer und den gesetzlichen Vorgaben differenzieren will, deren Adressat lediglich die Hausverwaltung sei, vermag dies nicht zu verfangen. Gleiches gilt für das Argument, dass eine Mehrheit der Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung in abgegrenzter Form wünschten.

Ausgehend hiervon ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss den Vermögensstatus, also Ziffer 1 der "Wohngeldabrechnung 2000" insgesamt für ungültig erklärt hat. Insoweit ist der weiteren Beschwerde zwar zuzugeben, dass nach überwiegender Ansicht (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 397; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 13; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 67; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 90), der der Senat beigetreten ist (vgl. Beschluss vom 06.02.2006, Az. 20 W 404/03), eine Vermögensübersicht nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung ist, da sie ohne Bedeutung für die Festlegung der Beitragspflicht ist; sie stellt in der Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Daraus wird allgemein gefolgert, dass sich der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung darauf nicht erstreckt; Unrichtigkeiten in diesem Bereich führen deshalb auch nicht zur Ungültigkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses (BayObLG WE 1994, 184; vgl. auch BayObLG NZM 2000, 280; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 13; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 67; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 93; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.02.2006, 20 W 404/03).

Vorliegend hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass der bezeichnete Vermögensstatus den Wohnungseigentümern nicht lediglich informationshalber mitgeteilt worden ist, worauf sich nunmehr offensichtlich auch die weitere Beschwerde stützen will (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 04.08.2004), sondern als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des Eigentümerbeschlusses geworden ist. Ist dies so, dann ist er auch auf Antrag für ungültig zu erklären (vgl. etwa auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 558 m. w. N.). Jedenfalls würde dieser "Vermögensstatus" in der vorliegenden Form und als Teil der Abrechnung die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Abrechnung insgesamt erheblich beeinträchtigen. Die Auslegung des diesbezüglichen Wohnungseigentümerbeschlusses aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 zu TOP 1 durch das Landgericht ist zutreffend. Der Beschlusswortlaut differenziert nicht zwischen einzelnen Teilen der vorgelegten Gesamtabrechnung. Er verwendet auch nicht die in der Abrechnung aufgeführten Bezeichnungen. Es bestehen deshalb keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den vorrangig konzipierten Bestandteil der "Wohngeldabrechnung 2000", nämlich den sogenannten "Vermögensstatus" von der Beschlussfassung hätten ausnehmen wollen. Im Gegenteil haben die Antragsgegner selber im Schriftsatz vom 13.08.2001, Seite 4, noch ausgeführt, dass die Jahresabrechnung bereits seit Jahren in bilanzmäßiger Form aufgestellt werde, sie diese Darstellung der Abrechnung also als die richtige betrachten. Sie verweisen ausdrücklich auf einen Wohnungseigentümerbeschluss vom 16.07.1990; dieser habe die Aufstellung der Jahresabrechnung in bilanzmäßiger Form bestimmt. Tatsächlich ergibt sich aus dem Protokoll dieser Versammlung, dass die Eigentümer die Aufstellung der Jahresabrechnung in bilanzmäßiger Form - in ausdrücklicher Abweichung zur in der Versammlung erörterten Rechtsprechung - wünschten. Dies entspricht - wie oben erörtert - im Ergebnis offensichtlich auch dem Begehren der weiteren Beschwerde der Antragsgegner. Damit würde es nicht korrespondieren, nunmehr den betreffenden Teil der Gesamtabrechnung - der nach Meinung der Antragsgegner aus Rechtsgründen der richtige sein soll - als bloße Information betrachten zu wollen. Dies ist denn auch in den Tatsacheninstanzen in dieser konkreten Form nicht behauptet worden. Bei der vorliegenden Gestaltung des Vermögensstatus als Teil der Wohngeld-Abrechnung, in der sich lediglich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung anschließt, vermag jedenfalls auch der Senat nicht davon auszugehen, dass sich der angefochtene Eigentümerbeschluss hierauf nicht bezog.

Als Teil dieser Darstellung ist damit auch die "Entwicklung der Instandhaltungsrücklage" zu beanstanden. Zutreffend ist insofern allenfalls der Einwand der weiteren Beschwerde, dass diese Darstellung bereits als Teil des Vermögensstatus vom Landgericht ohnehin - wie oben ausgeführt zu Recht - insgesamt für ungültig erklärt worden ist, so dass es diesbezüglich eines ausdrücklichen Ausspruches nicht bedurft hätte. Die weitere Beschwerde verweist selber darauf (Schriftsatz vom 04.08.2004, Seite 7), dass die Darstellung des Instandhaltungskontos lediglich Teil des Vermögensstatus sei. Einer Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung bedarf es insoweit also trotz dieser geringfügigen Unklarheit nicht. Die Beanstandung des Landgerichts, dass die Darstellung bilanzmäßig erfolgt ist, wird von der weiteren Beschwerde in der Sache nicht angegriffen. Die Einstellung eines Sollbetrages für die Instandhaltungsrücklage in die Jahresabrechnung (vgl. "Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom 01.01.2000 bis 31.12.2000", Seite 4, Bl. 26R d. A.) hat das Landgericht nicht beanstandet.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss bezüglich der "Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom 01.01.2000 bis 31.12.2000" hinsichtlich der (Unter-)Position "Forderungsausfälle" für ungültig erklärt. Auch hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner ohne Erfolg.

Die weitere Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die vom Landgericht beanstandete Position keine Ausgabenposition darstellt, die tatsächlich im Abrechnungsjahr 2000 getätigt worden wäre (vgl. Ziffer 6.1 des Schriftsatzes vom 04.08.2004). Die Antragsgegner haben im Schriftsatz vom 13.08.2001, Seite 6, selber ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine Ausbuchung handele. Nach den obigen Ausführungen zum Zweck der Abrechnung sind aber nur alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr unabhängig davon in die Abrechnung einzustellen, ob der Rechtsgrund für eine Zahlung in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde oder ob tatsächliche Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können. Ob und - wenn ja - in welchem Umfang von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, oder ob ein derartiger Bruch des Abrechnungssystems wegen der mit der Abrechnung verfolgten Zwecke möglichst zu vermeiden ist (so etwa Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 316 ff; vgl. auch Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002, 166; Wilhelmy NZM 2004, 921; Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 25), kann vorliegend letztendlich dahinstehen. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass aus den genannten Gründen Forderungen bzw. Forderungsausfälle in die Jahresabrechnung grundsätzlich nicht aufzunehmen sind (vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 316, 326; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 35; BayObLG NZM 2002, 531). Der Eigentümerbeschluss ist auch hinsichtlich der diesbezüglichen Abrechnungsposition für ungültig zu erklären (so auch BayObLG NZM 2002, 531). Daran ändert auch der Verweis der weiteren Beschwerde auf die zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts nichts, wobei dahinstehen kann, ob diese Rechtsprechung inzwischen überholt wäre (vgl. dazu Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 307). Auch nach der insoweit zitierten Entscheidung ist jedenfalls die Übersichtlichkeit der Abrechnung der wesentliche Gesichtspunkt der Abgrenzung der noch zulässigen Ausnahmen vom Grundsatz der Abrechnung nach tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Dem ist vorliegend durch die unterschiedliche Gestaltung des der Einnahmen- und Ausgabenrechnung als Teil der Jahresabrechnung vorangestellten Vermögensstatus aus den genannten Gründen nicht mehr Genüge getan; die Klarheit der Abrechnung wird dadurch durchaus beeinträchtigt. Aus der Aufnahme der Position "Forderungsausfälle" in die Jahresabrechnung ergibt sich insbesondere nicht einmal, dass es sich um eine im abgerechneten Wirtschaftsjahr nicht beglichene Wohngeldforderung handelt. Anderes ergibt sich im Gegenteil wohl sogar aus dem Vorbringen der Antragsgegner in der Anlage zum Schriftsatz vom 20.02.2003, Ziffer 5. Dann wäre aber die zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts - wollte man ihr denn folgen und lägen die weiteren Voraussetzungen vor, die das Kammergericht in jenen Entscheidungen aufgestellt hat - ohnehin nicht anwendbar (vgl. dazu KG WuM 2001, 355; BayObLG NZM 2002, 531).

Es besteht deshalb für den Senat mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung, die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wie es die weitere Beschwerde anregt, abgesehen davon, dass auch der Bundesgerichtshof jedenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Jahresabrechnung eine Zusammenstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsjahr zu enthalten hat (vgl. etwa BGHZ 131, 228, 231; 142, 290, 296; vgl. dazu auch Wenzel WE 1997, 124).

Die Antragsgegner können sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Wohnungseigentümerbeschluss vom 16.07.1990 zu TOP 6 berufen. Dieser Beschluss, der ausweislich des von den Antragsgegnern in Bezug genommenen Versammlungsprotokolls dahingehend lautet, dass "auch künftig die Jahresabrechnung in derselben oder in ähnlicher Form wie bisher bis auf weiteres vorgenommen werden soll", wäre zum einen nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats nichtig (vgl. die oben zitierten Beschlüsse in ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), da er keine Vereinbarung ersetzen kann. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Selbst wenn man eine Vereinbarung nicht für erforderlich erachten würde, wäre aber der zitierte Wohnungseigentümerbeschluss auch viel zu unbestimmt, um ihm eine bestimmte Form der Abrechnungsweise entnehmen zu können. Es wäre gänzlich unklar und für Rechtsnachfolger auch im Wege der Beschlussauslegung in keiner Weise feststellbar oder überprüfbar, was die Gemeinschaft etwa mit der Vorgabe einer Jahresabrechnung "in ähnlicher Form wie bisher" gemeint haben könnte. Dazu reichen auch die vorhergehenden protokollierten Ausführungen in der Versammlungsniederschrift zur Fertigung der Jahresabrechnungen "in bilanzierter Form" nicht aus.

Auch der Umstand, dass die Wohnungseigentümer etwa über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, würde nicht ausreichen, um eine für das Zustandekommen einer konkreten Vereinbarung erforderliche Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und deren Willen, bei dieser Gelegenheit eine Vereinbarung über die Abrechnungsweise herbeiführen zu wollen, annehmen zu können (Senat ZMR 2003, 594; vgl. auch BayObLG NZM 2006, 62; DWE 1994, 26; Staudinger/Bub a.a.O., § 28 WEG Rz. 33, § 16 WEG Rz. 28, m. w. N.).

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht den bezeichneten Wohnungseigentümerbeschluss auch im Hinblick auf sämtliche Einzelabrechnungen für ungültig erklärt. Die Feststellungen des Landgerichts dahingehend, dass lediglich die vereinbarten Vorschüsse abgerechnet worden sind, werden von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Diese beruft sich im Gegenteil darauf, dass die vorliegenden Einzelabrechnungen nach Soll-Vorauszahlungen oder Soll-Vorschüssen nicht zu beanstanden seien (vgl. Ziffer 6 des Schriftsatzes vom 03.05.2005, Seite 2). In der Tat lässt sich den vorgelegten Einzelabrechnungen auch nichts anderes entnehmen. Die vorliegende Abrechnungsweise ist jedoch deshalb fehlerhaft, weil nicht die tatsächlichen Einnahmen in dem betreffenden Wirtschaftsjahr ausgewiesen sind, wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat. Alle tatsächlichen Beitragszahlungen sind aber auszuweisen (vgl. etwa BayObLG ZMR 2002, 946; ZWE 2001, 492; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 328, 338, 355, 389; Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 30; Armbrüster ZWE 2005, 267; vgl. auch Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 8. Aufl., Rz. 358; Riecke in Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 21. Kap. Rz. 137; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 25, 28; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 12; Bärmann/Pick, a.a.O., § 28 Rz. 13; OLG Celle OLG-Report 2000, 137), denn die Abrechnung ergibt erst, welche Beträge die Wohnungseigentümer zahlen sollen. Die Abrechnung ist nicht vollständig, wenn sie nicht die gezahlten (Ist-) Wohngelder ausweist (Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 30). Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass dies durch die beigefügten "Kontoauszüge" nicht geheilt wird, abgesehen davon, dass der Antragsteller sogar bestritten hatte, dass der entsprechende Kontoauszug seiner Einzelabrechnung beigefügt war. Diese "Kontoauszüge" stellen die tatsächlichen Beitragszahlungen nicht hinreichend transparent dar, da dort Beitragszahlungen mit weiteren Zahlungs- bzw. Buchungsvorgängen vermischt sind. Wesentlicher Bestandteil der Einzelabrechnung ist die Gegenüberstellung des von dem einzelnen Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Jahresabrechnung geschuldeten Betrags und der von ihm hierauf geleisteten Vorauszahlungen mit dem sich daraus ergebenden Saldo in Form eines Fehlbetrages oder einer Überzahlung (vgl. etwa Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 54, 63 m. w. N.; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 82; Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 42; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 389; BayObLG NJW-RR 1998, 1624; ZWE 2001, 492). Dieses "Ergebnis" der Einzelabrechnung lässt sich der Abrechnung aber nicht deutlich entnehmen. Selbst wenn man die Abrechnungsweise "nach Soll-Vorauszahlungen oder Soll-Vorschüssen" für hinreichend erachtet, ergäbe sich hier nichts anderes. Die darin ausgewiesene "noch zu leistende Zahlung" in der Einzelabrechnung vermengt die Differenz zwischen den auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kostenanteil und den vereinbarten Kostenvorschüssen mit dem Saldo aus dem anliegenden Kontoauszug, der - wie erwähnt - die tatsächlichen Zahlungen auf die Hausgeldbeträge nicht hinreichend transparent macht; daran ändert die parallele Ausweisung in der Zusammenstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen nichts. Der Beschlusswortlaut des angefochtenen Eigentümerbeschlusses, wonach die Einzelabrechnungen aus der Gesamtabrechnung resultieren, auf den die weitere Beschwerde abstellt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, zumal er - über den zitierten Wortlaut hinaus - ausdrücklich regelt, dass die in der Abrechnung für die einzelnen Wohnungsrechte "ausgewiesenen Salden" fällig würden. Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf das in Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rz. 66, aufgezeigte Beispiel ändert an dieser Beurteilung nichts. An jener Literaturstelle wird lediglich erläutert, bei welcher äußeren Gestaltung die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Vorjahressaldo in die Beschlussfassung mit einbezogen wird, was der Verfasser ablehnt. Das Beispiel einer Abrechnung enthält die bezeichnete Kommentierung unter § 28 Rz. 69 (vgl. dort auch in der 7. Aufl.); dort sind auch die gezahlten Vorschüsse aufgeführt (vgl. weiter etwa das Beispiel bei Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 67).

Angesichts dieser Mängel der Einzelabrechnungen kommt es auf die angeblich fehlerhaft verwendeten Verteilerschlüssel, die das Landgericht ohnehin lediglich zusätzlich aufgeführt hat, für das Ergebnis gar nicht mehr an. Allerdings unterliegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Verteilerschlüsseln für Kabelfernsehen und Wasser- und Kanalgebühren gewissen rechtlichen Bedenken. Diese Verteilungsschlüssel widersprechen jedenfalls nicht ohne Weiteres § 9 der Gemeinschaftsordnung (Teil III der Teilungserklärung). Dieser enthält zwar die Regelung, dass die allgemeinen Betriebskosten auch den Wasserverbrauch umfassen. Daraus kann jedoch noch nicht entnommen werden, dass die Teilungserklärung ausdrücklich auch für den Wasserverbrauch in den Sondereigentumseinheiten einen bestimmten Verteilungsschlüssel, nämlich denjenigen nach Wohnfläche, vorschreibt. Oftmals - und so auch hier - enthalten Gemeinschaftsordnungen nämlich beispielhafte Aufzählungen derjenigen Kostenpositionen, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel zwischen den Eigentümern zu verteilen sind. Derartige Aufzählungen sind im Zweifel normativ dahin auszulegen, dass von ihnen nur gemeinschaftlich verbrauchtes Wasser erfasst wird. Dieser Regelung unterfallen also nicht die Kosten des Wassers, das im Sondereigentum verbraucht wird (vgl. Senat, Beschluss vom 30.11.2004, Az. 20 W 214/02; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 10; Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 32, 161; Bub ZWE 2001, 457; Armbrüster ZWE 2002, 145; Häublein, NJW 2003, 3529; Wenzel, ZWE 2004, 5; vgl. auch insoweit BGH NJW 2003, 3476 unter 2. b) aa) und OLG Hamm ZMR 2004, 774). Dafür spricht die Systematik der § 16 WEG unterfallenden Kosten. Gleiches dürfte für die Kosten des Kabelfernsehens gelten (vgl. dazu OLG Hamm ZMR 2004, 774; KG ZWE 2005, 340), wobei dahinstehen kann, ob es für die diesbezügliche Verteilung in der Jahresabrechnung eines vorangegangenen Beschlusses bedurft hätte (vgl. KG ZWE 2005, 340, für die einredeweise Geltendmachung dieses Gesichtspunkts im Rahmen der Beschlussanfechtung) und ob dieser bereits in demjenigen vom 22.10.1982 gesehen werden könnte. Hinsichtlich der Verteilung der Verwaltergebühren ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht davon ausgegangen werden könnte, dass dieser Verteilungsschlüssel, der in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist, wirksam abbedungen worden wäre, was lediglich durch Vereinbarung möglich wäre. Der von der weiteren Beschwerde vorgebrachte Beschluss der Wohnungseigentümer vom 31.01.1980 wäre hierfür nicht hinreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 06.05.2004, 20 W 33/02) kann eine die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung auch nicht daraus abgeleitet werden, dass über Jahre hinweg oder sogar seit Bestehen der Wohnungseigentümergemeinschaft Jahresabrechnungen genehmigt wurden, in denen die Kosten abweichend von der Gemeinschaftsordnung verteilt waren (vgl. Senat, a.a.O., und OLG Hamburg OLG-Report 2004, 165 unter Hinweis auf BayObLG NJW 1986, 385; DWE 1994, 26 und OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140). Die langjährig geübte Praxis ersetzt unabhängig von ihrer Dauer allenfalls dann eine förmliche Abänderungsvereinbarung, wenn feststeht, dass sämtliche Wohnungseigentümer sie in dem Bewusstsein vornehmen, den Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung zu ändern und durch einen neuen zu ersetzen (Senat, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Hamburg OLG-Report 2004, 165; BayObLG NZM 2001, 754 unter Hinweis auf BayObLG NJW 1986, 385; DWE 1994, 26, und OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 119). Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer etwa Eigentümerbeschlüsse hinnehmen, in dem sie sie nicht anfechten, reicht auch in diesem Zusammenhang nicht aus, um eine für das Zustandekommen einer Vereinbarung erforderliche Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer annehmen zu können (BayObLG ZMR 2001, 996 unter Hinweis auf BayObLG DWE 1994, 26; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140). Vorliegend fehlt es auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der weiteren Beschwerde an hinreichenden Anhaltspunkten, dass diese engen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten.

4. Begründet ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Satz 2 des TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 für ungültig erklärt hat. Nach den obigen Ausführungen unterfallen der Regelung in der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich nicht die Kosten des Wassers/Abwassers, das im Sondereigentum verbraucht wird. Danach können dann die Wohnungseigentümer als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung beschließen, den auf dem Gebrauch des Sondereigentums beruhenden Verbrauch zu messen und die jeweiligen Sondereigentümer mit den durch ihren individuellen Verbrauch verursachten Kosten zu belasten (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 32, 161 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit vielfältigen weiteren Nachweisen). Darum geht es hier. Dass die angegriffene Beschlussregelung lediglich den auf dem Gebrauch des Sondereigentums beruhenden Verbrauch - und nicht etwa auch einen für Gemeinschaftsflächen anfallenden Wasserverbrauch - betrifft, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Umstand, dass er lediglich für den individuellen Verbrauch gelten soll. Umstände, die vorliegend ausnahmsweise dagegen sprechen könnten, dass diese grundsätzlich mögliche und sinnvolle Abrechnungsweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die Messeinrichtungen hierfür offensichtlich bereits existieren.

5. Hinsichtlich der Sätze 3 und 4 des TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 ist die sofortige weitere Beschwerde bereits deshalb zurückzuweisen, weil - wie ausgeführt - die Einzelabrechnungen für ungültig erklärt worden sind und mithin derzeit fällige Nachzahlungsbeträge auf Grund dieser Abrechnungen nicht bestehen. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen auch rechtsfehlerfrei, weil die diesbezügliche Beschlussregelung den Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung widerspricht. Anders als die weitere Beschwerde meint, kann der Eigentümerbeschluss insoweit nicht als eine Stundung ausgelegt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Fälligkeitsregelung; die Beschlussregelung schiebt den Eintritt der Fälligkeit hinaus (vgl. auch Senat, OLGR 2005, 736; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 63a). Dies ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des Eigentümerbeschlusses in dessen Satz 2. Zwar mag die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über die Abrechnung (§ 28 Abs. 5 WEG) auch die inhaltliche Ausgestaltung der dadurch begründeten Ansprüche auf die Abrechnungsspitze umfassen (vgl. Armbrüster ZWE 2005, 267; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 52, 517). Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung (vgl. Armbrüster ZWE 2005, 267; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 52, 517). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, findet sich eine solche Vereinbarung in § 9 Abs. IV der Gemeinschaftsordnung. Eine Monatsfrist kann nicht mehr als "unverzüglich" im Sinne dieser Regelung angesehen werden.

6. Erweist sich mithin die unter TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 beschlossene Jahresabrechnung (teilweise) als unrichtig und ist demgemäß der entsprechende Eigentümerbeschluss in diesem Umfang für ungültig zu erklären, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit dem Amtsgericht auch den Beschluss zu TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001, der die Entlastung des Verwaltungsbeirats ausgesprochen hat, für ungültig erklärt hat. Insofern erweist sich auch die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Antragsgegner als unbegründet.

7. Unbegründet ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner weiter, soweit das Landgericht die Sätze 6 und 7 des TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 für ungültig erklärt hat. Zutreffend ist insoweit allerdings die Rüge der weiteren Beschwerde, dass die Sätze 5 bis 7 der Beschlussregelung als Einheit zu behandeln sind, was dazu führt, dass in entsprechender Anwendung des § 139 BGB auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers auch Satz 5 der Beschlussregelung für ungültig zu erklären ist (siehe unten C.6.). Wegen evt. durch die Beschlussregelung begründeter Rechtsfolgen vermag der Senat eine Erledigung des Verfahrens wegen zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht festzustellen.

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2003 (NJW 2003, 3550) ist der diesbezügliche Beschluss der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit des Hausgeldes bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil er einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung entgegen steht. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen.

Zwar folgt aus § 28 Abs. 5 WEG auch die Befugnis der Eigentümerversammlung, mangels entgegenstehender Vereinbarung neben der Begründung von Beitragsforderungen durch Beschluss auch die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen. Auch in inhaltlicher Hinsicht würde eine Fälligkeitsbestimmung, wie sie vorliegend beschlossen worden ist, von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer grundsätzlich gedeckt sein. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Vorfälligkeitsbestimmung, wie die weitere Beschwerde zu Recht ausführt, sondern vielmehr um eine Verfallklausel, da die Wohnungseigentümer hier die Fälligkeit der gesamten Vorschüsse bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres beschlossen haben, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich jedenfalls um eine Regelung der Fälligkeit der Beitragsvorschüsse handelt und diese vorab für das jeweilige Wirtschaftsjahr regelt (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 3550, unter III. 1. a) cc) und III. 1. b)). Dies mag aus den vom Bundesgerichtshof in jener Entscheidung dargelegten Gründen im Hinblick auf die generelle Beschlusskompetenz grundsätzlich zulässig sein, weil das Gesetz dem nicht entgegen steht. Vorliegend haben aber die Vorinstanzen zu Recht darauf hingewiesen, dass es in § 9 Abs. III Ziffern 1 und 4 der Gemeinschaftsordnung eine abweichende Regelung der Fälligkeit gibt, die angemessene monatliche Zahlungen zu einem bestimmten kalendermäßig festgehaltenen Zeitpunkt regelt und mithin eine Fälligkeitsvorschrift für Beitragsvorschüsse darstellt. Hiervon kann durch Mehrheitsbeschluss nicht abgewichen werden. Auch der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit (nur) beschließen können, soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen (vgl. dazu auch die umfassenden Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 52). Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es bei pünktlicher Zahlung bei der Regelung in der Teilungserklärung verbleibe, ändert dies nichts daran, dass abweichend von der Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung die Fälligkeit der Beitragsvorschüsse grundsätzlich anders geregelt und die die Beitragsvorschüsse unter bestimmten Voraussetzungen lediglich gestundet werden. Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass es sich nur um eine zulässige Verzugsregelung handelt - an anderer Stelle spricht sie allerdings in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Verfallklausel - kommt dies in der Beschlussregelung, die jeweils auf die Fälligkeit abstellt, nicht zum Ausdruck.

Überdies würde diese Beschlussregelung auch daran scheitern, dass die durch § 28 Abs. 5 WEG eröffnete Beschlusskompetenz nur den vom Verwalter für einen bestimmten Wirtschaftszeitraum aufgestellten Wirtschaftsplan und auch nur die Fälligkeit der daraus folgenden Beitragsvorschüsse erfasst. Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann dagegen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluss getroffen werden (BGH NJW 2003, 3550, Vgl. auch Senat OLGR 2005, 736 mit weiteren Nachweisen). Der Bundesgerichtshof ist in seiner zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass die Beschlusskompetenz lediglich den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan betrifft (vgl. unter III. 1. c) der Entscheidung). Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und auch derjenigen des Senats in OLGR 2005, 736 ist hier mit der Genehmigung eines konkreten Wirtschaftsplanes dessen Fortgeltung bis zur Ersetzung durch einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden; Satz 5 der Beschlussregelung spricht ausdrücklich von Vorauszahlungen für das "jeweilige Wirtschaftsjahr". Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Regelung nicht nur auf ein Wirtschaftsjahr beschränken sollte. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang auf ähnliche Beschlussregelungen in den Folgejahren verweist, handelt es sich um im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr zu berücksichtigendes neues Sachvorbringen. Diese Erwägungen könnten auch bei der Auslegung dieses konkreten Eigentümerbeschlusses nicht herangezogen werden, weil dieser aus sich heraus auszulegen wäre und allenfalls für jedermann erkennbare Umstände außerhalb der protokollierten Beschlüsse herangezogen werden dürften (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 54; Staudinger/Bub, a.a.O., § 23 WEG Rz. 178).

8. Aus den oben zu Satz 2 des TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 aufgeführten Gründen ist die sofortige weitere Beschwerde im Hinblick auf Satz 8 des TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 (Abrechnung nach individuellem Verbrauch) begründet; der diesbezügliche Anfechtungsantrag ist zurückzuweisen.

9. Bereits oben hat der Senat ausgeführt, dass es einer Vereinbarung bedarf, wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt; ein Mehrheitsbeschluss ist hierfür nicht ausreichend. Von daher haben die Vorinstanzen zu Recht Satz 9 des TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 für ungültig erklärt. Auch insoweit ist die weitere Beschwerde der Antragsgegner erfolglos.

B.

Die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin betreffend TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 22.05.2001 ist ebenfalls gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und ansonsten zulässig. Sie ist jedoch aus den oben zu TOP 3 dieser Eigentümerversammlung aufgeführten Gründen unbegründet. Auf die obigen Ausführungen zu A. 6. wird verwiesen.

C.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Aus den Gründen der Senatsverfügung vom 04.06.2003 kommt es auf den Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller seine sofortige weitere Beschwerde nicht begründet hat; diese bedarf grundsätzlich keiner Begründung (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 81).

2. Da die sofortige weitere Beschwerde durch den Antragsteller nicht beschränkt worden ist, muss der Senat von einem unbeschränkt eingelegtem Rechtsmittel ausgehen. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch in der Sache weitgehend unbegründet.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 1, Satz 1, der Versammlung vom 22.05.2001 lediglich teilweise für ungültig erklärt. Es entspricht weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einzelne selbständige Rechnungsposten beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind (vgl. etwa BayObLG WE 1999, 153; WE 1995, 89; WuM 1994, 498; NJW-RR 1990, 1107; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 115, 116; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 18; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 30 a; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 83; Bärmann/Pick, a.a.O., § 28 Rz. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat folgt dem in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa zuletzt ZWE 2006, 194; ZMR 2003, 769). Der Senat hat in den zitierten Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. ZWE 2001, 334; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O.; § 28 Rz. 83 a; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 6) ausgesprochen, dass es dabei im Ermessen der Tatsacheninstanzen liegt, ob sie bei festgestellten Fehlern in der Jahresabrechnung, insbesondere wegen der Schwere oder der Vielzahl der sich auf das Endergebnis auswirkenden Abrechnungsfehler, die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklären oder nur eine (abgrenzbare) Teilungültigerklärung aussprechen. Diesbezügliche Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.

Frei von Verfahrensfehlern ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass das pauschale Bestreiten von Rechnungspositionen der Jahresabrechnung der Höhe nach durch den Antragsteller im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht hinreichend gewesen wäre, um weitere Ermittlungen der Tatsacheninstanzen zu veranlassen. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt überhaupt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt. Da das echte Streitverfahren von den entgegenstehenden Interessen der Beteiligten bestimmt wird, darf das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen und unter Beweis stellen (Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 7 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7). Es besteht mithin in diesem Zusammenhang eine Darlegungs- und Verfahrensförderungslast der Beteiligten (Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7). Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht nicht nach, so braucht das Gericht seinerseits von sich aus keine umfangreichen Ermittlungen anzustellen; dann kann nicht erwartet werden, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgeht (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7). In einem Beschlussanfechtungsverfahren sind die Beteiligten deshalb nicht der Last enthoben darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen der Beschluss beanstandet wird; so muss der Antragsteller bei der gerichtlichen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung die beanstandeten Streitpunkte konkret bezeichnen, damit das Gericht einen Ansatzpunkt für die rechtliche Prüfung hat (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7; OLG Köln WuM 1996, 304). Dass der Antragsteller dem im Hinblick auf die von ihm immerhin bezeichneten Abrechnungspositionen - anders als in den Parallelverfahren - nicht hinreichend nachgekommen ist, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargestellt. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift - wie auch in den Schriftsätzen vom 11.09.2001, Seite 7, und vom 09.04.2002, Seite 3, - lediglich pauschal bestritten, dass Kosten in dieser Höhe angefallen seien. Er hat mithin diese Positionen nicht insgesamt, sondern lediglich in einem dem Grunde und der Höhe nach nicht näher dargelegten Umfang angegriffen. Gleiches gilt für die Position "sonstige Kosten".

Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts dahingehend, dass nach den obigen Ausführungen zur sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner Zahlungen aus gemeinschaftlichen Geldern, zu denen die Wohnungseigentümergemeinschaft auch ggf. nicht verpflichtet war, aus Gründen der formellen Richtigkeit als tatsächliche Zahlungen in die Jahresabrechnung mit aufzunehmen sind; dies gilt unabhängig von der materiell-rechtlichen Befugnis zur Zahlung (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 331). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 06.02.2006, Az.: 20 W 404/03).

Zutreffend hat das Landgericht auch festgehalten, dass der vermietende Wohnungseigentümer nur verlangen kann, dass die Abrechnung so aufgebaut und dargestellt ist, dass er mit ihrer Hilfe in der Lage ist, die Nebenkostenabrechnung für seinen Mieter zu erstellen (Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 55, m. w. N.). Diese Abrechnungen müssen nicht deckungsgleich sein. Nach herrschender Auffassung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 55; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 377; BayObLG NZM 1999, 133; OLG Stuttgart OLGZ 1990, 175; vgl. auch Wilhelmy NZM 2004, 921), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. WuM 2003, 647 m. w. N.), besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Jahresabrechnung an § 27 der zweiten Berechnungsverordnung auszurichten; dies bedarf ggf. einer entsprechenden Vereinbarung. Dies trägt der notwendigen Differenzierung zwischen Mietverwaltung und Wohnungseigentumsverwaltung Rechnung und überlässt es der Privatautonomie jeder Eigentümergemeinschaft, welche Art der Abrechnung den Bedürfnissen ihrer Gemeinschaft entspricht; die Regelung aller Einzelmietverträge kann in der Abrechnung ohnedies nicht berücksichtigen werden (vgl. auch Senat WuM 2003, 647).

Hinsichtlich der in den Tatsacheninstanzen vom Antragsteller erhobenen weiteren Beanstandungen kann auch mangels Begründung der weiteren Beschwerde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.

Es ist weiter aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - wie oben bereits erwähnt - unausgesprochen die Einstellung eines Sollbetrages für die Instandhaltungsrücklage in die "Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom 01.01.2000 bis 31.12.2000" nicht beanstandet hat (vgl. auch ausdrücklich in den Verfahren 2/9 T 6/02 = 20 W 54/03, 2/9 T 686/00 = 20 W 278/03 und 2/9 T 3/03 = 20 W 407/03). Dies entspricht als vertretbare Ausnahme zu den oben aufgeführten Grundsätzen weit verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senat, Beschluss vom 12.04.2001, Az. 20 W 202/00; OLG Hamm ZMR 2001, 1001; BayObLG NJW-RR 1991, 15; OLG Celle OLGR 2000, 137; Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 674; Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 12; Riecke in Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 21. Kap. Rz. 199; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 4; vgl. auch die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 318, der die Gegenauffassung vertritt). Einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vermag der Senat hierin auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Transparenz der Jahresabrechnung noch nicht zu erkennen.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch den Anfechtungsantrag hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8 der Versammlung vom 22.05.2001 zu den Sätzen 1 und 2 zurückgewiesen. Es ist zutreffend, dass ein Einzelwirtschaftsplan zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans gehört. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist mithin auf Antrag für ungültig zu erklären (BGHZ 163, 154). Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplans liegt nämlich darin, dass er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen lässt. Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, dass der Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung enthalten muss. Da die Verteilung der Kosten Gegenstand des Einzelwirtschaftsplans ist, gehört er zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Vorliegend hat das Landgericht - abweichend vom Amtsgericht - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Einzelwirtschaftspläne, die durch den angefochtenen Wohnungseigentumsbeschluss genehmigt worden sind, im Zeitpunkt der Beschlussfassung den Eigentümern vorlagen. An diese tatsächlichen Feststellungen, die keine Rechtsfehler erkennen lassen, ist der Senat gebunden, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 559 ZPO. Rechtsfehlerfrei sind dann die weiteren Ausführungen des Landgerichts, dass die Wohnungseigentümer sich bei dem Beschluss über den Wirtschaftsplan darauf beschränken können, die bisherigen Wohngeldvorauszahlungen auch weiterhin für verbindlich zu erklären. Im Übrigen würde dies auch mit der Vereinbarung in § 11 der Teilungserklärung korrespondieren, wonach der Wirtschaftplan solange gilt, bis ein neuer Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen wird. Ein derartiger Beschluss wäre nur dann für ungültig zu erklären, wenn feststünde, dass die Vorauszahlungen erheblich zu niedrig oder überhöht sind (BayObLG WuM 1991, 312). Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint, wobei es zu Recht das Vorbringen des Antragstellers in den Tatsacheninstanzen zu den ihn angeblich benachteiligenden Verteilerschlüsseln hierfür nicht als ausreichend erachtet hat. Wenn auch grundsätzlich die Anwendung eines unzutreffenden Verteilungsschlüssels zur Anfechtung des Wirtschaftsplan berechtigt (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 497), so ergibt sich doch daraus noch nicht, dass die fortgeltenden Wohngeldzahlungen für den Antragsteller so erheblich überhöht wären, dass deswegen die Aufhebung des gesamten Wirtschaftsplan gerechtfertigt wäre.

5. Aus der Überlegung heraus, dass die Eigentümer beschlossen haben, die bisherigen Wohngeldvorauszahlungen auch weiterhin für verbindlich zu erklären, vermag der Senat mit dem Landgericht auch Satz 4 des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8 der Versammlung vom 22.05.2001 nicht zu beanstanden. Auch an der Regelung in Satz 3 des Beschlusses hat der Senat keine Bedenken. Insoweit ist die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

6. Begründet ist die sofortige weitere Beschwerde lediglich aus den oben unter A. 7. genannten Gründen, als das Landgericht den Eigentümerbeschluss zu TOP 8 der Versammlung vom 22.05.2001 zu Satz 5 nicht für ungültig erklärt bzw. in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses der (Erst-)Beschwerde der Antragsgegner insoweit stattgeben hat. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

D.

1. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 47 Satz 1 WEG, den Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte anteilig mit den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde im Umfang ihres - geschätzten - jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu belasten. Angesichts der lediglich geringfügigen Abänderungen auf Grund der wechselseitigen sofortigen weiteren Beschwerden bedurfte es einer Abänderung der Kostenentscheidungen für die Vorinstanzen nicht.

2. Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat schon wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen nicht gesehen. Die diesbezügliche Kostenentscheidung des Landgerichts ist - wie auch im Übrigen - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch soweit das Landgericht die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde. (vgl. Senat, Beschluss vom 19.09.2005, 20 W 302/05; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen). Solche Rechtsfehler vermag der Senat angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage und der unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen nicht festzustellen.

3. Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG hat sich der Senat an der Festsetzung durch das Landgericht orientiert, die auch nicht beanstandet worden ist. Sie hält sich zu TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 auch unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 2 Satz 3 WEG innerhalb der Grundsätze, die der Senat für Beschlussanfechtungen aufgestellt hat (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.08.2003, Az. 20 W 73/03), zumal wegen der nicht hinreichenden Konkretisierung des Umfangs der angegriffenen Einzelpositionen hier untunlich wäre, diese bei der Geschäftswertbemessung zusätzlich zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

Zurück